TE Vwgh Beschluss 2005/12/21 AW 2003/04/0010

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Veröffentlicht am 21.12.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der T AG, vertreten durch S & Partner, auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand im Provisorialverfahren gemäß § 30 Abs. 2 VwGG den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 23. April 2003 erstattete die Antragstellerin zum Antrag der Beschwerdeführerin in dem zur hg. Zl. 2003/04/0048 protokollierten Verfahren, deren Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen eine Stellungnahme. Für diese Stellungnahme verzeichnete die Antragstellerin als Aufwandersatz für das Provisorialverfahren Schriftsatzaufwand und 20 % Umsatzsteuer.

Dieser Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz für das Provisorialverfahren ist unzulässig, hat doch gemäß § 47 Abs. 1 VwGG nur eine obsiegende Partei Anspruch auf Aufwandersatz durch die unterlegene Partei. Im vorliegenden Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gibt es weder eine obsiegende Partei, noch ist für dieses Verfahren in den §§ 47 bis 56 Aufwandersatz vorgesehen, sodass gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Provisorialverfahren erwachsenden Aufwandersatz selbst zu tragen hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 4. August 2005, Zl. AW 2005/04/0024, mwN).

Er war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. Dezember 2005

Schlagworte

Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2003040010.A00

Im RIS seit

01.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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