Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Rudolf St*****, 2. Valerie F*****, 3. Mag.Franz M*****, 4. Hedwig H*****, 5. Dr.Helmut Sch*****, 6. Kommerzialrat Stefan R*****, 7. Getrude B*****,
8. Herbert T*****, 9. Ingeborg K*****, die Erst-, Zweit-, Viert- bis Neuntkläger vertreten durch den Drittkläger, dieser vertreten durch Dr.Franz Artmann, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, wider die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr.Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgericht vom 26.März 1991, GZ 41 R 663/90-17, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 27.Juni 1990, GZ 2 C 1383/89d-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Wie der Oberste Gerichtshos bereits mehrmals entschieden hat, ist die Überlassung weiterer Räume (Flächen) durch einen Bestandgeber als Ausweitung des Mietvertrages anzusehen, wenn der Vermieter nicht ausdrücklich klarstellt, daß es sich nur um eine jederzeit widerrufbare Benützungsüberlassung handelt (MietSlg 23.102, 25.100, 25.105, 34.188; JBl 1987, 320). Die Kläger sind nicht in der Lage, konkrete Umstände darzulegen, warum im vorliegenden Fall trotz der jahrelangen widerspruchslosen Hinnahme der Benützung des strittigen Grundstücksteils keine Erweiterung des Umfanges des Bestandgegenstandes hätte in Anspruch genommen werden sollen (vgl dazu MietSlg 35.141). Die Feststellung des Erstgerichtes, daß die Rechtsvorgängerin der Kläger auch den strittigen Grundstücksteil umzäunt und dem Bestandgeber der Beklagten aus Anlaß des Mietvertrages vom 5.6.1959 übergeben hat, ist durch das Vorbringen des Beklagten, wonach der Grundstücksteil aufgrund eines Mietvertrages benützt werde, gedeckt. Von einer überschießenden Feststellung, die mangels Deckung im Vorbringen der Parteien nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, kann daher keine Rede sein. Haben die Parteien des Vertrages vom 5.6.1959 aber einen Bestandvertrag schließen wollen, dann darf aus der Geringfügigkeit des vereinbarten Bestandzinses nicht auf ein Prekarium geschlossen werden (MietSlg 33.145). Wie die Parteienerklärungen im Einzelfall aufzufassen sind, berührt - sofern die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruht (vgl EFSlg 46.695) - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (VersRdSch 1988, 99; ZVR 1988/143).
Da der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß die ordentliche Revision zulässig sei, den Obersten Gerichtshof nicht bindet (§ 508a Abs 1 ZPO) und die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen, war die Revision der Kläger zurückzuweisen; dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3, letzter Satz, ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.
Anmerkung
E27126European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0070OB00566.91.0711.000Dokumentnummer
JJT_19910711_OGH0002_0070OB00566_9100000_000