Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Ing. Harald H*****,
2.) Helga T*****, 3.) Ingeborg R*****, alle vertreten durch Dr. Josef Olischar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Therese P*****, vertreten durch Dr. Helmut Winkler und Dr. Otto Reich-Rohrwig, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 21.Februar 1991, GZ 41 R 90/91-36, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 16.November 1990, GZ 6 C 1508/87t-31, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses den Antrag der Beklagten, ihrer ao. Revision gegen das die Rechtswirksamkeit der Aufkündigung bestätigende Berufungsurteil analog zu § 524 Abs.2 ZPO aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Vollstreckbarkeit aufzuschieben, ab.
Mittlerweile hat der erkennende Senat des Obersten Gerichtshofs mit Urteil vom 10.4.1991, GZ 1 Ob 548/91-38, welches den Parteien am 28.5.1991 zugestellt wurde, in Stattgebung der ao. Revision der Beklagten die Aufkündigung als rechtsunwirksam aufgehoben und das Räumungsbegehren abgewiesen.
Da die für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach ständiger Rechtsprechung (EvBl.1988/100; EFSlg.57.840 uva) auch noch im Entscheidungszeitpunkt geforderte Beschwer der Beklagten damit weggefallen ist, ist ihr Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Anmerkung
E26166European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0010OB00570.91.0710.000Dokumentnummer
JJT_19910710_OGH0002_0010OB00570_9100000_000