Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes
Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Schwarz, Dr. Graf und Dr. Floßmann als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Maria H*****, vertreten durch Dr. Klaus Braunegg, Dr. Klaus Hoffmann und Dr. Horst Auer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Maria N*****, vertreten durch Dr. Dietrich Koth, Rechtsanwalt in Gänserndorf, wegen S 131.032,95 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Berufungsgerichtes vom 5. Dezember 1989, GZ 5 R 345/89-65, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 11. Juni 1989, GZ 2 C 445/89i-54, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in
nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO (aF) zurückgewiesen, weil
a)
die gerügte Nichtigkeit gemäß § 477 Abs. 1 Z 1 ZPO (nämlich die Entscheidung durch den später - am 4.9.1990 - erfolgreich abgelehnten Erstrichter) infolge Unterbleibens einer rückwirkenden Nichtigerklärung in der rechtskräftigen Ablehnungsentscheidung nicht vorliegt (EFSlg 49.241);
b)
das Berufungsgericht die Schadenersatzansprüche der Beklagten schon aufgrund der von ihr im Kaufvertrag mit dem Masseverwalter im Konkurs der betroffenen Weinhandelsgesellschaft zugunsten der Klägerin als Liegenschaftseigentümerin übernommenen Räumungsverpflichtung wegen der - im Umfang des Zuspruches des bekämpften Teilurteiles - festgestellten Verletzung dieser Räumungsverpflichtung im Einklang mit den anerkannten Grundsätzen des Schadenersatzrechtes beurteilt hat;
c)
entgegen dem Revisionsvorbringen kein mittelbarer Schadenersatz zugesprochen wurde; die vertragliche Räumungsverpflichtung der Beklagten bezweckte nämlich gerade den Schutz der Klägerin vor Verlust der weiteren Liegenschaftsnutzung (JBl 1987, 720).
Anmerkung
E26266European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0080OB01604.91.0711.000Dokumentnummer
JJT_19910711_OGH0002_0080OB01604_9100000_000