TE OGH 1991/7/24 13Os90/90

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Veröffentlicht am 24.07.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juli 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin in der Strafsache gegen Adalbert R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach dem § 153 Abs 1 und Abs 2, zweiter Fall, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Adalbert R*****, Dipl.Ing.Erik R*****, Leopold W***** und Klaus M***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft (betreffend den Angeklagten M*****) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Dezember 1988, GZ 12 a Vr 9.002/85-598, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing. Erik R***** und Klaus M***** wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den diese Angeklagten betreffenden Schuldsprüchen (Punkte I, II/1/b, II/2/a und b, IV), demgemäß auch in den gegen sie ergangenen Strafaussprüchen aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Dipl.Ing.Erik R***** und Klaus M*****, ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer in Ansehung des Angeklagten Klaus M***** ergriffenen Berufung, auf diese Entscheidung verwiesen.

Eine Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des inzwischen verstorbenen Angeklagten Leopold W***** entfällt.

Über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Adalbert R***** wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten wie folgt schuldig erkannt:

Adalbert R***** der Verbrechen der Untreue (als Beitragstäter) nach den §§ 12, dritter Fall, 153 Abs 1 und Abs 2, zweiter Fall, StGB (I), des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 und 15 StGB (II/1/a und b, II/2/b und c) und des Mißbrauchs der Amtsgewalt (als Beitragstäter) nach den §§ 12, dritter Fall, 302 Abs 1 StGB

(III);

Dipl.Ing. Erik R***** und Leopold W***** der Verbrechen der Untreue (als Beitragstäter) nach den §§ 12, dritter Fall, 153 Abs 1 und Abs 2, zweiter Fall, StGB (I) und des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3 und 15 StGB (II/1/b, II/2/a und b);

Klaus M***** des Verbrechens der Untreue nach dem § 153 Abs 1 und Abs 2, zweiter Fall, StGB (I) und des Vergehens der Geschenkannahme durch leitende Angestellte eines öffentlichen Unternehmens nach dem § 305 Abs 1 StGB (IV).

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben in Wien und Widnau (Schweiz)

I. Klaus M***** im Jänner 1985 als Oberprokurist der Ö***** L*****BANK ***** (ÖLB) die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich mißbraucht, daß er am 14. Jänner 1985 1,200.000 sfr, am 17. Jänner 1985 3,543.297,94 sfr und am 29. Jänner 1985 1,506.926,06 sfr (insgesamt also 6,250.224 sfr, entsprechend etwa 52,000.000 S) als Kreditvaluta freigab und zugunsten des Kontos Nummer 255.905 der Firma A C, *****, bei der A***** BANK ***** in Zürich anweisen ließ, obwohl die für eine Freigabe entsprechend dem Bewilligungsbeschluß des Vorstandes der ÖLB vom 19. Dezember 1984 vorausgesetzten Sicherheiten nicht vorlagen, sondern nur inhaltlich unrichtige und mit gefälschten Anerkenntnis- und Zessionsvermerken der Firma T***** R***** T***** versehene Rechnungen über Flüssigdünger, Wachstumsregulatoren und Spurenelemente, wodurch der ÖLB ein Schaden in der Höhe der zugezählten Beträge erwuchs, zu welchen strafbaren Handlungen Adalbert R*****, Dipl.Ing.Erik R***** und Leopold W***** dadurch wissentlich beitrugen, daß sie die Erschleichung des Fremdwährungskredites vereinbarten, die Konstruktion der vorgespiegelten Warengeschäfte besprachen und unter Einschaltung der Firma E***** organisierten, wobei Adalbert R***** das benötigte Urkundenmaterial herstellen ließ, Dipl.Ing.Erik R***** und Leopold W***** für die Firma E***** mit Klaus M***** die geplante Vorgangsweise koordinierten und diesem das gefälschte Material zukommen ließen, sowie schließlich vereinbarungsgemäß einen Teil der realisierten Beträge erhielten;

II. mit dem Vorsatz, sich und ihre Mittäter durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte nachstehender Kreditinstitute unter Benützung falscher Urkunden durch Täuschung über Tatsachen, nämlich daß für die als Sicherheiten zedierten Rechnungsbeträge betreffend Lieferungen von Flüssigdünger, Wachstumsregulatoren und Spurenelementen die Firma T***** R***** T***** die Haftung unabhängig vom Grundgeschäft unter jedwedem Einredeverzicht übernommen habe, wobei die verwendeten Rechnungen und Bestätigungsschreiben inhaltlich unrichtig und mit gefälschten Unterschriften, Anerkenntnis- und Zessionsvermerken versehen waren, zu Handlungen, nämlich zur Bewilligung und Auszahlung von Fremdwährungskrediten zugunsten von Konten der Firma A C, *****, wodurch die Institute um die angeführten Beträge am Vermögen geschädigt wurden bzw. geschädigt werden sollten,

1. verleitet, und zwar

a) Adalbert R***** von Dezember 1984 bis Juni 1985 Angestellte der C*****BANK ***** ***** zur Zuzählung von 8,556.200 sfr am 29. Jänner 1985, von 2,456.230 sfr am 28. Feber 1985, von 4,259.000 sfr am 2. April 1985 und von 10,567.240 sfr am 23. Mai 1985, insgesamt also 25,838.670 sfr (entsprechend etwa 208,855.957 S);

b) Adalbert R*****, Dipl.Ing.Erik R***** und Leopold W***** im März 1985 Angestellte der C*****A*****-BANK***** ***** zur Zuzählung von 2,745.888 sfr (entsprechend etwa 23,200.000 S);

2. zu verleiten versucht, und zwar

a) Dipl.Ing.Erik R***** und Leopold W***** (gemeinsam mit dem deshalb nicht verfolgbaren Adalbert R***** - siehe US 163) von Feber bis Juni 1985 Angestellte der Ö***** L*****BANK ***** ***** zur Zuzählung von 2,540.000 sfr (entsprechend etwa 21,000.000 S), wobei schon dem Kreditantrag durch den Vorstand der ÖLB die Bewilligung versagt wurde, sowie von 3,800.000 sfr (entsprechend etwa 32,000.000 S), wobei es wegen der Aufdeckung der betrügerischen Handlungen nicht mehr zur Auszahlung kam;

b) Adalbert R*****, Dipl.Ing.Erik R***** und Leopold W***** im Mai 1985 Angestellte der C*****A*****-BANK***** ***** zur Zuzählung von 2,745.888 sfr (entsprechend etwa 23,200.000 S), wobei schon dem Kreditantrag durch den Vorstand der CA***** die Bewilligung versagt wurde;

c) Adalbert R***** im Juni 1985 Angestellte der C*****BANK ***** zur Zuzählung von 6,967.170 sfr (entsprechend etwa 58,399.793 S), wobei es wegen der Aufdeckung der betrügerischen Handlungen dem Adalbert R***** nicht mehr möglich war, über den Betrag zu disponieren, dessen Rückbuchung noch rechtzeitig veranlaßt werden konnte;

III. Adalbert R***** dadurch, daß er am 11. April 1985 dem Staatsanwalt Dr. M***** für den Antrag auf Einstellung der gegen ihn beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu

AZ 24 b Vr 9.582/80 geführten Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens des schweren Betruges die Zahlung von 1,500.000 sfr versprach und ihm am 13. April 1985 einen Teilbetrag von 180.000 US-$ und am 16. Mai 1985 einen solchen von 430.000 sfr übergab, woraufhin Dr. M***** am 23. Mai 1985 beim Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien im bezeichneten Verfahren ein Vorgehen nach dem § 109 Abs 1 StPO beantragte, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen hiefür nicht vorlagen, wissentlich zur strafbaren Handlung des Dr. M*****, der hiedurch als Beamter mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihrem Recht auf Strafverfolgung des Adalbert R***** zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbrauchte, beigetragen;

IV. Klaus M***** am 5. September 1986 für die pflichtgemäße Vornahme einer Rechtshandlung, die er als leitender Angestellter eines öffentlichen Unternehmens, nämlich als Oberprokurist der Ö***** L*****BANK ***** vornehmen konnte, und zwar für die Zuzählung eines Darlehensbetrages von 1,500.000 sfr an die Johann P***** GmbH von Johann P***** einen Vermögensvorteil, und zwar einen Betrag von 200.000 S angenommen.

Gegen dieses Urteil haben sämtliche Angeklagten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen. Seitens der Staatsanwaltschaft liegt eine Berufung in Ansehung des Angeklagten Klaus M***** vor.

Rechtliche Beurteilung

Über die Rechtsmittel des Angeklagten Leopold W***** ist indes nicht mehr zu entscheiden, weil Leopold W***** am 20. Feber 1991 in Berlin verstorben ist (Auszug aus dem Todesregister des Standesamtes Berlin-Charlottenburg vom 1. März 1991, Nr. 533/1991) und demnach das Strafverfahren ohne Rücksicht auf das Stadium, in dem es sich befindet, auf sich zu beruhen hat (vgl. RZ 1988/8).

Über die Rechtsmittel des Angeklagten Adalbert R***** hinwieder kann erst bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 285 c Abs 2 StPO), der mit gesonderter Verfügung anberaumt werden wird.

Gegenstand einer Sachentscheidung bei der nichtöffentlichen Beratung waren daher nur die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing.Erik R***** (§ 281 Abs 1 Z 3, 5, 5 a, 9 lit a und 11 StPO) und Klaus M***** (§ 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a und 9 lit a StPO). Ihnen war aus folgenden Erwägungen Berechtigung zuzuerkennen, wobei - um Mißverständnissen vorzubeugen - zu bemerken ist, daß auf die Person des verstorbenen Leopold W***** und sein Verhalten nur aus dem Grund und insoweit eingegangen wird, als dies für das Verständnis der tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhänge unvermeidlich ist.

Nach den wesentlichen, durch sein umfassendes Geständnis in der Hauptverhandlung gestützten Urteilsfeststellungen war der Angeklagte Adalbert R***** der Drahtzieher der zu den Punkten I und II beschriebenen Kreditaktionen, bei denen zu Punkt I (ÖLB) die Angeklagten Dipl.Ing. Erik R*****, Leopold W***** und Klaus M***** und zu Punkt II/1/b (CA*****), II/2/a (ÖLB) und II/2/b (CA*****) die Angeklagten R***** und W***** mitgewirkt haben. Hiebei bediente sich der Angeklagte R*****, der von vornherein jeweils auf eine betrügerische Schädigung der kreditgewährenden Banken abzielte, bei der - tatsächlich niemals effektuierten und nach seinem Tatplan auch gar nicht wirklich in Aussicht genommenen (US 22, 58, 80, 82, 85 und 100) - Abwicklung der für diese Kredite maßgeblichen (vorgetäuschten) Geschäfte einer komplizierten Konstruktion:

Von den Banken sollte die (vorgebliche) Lieferung von Flüssigdünger und verwandter Produkte durch die Firma ***** *****A C*****, die ihren Sitz in Widnau (Schweiz) hatte und die - wirtschaftlich gesehen - dem Angeklagten R***** gehörte, nach Saudi-Arabien zwischenfinanziert werden. Obgleich diese Lieferungen direkt von der Firma A C nach Saudi-Arabien erfolgen sollten, wurden in dieses buchstäblich nur auf dem Papier bestehende Geschäft formell die Wiener Firma E*****, deren Geschäftsführer der Angeklagte Dipl.Ing.Erik R***** war und bei der der Angeklagte Leopold W***** als Konsulent fungierte, ferner die Firma W*****, eine Handelsfirma in der BRD, deren Proponenten das Ehepaar Werner und Johanna P***** waren, sowie die deutsche Firma T***** R***** T***** in der Form eingebunden, daß die Firma A C, also der Angeklagte R*****, zunächst an die Firma E***** in Wien, diese sodann gleichlautend an die Firma W***** in der BRD und diese schließlich an die Firma TRT fakturierte. Kreditnehmer bei der ÖLB und der CA***** war die Firma E*****, welche die erlangten Kredite aber jeweils an die Firma A C (=R*****) auf ein Konto dieser Firma bei der A***** BANK ***** in Zürich weiterleitete. Wenn auch die Firma E***** an sich gegenüber den Banken (ÖLB, CA*****) Kreditnehmer war, hatte sie nach dem tatsächlichen Ablauf der Geschäfte lediglich die Rolle eines Kreditvermittlers für die Firma A C, der die Darlehensvaluta jeweils zufloß. Die Firma E***** erhielt für ihre Tätigkeit eine Provision von 10 % der jeweiligen Kreditsumme, wovon sie 3 % an die Firma W***** weiterzuleiten hatte. Desgleichen erhielt der Angeklagte W***** vom Angeklagten R***** eine gesonderte Provision in der Höhe von 1 % des jeweiligen Kredites zugesichert. Die Einschaltung der Firma W***** in die Geschäftsabwicklung wurde mit einem zwischen dieser Firma und der Firma TRT bestehenden Vertriebsvertrag begründet. Die Firma TRT verfügte nämlich mit der saudiarabischen Firma N***** über eine Möglichkeit zum Verkauf des von der Firma A C produzierten Flüssigdüngers in Saudi-Arabien. In dem vorerwähnten Vertriebsvertrag zwischen der Firma W***** und der Firma TRT war im § 3 (vgl. Band I, S 307 dA bzw. Band XVIII, ON 122, Beilage II/B/50a) ausdrücklich festgelegt, daß die Firma TRT den Kaufpreis für die in Saudi-Arabien über ihre Partnerfirma (N*****) zu verkaufenden Düngemittel "erst nach Eingang der entsprechenden Zahlungen durch den oder die Abnehmer" schulde. Obgleich zwischen den kreditgewährenden Banken (ÖLB, CA*****) und der deutschen Firma TRT keine direkten Geschäftsbeziehungen bestanden, weil Kreditnehmer jeweils die Wiener Firma E***** war, kam der deutschen Firma TRT bei der Kreditgewährung durch die ÖLB und die CA***** dennoch zentrale Bedeutung zu, da allein die Firma TRT auf Grund ihrer Größe und Kapitalausstattung für die kreditgewährenden Banken eine ausreichende Sicherheit in Ansehung der angestrebten Kredite darstellte. Um zu dieser Sicherheit durch die Firma TRT zu gelangen, war im wesentlichen folgende Vorgangsweise vorgesehen: Die Banken (ÖLB, CA*****) bevorschussen die von der Firma A C (= R*****) an die E***** erstellten Rechnungen über die erfolgte Lieferung von Flüssigdünger, Wachstumsregulatoren und Spurenelementen jeweils mit 80 % der Rechnungssumme. Das den Banken vorgetäuschte Erfordernis einer Zwischenfinanzierung wurde von der Firma E***** damit begründet, daß die Rechnungsbeträge erst 360 Tage später zur Zahlung durch die Firma W***** fällig wären, die Firma E***** aber bereits 30 Tage nach der Auslieferung der Ware 80 % des jeweiligen Rechnungsbetrages der Firma A C zahlen müsse. Zur Sicherung dieser zwecks Vorfinanzierung von der ÖLB und der CA***** gewährten Kredite trat die Firma E***** ihre Forderungen aus den von ihr an die Firma W***** erstellten Rechnungen an die Banken ab. Die Firma W***** zedierte sodann die ihr aus ihren Rechnungen an die Firma TRT zustehenden Forderungen gleichfalls den Banken, wobei die Firma TRT diese Zession (der W*****-Forderungen ihr gegenüber) in Form eines abstrakten, d.h. eines von tatsächlichen Zahlungseingängen unabhängigen Anerkenntnisses dadurch bestätigen sollte, daß sich die Firma TRT verpflichtete, für die von ihr anerkannte, aus der jeweiligen Rechnung der Firma W***** resultierende Forderung zur angegebenen Fälligkeit ohne jede Einrede entsprechend dem Zessionsvermerk unbedingt Zahlung zu leisten. Auf Grund einer solchen abstrakten Anerkenntnis- und Zahlungsverpflichtungserklärung hatten die Banken ausreichend Gewähr dafür, daß die Firma TRT nach Fälligkeit der Rechnungen (also nach Ablauf von 360 Tagen) jedenfalls für den Rechnungsbetrag haftbar war. Für die Kreditgewährung durch die Banken (ÖLB und CA*****) war allein die Bonität der Firma TRT maßgebend, nachdem sowohl bei der Firma E***** als auch bei der Firma W***** eine solche Bonität nicht gegeben gewesen wäre. Demgemäß waren auch die Darlehensbewilligung und die tatsächliche Freigabe der jeweiligen Kreditvaluta vom Vorliegen einer solchen abstrakten Zahlungsverpflichtung der Firma TRT für die Forderungen, die sich aus den von der Firma W***** gelegten Rechnungen ergaben, abhängig. Den Organen der ÖLB und der CA***** war nicht bekannt, daß der Angeklagte R***** hinter der Firma A C stand und daß es sich bei den solcherart vorfinanzierten Geschäften in Wahrheit um solche des Angeklagten R***** handelte.

Nun ist im vorliegenden Verfahren unbestritten (und dies wird insbesondere auch vom Angeklagten R***** in der Hauptverhandlung eingestanden), daß sowohl die für die Kreditgewährung durch die Banken (ÖLB, CA*****, aber auch C*****-Bank) maßgeblichen Rechnungen samt dazugehörenden Zessionsanerkenntnissen und abstrakten Zahlungsverpflichtungserklärungen der Firma TRT Totalfälschungen waren, die der Angeklagte R***** zwecks Erlangung der Kredite entweder selbst hergestellt hat oder hatte herstellen lassen (US 59 f, 64 f, 66 f, 68 f, 76 f, 80 f, 82 f, 84, 88 und 98 f).

Nach der dementsprechenden Textierung der Schuldsprüche I und II, wo ohne erkennbare Differenzierung in bezug auf die subjektive Tatseite der einzelnen Angeklagten jeweils von der Vorlage "inhaltlich unrichtiger und gefälschter Anerkenntnis- und Zessionsvermerke" bzw. im Obersatz der Faktengruppe II von der "Benützung falscher Urkunden" die Rede ist, hat es zunächst den Anschein, als würde das Erstgericht davon ausgegangen sein, daß sämtliche Angeklagten (nicht nur der Angeklagte R*****) von den Fälschungen Kenntnis gehabt haben. Allerdings läßt das Ersturteil in den Entscheidungsgründen ausdrücklich offen, ob die Angeklagten R*****, W***** und M***** tatsächlich diese Fälschungen durch R***** erkannt haben (US 90, 92, 116, 117, 118), weshalb es konsequenterweise das den Angeklagten R***** und W***** angelastete Verbrechen des schweren Betruges auch nicht der Qualifikation des § 147 Abs 1 Z 1 StGB unterstellt hat. Das Erstgericht nimmt aber an, es sei den Angeklagten R*****, W***** und M***** klar gewesen, daß die Garantieerklärungen der Firma TRT jedenfalls nicht auf rechtmäßige Weise zustande kamen (US 90 und 92), und zwar deshalb, weil (nach ihrer subjektiven Vorstellung) diese abstrakten Garantieerklärungen der Firma TRT gegen den Willen und hinter dem Rücken des Vorstandes sowie der Finanzabteilung dieses Unternehmens abgegeben worden seien und insoweit ein Befugnismißbrauch der für die Sondergeschäftsabteilung der Firma TRT im Zusammenhang mit den vorliegenden Geschäften zeichnungsberechtigten Personen (E*****, W*****, Z*****) vorgelegen sei (US 92).

Zu dieser zentralen Feststellung im angefochtenen Urteil über die vermeintliche Kenntnis der Angeklagten R*****, W***** und M***** von der unrechtmäßigen Weise des Zustandekommens der abstrakten Garantie- und Zahlungsverpflichtungserklärungen im Bereich der Firma TRT wäre festzuhalten, daß es sich hiebei um eine rein hypothetische, nur für die Beurteilung der subjektiven Tatseite maßgebliche Betrachtung handelt, weil tatsächlich die für die jeweilige Kreditgewährung entscheidenden Unterlagen eben Totalfälschungen des Angeklagten R***** waren, also eine für die Firma TRT rechtsverbindliche Garantieerklärung in keinem Fall vorlag. Gleichwohl kommt dieser hypothetischen Annahme rechtserhebliche Bedeutung zu, weil die im Ersturteil als erwiesen angenommene Vorstellung der Angeklagten R*****, W***** und M***** von der Unrechtmäßigkeit des Zustandekommens der Garantieerklärungen der Firma TRT im Faktenkomplex I für die subjektive Tatseite des hier dem Angeklagten M***** (als unmittelbarem Täter) und den Angeklagten R***** und W***** (als Beitragstäter) zur Last gelegten Verbrechens der Untreue nach dem § 153 Abs 1 und Abs 2, zweiter Fall, StGB in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausreicht. War nämlich der Angeklagte M***** als Oberprokurist der ÖLB, als der er letztlich über die Freigabe der vom Vorstand der ÖLB unter bestimmten Bedingungen bereits grundsätzlich genehmigten Kredite nach Prüfung dieser Voraussetzungen (also insbesondere des Vorliegens der abstrakten Garantie- und Zahlungsverpflichtungserklärungen der Firma TRT) zu entscheiden hatte, bezüglich des rechtmäßigen Zustandekommens dieser Garantieerklärungen schlechtgläubig, hätte sich die ÖLB - wären die hier in Rede stehenden Garantieerklärungen der Firma TRT tatsächlich von nach außen zur Vertretung dieses Unternehmens befugten Organen unter wissentlichem Mißbrauch ihrer Vertretungsbefugnis unterzeichnet worden - insoweit nicht auf guten Glauben berufen können, weil eben ihr Oberprokurist Klaus M***** schlechtgläubig war und die ÖLB die Schlechtgläubigkeit dieses ihres Organs gegen sich gelten lassen müßte. Dies bedeutet aber im Ergebnis, daß unter dieser Voraussetzung der Schlechtgläubigkeit des Angeklagten M***** die Garantie- und Zahlungsverpflichtungserklärungen der Firma TRT für die ÖLB nicht durchsetzbar gewesen wären und diese demnach als sichere Haftungsgrundlage für die gewährten Kredite nicht ausgereicht hätten. Es wäre somit auch in diesem Fall - entgegen der von den Angeklagten R***** und M***** (übrigens auch W*****) in ihren Beschwerden vertretenen Auffassung - ein als Untreue im Sinn des § 153 Abs 1 und Abs 2, zweiter Fall, StGB zu beurteilendes Tatverhalten des Angeklagten M***** und somit auch eine Tatbeteiligung des Angeklagten R***** (und W*****) an diesem Verbrechen im Sinne des § 12, dritter Fall, StGB rechtlich nicht ausgeschlossen, zumal M***** auch unter diesem Aspekt die Auszahlung der von der ÖLB der Firma E***** gewährten Kredite in dem Wissen vorgenommen hätte, daß keine ausreichenden Sicherheiten vorliegen.

Anders stellt sich aber die Rechtslage im Falle der Urteilsfakten II/1/b und II/2/a und b (Schuldspruch der Angeklagten R***** und W***** wegen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges zum Nachteil der CA***** und der ÖLB) dar, weil in diesen Fakten ein frauduloses Verhalten eines Organes dieser Banken nicht als erwiesen angenommen wurde, sondern das Erstgericht in diesen Fällen davon ausgegangen ist, daß Organe dieser Banken bei der Kreditgewährung durch Vorlage gefälschter Unterlagen getäuscht wurden bzw. getäuscht werden sollten. Insoweit kommt demnach eine Schlechtgläubigkeit von Organen dieser Banken über die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens der für die jeweilige Kreditgewährung entscheidenden abstrakten Garantie- und Zahlungsverpflichtungserklärungen der Firma TRT nicht in Betracht. Es verbleibt in diesen Fällen allein die vom Erstgericht als gegeben angenommene Schlechtgläubigkeit der Angeklagten R***** und W***** als Repräsentanten der Firma E*****, die als Kreditnehmerin fungierte. Das bedeutet aber, daß abstrakte Garantie- und Zahlungsverpflichtungserklärungen der Firma TRT - falls diese von hiefür an sich zeichnungsberechtigten Organen dieses Unternehmens, wenn auch unter wissentlich mißbräuchlicher Überschreitung der ihnen im Innenverhältnis eingeräumten Befugnis, tatsächlich abgegeben worden wären - gegenüber den insoweit gutgläubigen Banken verbindlich gewesen wären, sodaß sie den Banken eine ausreichende Sicherheit für die gewährten Kredite durch die damit begründete abstrakte Haftung der Firma TRT geboten hätten. Eine Schlechtgläubigkeit der Angeklagten R***** und W***** für den Fall, daß dieses ungetreue Verhalten der die Garantieerklärungen der Firma TRT unterfertigenden Organe tatsächlich vorgelegen wäre, hätte allenfalls bloß eine strafrechtliche Haftung dieser Angeklagten wegen Beteiligung an der Untreue von Organen der Firma TRT begründen können. Da insoweit aber ein vom Erstgericht bloß hypothetisch angenommener Fall vorliegt (eine Unterfertigung der abstrakten Garantie- und Zahlungsverpflichtungserklärungen durch zeichnungsberechtigte Organe der Firma TRT ist in Wahrheit nicht erfolgt), die hier für die Kreditgewährung entscheidenden Unterlagen, insbesondere die Unterschriften der Organe der Firma TRT im Zusammenhang mit den abstrakten Garantie- und Zahlungsverpflichtungserklärungen dieses Unternehmens ja tatsächlich nachgemacht waren und somit Totalfälschungen durch den Angeklagten R***** darstellten, scheidet in Wahrheit eine Untreue von Organen der Firma TRT aus, sodaß mangels einer Haupttat auch eine allenfalls strafbare Beteiligung der Angeklagten R***** und W***** daran nicht in Betracht kommt.

Die im Zusammenhang mit der Kreditgewährung durch die Banken wesentliche (betrugsspezifische) Täuschungshandlung der Angeklagten R***** und W***** erschöpfte sich nach dem Inhalt des betreffenden Schuldspruchs (II) darin, daß den Banken eine abstrakte Haftung der Firma TRT für die zum Zwecke der Bevorschussung der Rechnungen jeweils angestrebten Kredite vorgespiegelt wurde, weil eben diese die entscheidende Voraussetzung für die Kreditgewährung war (vgl. auch Band I, S 63, 79, 97 und 98 dA). Läge aber die nach der subjektiven Vorstellung der Angeklagten R***** und W***** als unabdingbare Voraussetzung für die Kreditgewährung geforderte (wenn auch vermeintlich mißbräuchlich zustandegekommene) abstrakte Haftungserklärung der Firma TRT tatsächlich vor, könnte von einer betrugsrelevanten Täuschung der Organe der Banken anläßlich der Kreditansuchen nicht gesprochen werden. Dies würde

aber - ausgehend von den im Ersturteil zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen - in dem vom Schuldspruch der Angeklagten R***** und W***** zu den Punkten II/1/b und II/2/a und b zur rechtlichen Konsequenz führen, daß eine strafrechtliche Haftung dieser beiden Angeklagten (R***** und W*****) wegen Betruges mangels einer betrugsspezifischen Täuschung nicht angenommen werden könnte. Eine allfällige Haftung dieser beiden Angeklagten wegen Beteiligung an einer Untreue von Organen der Firma TRT läge hingegen, soweit es diese Kreditfälle betrifft, wie bereits dargelegt, schon deshalb keinesfalls vor, weil ein ungetreues Verhalten von Organen der Firma TRT objektiv nicht gegeben war.

Da aber andererseits nach dem eingangs Gesagten dem Ersturteil nicht eindeutig entnommen werden kann, ob dem Angeklagten Dipl.Ing.Erik R***** bekannt war, daß die für die Kreditgewährung entscheidenden Urkunden gefälscht waren, oder ob er dies zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (§ 5 Abs 1, zweiter Halbsatz, StGB), ist eine abschließende Beurteilung der Strafbarkeit des ihm in den Urteilsfakten II/1/b und II/2/a und b zur Last gelegten Sachverhalts - Herauslockung von Krediten durch Vorlage gefälschter Garantie- und Zahlungsverpflichtungserklärungen der Firma TRT - derzeit noch nicht möglich. Die dem Erstgericht unterlaufene, durch den aufgezeigten Rechtsirrtum ausgelöste Undeutlichkeit in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z 5 StPO macht daher, was zunächst diesen Faktenkomplex betrifft, die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidlich (§ 285 e StPO).

Aber auch der Schuldspruch des Angeklagten M***** wegen des Verbrechens der Untreue nach dem § 153 Abs 1 und Abs 2, zweiter Fall, StGB bzw. des Angeklagten R***** wegen Beteiligung daran im Sinne des § 12, dritter Fall, StGB (I) ist mit Begründungsmängeln nach der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO behaftet, die seine Aufhebung erfordern.

Das Gesamtverhalten des Angeklagten M***** bis Ende 1984 (so etwa die Rückfrage bei der Firma TRT aus eigenem Antrieb) spricht eindeutig für ihn, sodaß aus diesem Grund das Ersturteil auch davon ausgeht, daß es zu einer entscheidenden Einigung zwischen den Angeklagten W*****, R***** und M***** über die Umgehung der vom Vorstand der ÖLB vorgegebenen Bedingungen für die Freigabe der Kreditvaluta erst Anfang Jänner 1985 gekommen sei (US 62, 63, 90). Diese Urteilsannahme, die darauf hinweist, daß nach der Überzeugung des Erstgerichtes eine entsprechende Absprache zwischen den genannten Angeklagten zustande gekommen sei, findet aber in den bisherigen Verfahrensergebnissen keine ausreichende objektive Stütze. Hiefür fehlt, wie die Angeklagten M***** und R***** in ihren Beschwerden zutreffend aufzeigen, im Ersturteil eine durch sachbezogene Verfahrensergebnisse gedeckte Begründung. Das Schöffengericht leitet diese Konstatierung allein aus dem sichergestellten Telexverkehr ab, indem es argumentiert, daß daraus nur der Schluß auf eine zwischen den Angeklagten R*****, W***** und M***** getroffene Absprache über ein ungetreues Verhalten gegenüber der ÖLB gezogen werden könne (US 110, 111). Diese Schlußfolgerung des Erstgerichtes ist nicht nur keineswegs zwingend (was für sich allein noch keinen formellen Begründungsmangel bewirken könnte), sie steht vor allem im Widerspruch mit jenen Urteilserwägungen, in denen davon die Rede ist, daß effektive Absprachen nicht stattgefunden hätten (US 116, 117).

Dazu kommt, daß der Angeklagte M***** nach den weiteren Urteilsfeststellungen im Feber 1985 in entscheidender Weise daran mitgewirkt hat, daß ein Antrag der Firma E***** auf Gewährung eines weiteren Kredites durch die ÖLB in der Höhe von 2,540.000 sfr, unter den gleichen Voraussetzungen wie der im Urteilsfaktum I beschriebene Kredit angestrebt, abgelehnt wurde (US 68, 69). Die Überlegungen des Erstgerichtes, daß dies mehr gegen als für den Angeklagten M***** spreche, sind nicht nachvollziehbar. Die hiefür gegebene Begründung (US 132, 133) beruht vielmehr auf einer mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht mehr in Einklang zu bringenden Spekulation, die im Beweisverfahren keine Deckung findet und sich in Wahrheit als Scheinbegründung präsentiert. Das Erstgericht muß selbst an anderer Stelle des angefochtenen Urteils einräumen, daß dieses Verhalten des Angeklagten M***** (Verhinderung einer weiteren Kreditgewährung) auffällig und mit sachlichen Argumenten nicht erklärbar sei (US 113). Dafür, daß der Angeklagte M***** aus seinem vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Tatverhalten im Urteilsfaktum I einen materiellen Vorteil erlangt hätte, sind - wie auch das Erstgericht hervorhebt - im Beweisverfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen (US 68, 111). Gerade im Zusammenhang mit diesem Umstand eine Erklärung für die mit dem Schuldvorwurf augenscheinlich nicht in Übereinstimmung zu bringende spätere Verhaltensweise des Angeklagten zu suchen, vermag dem Erfordernis einer mängelfreien Begründung nicht mehr zu genügen.

Von ausschlaggebender Bedeutung ist aber folgende Unvollständigkeit:

Wenn das Erstgericht ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken der Angeklagten R*****, W***** und M***** mit dem Angeklagten R***** bzw. eine Schlechtgläubigkeit der drei zunächst genannten Angeklagten hinsichtlich des rechtmäßigen Zustandekommens der abstrakten Garantie- und Zahlungsverpflichtungserklärungen der Firma TRT im wesentlichen aus dem sichergestellten Schriftverkehr abzuleiten versucht, wäre es jedenfalls verhalten gewesen, nicht nur die insoweit belastenden, sondern in gleicher Weise auch die diese Angeklagten entlastenden schriftlichen Unterlagen mitzuberücksichtigen. Das Erstgericht hat aber in bezug auf das Urteilsfaktum I, wie von den Angeklagten R***** und M***** in ihren Nichtigkeitsbeschwerden zutreffend dargetan wird, ein - wenngleich vom Angeklagten R***** hergestelltes und sohin nicht echtes - Schreiben der Firma TRT an die Firma E***** in Wien vom 28. Dezember 1984 (vgl. Band I, S 327 dA) in seinen Auswirkungen für den Schuldspruch der Angeklagten R*****, W***** und M***** völlig unberücksichtigt gelassen. Laut diesem Schreiben wurde die Firma E***** von der Firma TRT darüber informiert, daß die gelieferte Ware - womit im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Text dieses Schreibens eindeutig die mit den beiden Rechnungen vom 3. Dezember 1984 fakturierten Düngemittel gemeint waren, deren angebliche Lieferung der Kreditgewährung durch die ÖLB in den beiden ersten, im Urteilsfaktum I angeführten Bevorschussungsfällen zugrunde

lag - "zwischenzeitlich an den Kunden in Saudi-Arabien ausgeliefert und von diesem mittels Promissory Note bezahlt wurde" und somit "die im Vertriebsvertrag mit der Firma W***** vereinbarte Zahlungsklausel erfüllt" sei. Nach den Urteilsfeststellungen ist dieses (allerdings falsche) Schreiben der Firma TRT der ÖLB zugekommen. Dessen Inhalt war auch den Angeklagten R*****, W***** und M***** vor der Kreditfreigabe durch den Angeklagten M***** bekannt, zumal sich die Angeklagten W***** und M***** in ihrer Verantwortung ausdrücklich auf dieses Schreiben berufen haben, das sie für echt hielten (vgl. Angeklagter W***** Band XLVI, S 288, 289, 290 und 291 dA und Angeklagter M***** Band XLVI, S 179 dA). Daß die Angeklagten R*****, W***** und M***** etwa dieses Schreiben der Firma TRT an die Firma E***** vom 28. Dezember 1984 als eine Fälschung des Angeklagten R***** erkannt hätten, wird vom Erstgericht nicht angenommen. Haben aber diese drei Angeklagten auch dieses

- wovon das Erstgericht ersichtlich ausging - für echt gehalten, so hätte es einer abstrakten Garantie- und Zahlungsverpflichtungserklärung der Firma TRT in bezug auf die in diesem Schreiben ausdrücklich erwähnten beiden Rechnungen der Firma W***** an die Firma TRT vom 3. Dezember 1984, die von der ÖLB vorfinanziert wurden, als Sicherheit für die auf Grund dieser Rechnungen gewährten Kredite gar nicht bedurft, weil im Falle der Begleichung dieser Rechnungen durch den Endabnehmer in Saudi-Arabien die Firma TRT schon auf Grund der mit der Firma W***** bestehenden Vertriebsvereinbarung vom 30. September 1984 (vgl. § 3 dieses Vertrages, Band I, S 307 dA) zur Bezahlung dieser Rechnungsbeträge verpflichtet gewesen wäre. Eine abstrakte Garantie- und Zahlungsverpflichtungserklärung durch die Firma TRT wäre unter diesen Umständen überflüssig gewesen, weil nach Eingang der Rechnungsbeträge aus Saudi-Arabien das von der Firma TRT durch eine abstrakte Haftungserklärung für diese Rechnungsbeträge übernommene Kreditrisiko gar nicht mehr bestanden hätte. Für diesen Fall hätte ein bloßes Zessionsanerkenntnis, wie es von der Firma TRT auf den von der Firma W***** gelegten Rechnungen auch tatsächlich (und in Übereinstimmung mit den Intentionen des Vorstandes der TRT) abgegeben worden war, vollauf als Haftungsgrund der Firma TRT genügt und damit der von der ÖLB geforderten Sicherheit für die Kreditgewährung entsprochen. Dessen waren sich aber auch die Angeklagten R***** und W*****, denen der Vertriebsvertrag vom 30. September 1984 zwischen der Firma W***** und der Firma TRT bekannt war, bewußt. Auch der Angeklagte M***** hat sich in seiner Verantwortung ausdrücklich darauf berufen, daß sich nach der ursprünglichen Ablehnung einer abstrakten Garantie- und Zahlungsverpflichtungserklärung der Firma TRT in der Folge die Umstände etwa dadurch grundlegend geändert haben könnten, daß die Firma TRT aus den hier in Rede stehenden Rechnungen inzwischen aus Saudi-Arabien Zahlung erlangt habe (vgl. Band XLVI, S 179 dA). Damit wäre aber auch aus seiner Sicht ein ausreichendes Motiv für die (vermeintliche) Haltungsänderung der Firma TRT vorgelegen, die zunächst eine abstrakte Haftungsübernahme wegen des damit verbundenen Risikos abgelehnt hatte, weshalb sich der Angeklagte R***** eben entschloß, die notwendigen Dokumentationen zu fälschen (US 59). Daraus folgt aber, daß unter der vom Erstgericht als nicht widerlegt erachteten Annahme, daß die Angeklagten R*****, W***** und M***** das hier in Rede stehende Schreiben der Firma TRT an die Firma E***** vom 28. Dezember 1984 für echt gehalten haben, aus der Sicht dieser drei Angeklagten schon das - tatsächlich abgegebene - bloße Zessionsanerkenntnis der Firma TRT eine ausreichende und dem kaufmännischen Vorsichtsbedürfnis der ÖLB entsprechende Sicherheit bei der Kreditgewährung geboten hätte und eine abstrakte Haftungsübernahme durch die Firma TRT in diesem Fall gar nicht mehr notwendig war, um die als Voraussetzung für die Kreditgewährung erforderliche Haftung der Firma TRT für die - von der Firma E***** angestrebten - Kredite zu erlangen. Unter diesen Umständen wäre aber beim Angeklagten M***** weder ein wissentlicher Befugnismißbrauch im Sinne des § 153 StGB noch ein zur Verwirklichung des Tatbestandes der Untreue in subjektiver Beziehung überdies erforderlicher Schädigungsvorsatz gegeben. Es könnte in diesem Fall auch bei den Angeklagten W***** und R***** mangels einer Haupttat weder von einem Tatbeitrag zur Untreue des Angeklagten M***** noch von einer allfälligen betrugsspezifischen Täuschungshandlung gegenüber Organen der ÖLB noch von einem Schädigungsvorsatz dieser beiden Angeklagten gesprochen werden. Das Erstgericht hat das - wenn auch vom Angeklagten R***** gefälschte - Schreiben der Firma TRT an die Firma E***** vom 28. Dezember 1984, aber auch den Umstand, daß dieses Schreiben der ÖLB zugekommen ist, im angefochtenen Urteil zwar erwähnt (US 60), jedoch die dargelegten, aus der im Ersturteil ersichtlich als gegeben angenommenen Tatsache, daß die Angeklagten R*****, W***** und M***** dieses Schreiben nicht als falsch erkannt haben, ableitbaren und für diese Angeklagten allenfalls entlastenden Konsequenzen nicht erörtert. Damit ist aber der Schuldspruch der Angeklagten R***** und M***** im Urteilsfaktum I mit einem weiteren, entscheidenden Begründungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5 StPO behaftet, der auch dessen Kassierung erforderlich macht (§ 285 e StPO).

Schließlich kann aber auch der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M***** gegen seinen Schuldspruch im Urteilsfaktum IV (Geschenkannahme) Berechtigung nicht abgesprochen werden. Der Zeuge Johann P***** hat erst auf Grund von Pressemeldungen über das vorliegende, gegen den Angeklagten M***** wegen der unter Punkt I des Schuldspruchs angeführten Kreditgeschäfte anhängige Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft gegen Klaus M***** wegen des im Urteilsfaktum IV beschriebenen Sachverhalts am 2. Dezember 1988, also mehr als zwei Jahre nach der von ihm behaupteten Bestechungsangelegenheit, Strafanzeige erstattet (vgl. Band XLVII, ON 568). Johann P***** macht der ÖLB zum Vorwurf, er sei von dieser Bank bewußt finanziell ruiniert und in den Konkurs getrieben worden, wobei er die Hauptschuld dem Oberprokuristen dieser Bank, Klaus M*****, zuweist (vgl. Band XLIX, S 141 dA). Für die von Johann P***** behauptete Bestechung des Angeklagten M***** gibt es keine weiteren Zeugen. Es steht in diesem Faktum die belastende Aussage des dem Angeklagten M***** eindeutig feindlich gesinnten Zeugen Johann P***** gegen die leugnende Verantwortung des Angeklagten M*****. Es kann vor allem aber auch nicht übersehen werden, daß der Zeuge P***** in vielen Punkten seiner Darstellung zumindest objektiv die Unwahrheit gesagt hat. Im Ersturteil wird zwar auf die feindselige Haltung des Zeugen P***** gegenüber dem Angeklagten M***** hingewiesen (US 156), es werden auch die objektiv unrichtigen Angaben dieses Zeugen im einzelnen hervorgehoben (US 157 und 159); trotzdem meint das Erstgericht, daß die belastenden Angaben des Zeugen P***** im Kernbereich eine taugliche Grundlage für den Schuldspruch des Angeklagten M***** im Urteilsfaktum IV bilden (US 157). Einen Racheakt dieses Zeugen hält das Erstgericht für ausgeschlossen (US 161), ohne allerdings hiefür angesichts der im Urteil ausdrücklich festgestellten feindseligen Einstellung des Zeugen P***** gegenüber dem Angeklagten M***** eine tragfähige Begründung geben zu können.

Es liegt auf der Hand, daß die Annahme einer kriminellen Anfälligkeit des Angeklagten M***** in einem der beiden hier aktuellen Fälle (Punkt I oder IV) jeweils Auswirkungen auf die vom Erstgericht vorgenommene Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten M***** und damit auch für den Schuldspruch im anderen Fall hat. Ohne einen Schuldspruch im Urteilsfaktum I wäre angesichts der Widersprüche und der teils objektiv unwahren Angaben des Zeugen P*****, der auf den Angeklagten M***** zugegebenermaßen nicht gut zu sprechen ist, ein Schuldspruch im Urteilsfaktum IV wohl kaum gefällt worden. Dem Angeklagten M***** ist beizupflichten, daß sich nach dem Vorgesagten aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Punkt IV zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben, sodaß dieser Schuldspruch mit dem vom Angeklagten unter anderem auch geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO behaftet ist. Es soll dem Schöffengericht im erneuerten Verfahren die Möglichkeit einer abschließenden Beurteilung in beiden, den Angeklagten M***** betreffenden und kriminologisch zusammenhängenden Vorwürfen offenbleiben.

Somit erweist sich schon auf Grund des bisher behandelten Vorbringens in den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing.Erik R***** und Klaus M*****, daß die sie betreffenden Teile des angefochtenen Urteils der Überprüfung in einer neuen Hauptverhandlung bedürfen, weshalb ohne Eingehen auf die weiteren Beschwerdeeinwände spruchgemäß zu entscheiden war (§ 285 e StPO).

Zufolge der damit verbundenen Aufhebung der Strafaussprüche über die Angeklagten R***** und M***** sind deren Berufungen sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegenstandslos.

Anmerkung

E27011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0130OS00090.9.0724.000

Dokumentnummer

JJT_19910724_OGH0002_0130OS00090_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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