Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Schwarz, Dr. Graf und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Friedrich K*****, vertreten durch Dr. Erich und Dr. Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner F*****-Verband *****, vertreten durch Dr. Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Festsetzung einer Enteignungsentschädigung, über das Begehren des Antragstellers auf Berichtigung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. Dezember 1990, 8 Ob 625/90, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag, den Ausspruch, daß die dem Antragsteller zuerkannte jährliche Entschädigung von insgesamt S 281.282,80 auf die Dauer von 25 Jahren begrenzt ist, durch die Beifügung: "und wird nach Ablauf dieser Frist, sofern die Dienstbarkeit über diesen Zeitpunkt hinaus benötigt wird, unter Berücksichtigung der geleisteten Vorzahlung eine Neufestsetzung durchzuführen sein", berichtigend zu ergänzen, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der Antragsteller begründet sein Berichtigungsbegehren mit einer seiner Meinung nach unzureichenden Begründung der zeitlichen Begrenzung des Zuspruches einer jährlichen Enteignungsentschädigung an ihn durch den Obersten Gerichtshof in der Entscheidung vom 13.12.1990, die ihn, den Antragsteller, zur Auffassung gebracht habe, daß dieser Entscheidung eine "offenbare Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit" zugrundeliege.
Rechtliche Beurteilung
Damit behauptet der Antragsteller in Wahrheit einen Fehler der richterlichen Entscheidungsschöpfung, denn er wendet sich gegen die Richtigkeit der vom erkennenden 8.Senat des Obersten Gerichtshofes ausdrücklich ausgesprochenen und begründeten zeitlichen Beschränkung der Zuerkennung einer Enteignungsentschädigung. Entspricht aber eine Entscheidung dem wahren Entscheidungswillen des erkennenden Gerichts, dann ist schon zufolge der Bindungswirkung für das Gericht (§ 416 Abs 2 ZPO) für eine Berichtigung etwaiger Fehler in der richterlichen Erkenntnisschöpfung kein Raum (Fasching, Lehr- und Handbuch2 Rz 1567); letztlich würde damit der materiellen Rechtskraft die Basis entzogen (derselbe aaO).
Aus diesem Grunde ist der Antrag abzuweisen.
Anmerkung
E26290European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0080OB00625.9.0711.000Dokumentnummer
JJT_19910711_OGH0002_0080OB00625_9000000_000