TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/21 2005/04/0186

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Veröffentlicht am 21.12.2005
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Index

58/02 Energierecht;

Norm

MinroG 1999 §179 Abs1 idF 2002/I/021;
MinroG 1999 §179 Abs3 idF 2002/I/021;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde 1. des J und

2. der M, beide in T und vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in 4014 Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Juni 2005, EnRo(Ge)-107116/1-2005-Myh/Neu, betreffend Sicherungsmaßnahmen gemäß § 179 Abs. 1 und 3 MinroG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Juni 2005 wurden den Beschwerdeführern zur Sicherung der Felswände des ehemaligen "Steinbruches W" auf einem näher bezeichneten Grundstück in der Marktgemeinde T gemäß den §§ 159 Abs. 1, 179 Abs. 1 und 3 sowie 171 Abs. 1 MinroG folgende Maßnahmen aufgetragen:

"1. An Stelle der im Bescheid der BH Freistadt vom 30.09.2003, EnRo20-4-2003 vorgeschriebenen Basisdammschüttung haben sie einen Dammzu errichten. Dieser Damm ist entweder bei dem im Nordwesten des Steinbruchs mit Birken bewachsenen Felsen beginnend bis zu der im Bereich des jetzigen Aufschließungsweges (welcher rückgebaut werden muss) bestehenden Forststraße zu situieren und hat eine Höhe von rund 6 m aufzuweisen oder dieBeschwerdeführer lassen sich die genaue Lage und Höhe dieses Dammes mittels einer Steinschlaganalyse eruieren und legen diese Steinschlaganalyse samt Darstellung der Situierung des Dammes in einem Lageplan der Bezirkshauptmannschaft Freistadt spätestens bei der Endbegehung vor.

2. Das Steinbruchgelände ist im nördlichen Bereich wegen Absturzgefahr durch eine mindestens 1 m hohe Einfriedung oder Gleichwertigem dauerhaft abzusichern. Im gesamten Umfeld des Steinbruchgeländes ist durch Hinweistafeln auf das Betretungsverbot des Steinbruchgeländes durch Unbefugte dauerhaft hinzuweisen. Dies gilt speziell auch für den Bereich der Forststraße im Süden des Steinbruchgeländes.

3. Der Aufschließungsweg ist rückzubauen und sind die entstandenen Böschungskanten soweit gefahrlos möglich abzurunden.

4. Die Abbauflächen sind soweit gefahrlos möglich mit Feinmaterial zu überschütten, damit die natürliche Sukzession gefördert wird.

5. Die beanspruchten Waldflächen sind wieder mit Birke, Aspe und Salweide dicht zu bepflanzen.

6. Der Abtransport von gewonnenem Material, soweit es nicht für die Rekultivierungsmaßnahmen und die Dammschüttung benötigt wird, ist bis spätestens 30.06.2005 abzuschließen.

7. Die Absicherungen, die Dammschüttung, die Rekultivierungsarbeiten und der Rückbau des Aufschließungsweges sind bis spätestens 31.07.2005 durchzuführen und abzuschließen.

8. Die Wiederbewaldung der beanspruchten Waldflächen hat bis spätestens 31.05.2006 zu erfolgen."

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, für das betreffende Grundstück sei den Beschwerdeführern mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt (BH) vom 30. September 2003 ein Sicherungsauftrag gemäß § 159 MinroG erteilt worden, nachdem sich nach Durchführung einiger Vorbereitungsmaßnahmen herausgestellt habe, dass auf Grund der geologischen Situation die mit Bescheid der BH vom 20. März 2003 vorgeschriebenen Sanierungsmaßnahmen in der aufgetragenen Form ohne Gefährdung der Mitarbeiter der ausführenden Firma nicht möglich seien. Auf Grund von Fristverlängerungsanträgen seien mit Bescheiden der BH vom 2. Juni 2004 bzw. 18. Juni 2004 die Fristen für die Abbauarbeiten bzw. Rekultivierungsarbeiten bis 30. September 2004 bzw. 31. März 2005 verlängert worden. Ein neuerlicher Fristverlängerungsantrag der ausführenden Firma vom 1. Oktober 2004 betreffend Abbauarbeiten sei mit Bescheid der BH vom 19. Oktober 2004 abgewiesen worden, da einerseits ein am 11. Oktober 2004 durchgeführter Lokalaugenschein ergeben habe, dass die vom Sicherungsauftrag umfasste instabile Bruchwand bzw. die überhängende Nase entfernt worden sei und das noch vorhandene Gefährdungspotential mit anderen Mitteln als einem Abbau in den Griff zu bekommen sei und andererseits die beabsichtigte vollständige Sanierung des Steinbruches weit über den Sicherungsauftrag hinausgehe. Mit Eingabe vom 21. März 2005 habe die ausführende Firma einen Sanierungsbericht vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass weder eine ausreichende Standsicherheit der bestehenden Bruchwände noch eine Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit gemäß § 159 MinroG gegeben sei. Weiters habe sie mitgeteilt, dass die Rekultivierungsmaßnahmen nicht bis Ende März (2005) abgeschlossen seien. In der Folge sei am 5. April 2005 ein Lokalaugenschein durchgeführt worden, bei dem auch die Beschwerdeführer anwesend gewesen seien. Seitens des Amtssachverständigen für Geologie sei ausgeführt worden, dass die im Sicherungsauftrag enthaltene Basisdammschüttung durch die nunmehrigen Gegebenheiten kontraproduktiv sei, da diese als "Sprungschanze" für herabfallende Felsen wirke. Diese wäre in Form einer Dammschüttung im vorderen Bereich des Steinbruchgeländes zu errichten. Die genaue Lage und die Höhe dieses Dammes solle durch eine Steinschlaganalyse festgestellt werden, was auch im Interesse der Beschwerdeführer als Grundeigentümer sei, damit diese den außerhalb dieses Dammes gelegenen Grundstücksbereich gefahrlos bewirtschaften bzw. als Holzlagerplatz benützen könnten. Ohne Steinschlaganalyse müsse der Damm aus Landschaftsschutzgründen eine Höhe von mindestens 6 m aufweisen und wäre bei dem im Nordwesten des Steinbruches mit Birken bewachsenen Felsen beginnend bis zu der im Bereich des jetzigen Aufschließungsweges bestehenden Forststraße zu situieren. Jedenfalls sei das Steinbruchgelände im nördlichen Bereich wegen Absturzgefahr durch eine mindestens 1 m hohe Einfriedung oder Gleichwertigem dauerhaft abzusichern. Eine Absicherung gegen unbefugtes Betreten des Steinbruchgeländes sei auch im Bereich der Zufahrtsstraße (Forststraße der Beschwerdeführer) notwendig. Im gegebenen Zusammenhang sei auch ein Vorfall vom 20. April 2005 anzuführen, bei welchem im Zuge einer Hangrutschung ein Teil der Stützmauer eines näher bezeichneten Hauses in Tragwein eingestürzt sei. Da die Gefahr bestanden habe, dass weitere Teile dieser Stützmauer einstürzen könnten, sei ein Teil des Hauses baubehördlich gesperrt worden. Ebenso sei die Zufahrtsstraße oberhalb der eingestürzten Stützmauer zum verfahrensgegenständlichen Steinbruch behördlich gesperrt worden. Auf dieser Zufahrtsstraße seien noch bis vor kurzer Zeit Schottertransporte durchgeführt worden. Zu dem von den Beschwerdeführern eingebrachten Alternativvorschlag verweise die belangte Behörde insbesondere auf den dargestellten Vorfall vom 20. April 2005, welcher die Position der Erstbehörde, keinen weiteren Sanierungsabbau mehr zuzulassen, mehr als ausreichend stütze. Nach der Aktenlage sei die Vorschreibung entsprechender Sicherungsmaßnahmen zweifelsfrei geboten. Die Vorschreibungen gingen auf die Ausführungen von beigezogenen Sachverständigen zurück, wobei kein vernünftiger Grund vorliegen würde, an der Richtigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid im "Recht auf Unterbleiben unnötiger, massiv eigentumsbeschränkender und existenzgefährdender Sicherungsauflagen" verletzt. Sie bringen in Ausführung dieses so bezeichneten Beschwerdepunktes im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe übersehen, dass gemäß § 159 MinroG der Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit erhebliche Bedeutung zukomme. Die im angefochtenen Bescheid angeordnete Basisdammschüttung habe aber zur Folge, dass das gesamte Steinbruchareal nicht mehr betret- und befahrbar sei und somit im Bereich des Steinbruches keinesfalls eine Oberflächennutzung möglich wäre. Das Steinbruchareal sei jedoch seitens der Beschwerdeführer zu Holzlagerzwecken im Zuge der erforderlichen Aufforstung vorgesehen. Zu diesem Zwecke hätten die Beschwerdeführer auch eine bereits forstrechtlich genehmigte Forststraße errichtet, welche über das näher bezeichnete Grundstück unmittelbar durch das Steinbruchareal führe. Die Beschwerdeführer hätten mehrfach gutächtlich untermauert darauf hingewiesen, dass es einen technisch und wirtschaftlich vertretbaren Weg der Sicherung der Oberflächennutzung ohne Fremdgefährdung gebe. Insbesondere werde in diesem Zusammenhang auf das umfangreiche Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer hingewiesen. Dieses Vorbringen sei durch die belangte Behörde in zweiter Instanz keinem Ermittlungsverfahren unterzogen, sondern vielmehr unter Hinweis auf die Ausführungen im Erstbescheid "vom Tisch gewischt" worden. Darüber hinaus seien die vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen für die Beschwerdeführer wirtschaftlich geradezu ruinös. Ausgehend von den erforderlichen Materialkosten und den notwendigen Einbaukosten seien alleine die Kosten für die Verwirklichung der Sicherungsmaßnahme 1. in der Höhe von EUR 144.000,-- zu veranschlagen, was wirtschaftlich nicht zu vertreten sei. Gefahrlosigkeit könne ebenso im Wege einer weiteren Abtragung im Bereich der Steinbruchoberkante rund 35 m Richtung Osten sichergestellt werden. Diesfalls wäre es möglich, 4 Steinbruchetagen mit einer Höhe von 15 m und einer Bermenbreite von 8 bis 10 m zu errichten. Diese Bermen könnten in weiterer Folge bepflanzt werden und das so angepasste Landschaftsbild böte auch mehr als ausreichenden Schutz vor allenfalls aus der Felswand künftig noch ausbrechendem Gestein. Durch den Verkauf des noch anfallenden Gesteinsmaterials wäre für die Beschwerdeführer möglicherweise sogar die teilweise Abdeckung der bisher angelaufenen Sanierungskosten möglich. Jedoch sei diese naheliegende Sanierungsvariante von den Behörden ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens negiert worden. Zu dem von der Behörde angeführten Vorfall vom 20. April 2005 werde angemerkt, dass zwar im Bereich der eingestürzten Stützmauer tatsächlich der Forstweg liege, welcher unter anderem das Steinbruchgelände aufschließe. Jedoch sei weder an diesem Tag noch in den 14 Tagen zuvor irgendeine Aktivität im Bereich des Steinbruches durchgeführt worden. Auf Grund des in diesem Zeitraum erfolgten starken Niederschlages stehe nicht fest, welche Ursache das Einstürzen der Steinschlichtungsmauer auf dem näher bezeichneten, vom Steinbruch weit entfernten Anwesen habe. Eine Kausalität der bisherigen Sanierungstätigkeit im Steinbruch mit diesem Vorfall stehe jedenfalls nicht fest. Als Verfahrensfehler bringen die Beschwerdeführer vor, dass nach Vorlage eines gutächtlichen Sanierungsberichtes vom Jänner 2005 seitens der Behörde am 5. April 2005 ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle im Steinbruchgelände stattgefunden habe. Anlässlich dieses Lokalaugenscheines sei von der zuständigen Sachbearbeiterin der BH ein Aktenvermerk angefertigt worden, welcher letztlich nur von dieser mit einer Paraphe unterfertigt worden sei. Aktenvermerke gemäß § 16 AVG würden sich von Niederschriften gemäß § 14 AVG unterscheiden und im Gegensatz zu diesen nicht vollen Beweis über den protokollierten Ablauf und den Inhalt desselben liefern. Diesbezüglich liege daher der belangten Behörde kein Beweismittel im Sinne einer Niederschrift bzw. eines Befundes oder eines Gutachtens eines Amtssachverständigen vor. Auch sei den Beschwerdeführern im Rahmen des Lokalaugenscheines keinerlei Möglichkeit gegeben worden, den ihnen zukommenden Anspruch auf rechtliches Gehör auszuüben. Letztlich greife die belangte Behörde mit den Sanierungsmaßnahmen 1. und 2. auch in die mit Bescheid der BH vom 25. Februar 1998 betreffend die Errichtung der Forststraße erteilte forstrechtliche Bewilligung ein.

2. § 179 Abs. 1 und 3 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2002 (MinroG), lauten auszugsweise:

"(1) Bei Ereignissen oder Gegebenheiten, die den Bestand des Betriebes oder das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer bedrohen oder bedrohen können, sowie bei Betriebsunfällen, Ereignissen der im § 97 angeführten Art, während und nach Einstellung des Abbaues oder Auflassung von Bergbauanlagen hat die Behörde Erhebungen durchzuführen und, falls die vom Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer, Verwalter, von allfälligen Bevollmächtigten, Verantwortlichen nach § 17 Abs. 1, § 71 Abs. 1 oder nach § 87 Abs. 1 oder von den im V. Abschnitt des VII. Hauptstücks genannten verantwortlichen Personen getroffenen Maßnahmen nicht genügen, dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen.

...

(3) ... Wenn das Leben oder die Gesundheit von Personen oder fremde Sachen durch Ereignisse oder Gegebenheiten nach Einstellung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten bedroht werden oder bedroht werden können, hat die Behörde dem Haftpflichtigen die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen."

3. § 179 Abs. 1 MinroG verpflichtet die Bergbehörde nach Einstellung des Abbaues oder Auflassung von Bergbauanlagen, dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen, wenn die in Abs. 1 leg. cit. angeführten Ereignisse oder Gegebenheiten vorliegen und die von den in Abs. 1 leg. cit. bezeichneten Personen getroffenen Maßnahmen nicht genügen.

§ 179 Abs. 3 MinroG verpflichtet die Bergbehörde nach Einstellung des Abbaues dem Haftpflichtigen die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen, wenn das Leben oder die Gesundheit von Personen oder fremde Sachen durch Ereignisse oder Gegebenheiten nach Einstellung der in den Anwendungsbereich des MinroG (gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit.) fallenden Tätigkeiten bedroht werden oder bedroht werden können.

Ob die in § 179 Abs. 1 bzw. 3 MinroG normierten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, hat die Behörde erforderlichenfalls aufbauend auf entsprechende Sachverständigendarlegungen zu beurteilen.

4. Im Beschwerdefall stützte die belangte Behörde die Vorschreibung der Sicherheitsmaßnahmen auf die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Darlegungen des Amtssachverständigen für Geologie.

5. Die Beschwerde wendet dagegen ein, die Ausführungen des Amtssachverständigen seien lediglich in einem Aktenvermerk gemäß § 16 AVG festgehalten worden und daher als Beweismittel untauglich. Die Beschwerde unterlässt es jedoch, die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensfehlers darzulegen. So bestreiten die Beschwerdeführer nicht, dass von der BH am 5. April 2005 unter Beiziehung der Beschwerdeführer und des Amtssachverständigen für Geologie ein Lokalaugenschein vorgenommen wurde und der Amtssachverständige dabei die im angefochtenen Bescheid angeführten Ausführungen erstattet hat. Auch tritt die Beschwerde diesen - im Übrigen nicht als unschlüssig zu erkennenden - sachverständigen Ausführungen nicht entgegen.

Wenn die Beschwerdeführer als Verfahrensfehler einwenden, ihnen sei im Rahmen des Lokalaugenscheines kein rechtliches Gehör gewährt worden, so wurde eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs jedenfalls im Berufungsverfahren mit der mit der Berufung gegebenen Möglichkeit der Stellungnahme saniert, da den Beschwerdeführern durch den erstinstanzlichen Bescheid der BH vom 14. April 2005 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 724 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Zur Erforderlichkeit der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen bringt die Beschwerde vor, diese seien wirtschaftlich nicht zu vertreten und negierten die von den Beschwerdeführern im Verfahren vorgebrachte "Sanierungsvariante", mit der ein näher bezeichneter weiterer Abbau des Steinbruches vorgeschlagen werde. Dieses Vorbringen führt die Beschwerdeführer schon deshalb nicht zum Erfolg, da nach Einstellung des Abbaues ein über die bisherige Genehmigung hinaus gehender Abbau als Sicherheitsmaßnahme gemäß § 179 Abs. 1 bzw. Abs. 3 MinroG im Allgemeinen nicht in Betracht kommt.

Insoweit die Beschwerdeführer einen Eingriff in die Rechtskraft der ihnen mit Bescheid der BH vom 25. Februar 1998 erteilten forstrechtlichen Bewilligung behaupten, sind sie darauf hinzuweisen, dass Gegenstand der materiellen Rechtskraft nur der im jeweiligen Bescheid enthaltene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit ist, die durch diesen Bescheid ihre Erledigung gefunden hat (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, aaO, 1416, wiedergegebene hg. Rechtsprechung) und der angefochtene Bescheid nicht über die erteilte forstrechtliche Bewilligung abspricht.

Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 21. Dezember 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040186.X00

Im RIS seit

10.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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