TE OGH 1991/7/24 13Os59/91

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Veröffentlicht am 24.07.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Juli 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin in der Strafsache gegen Martin K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Geschworenengericht vom 18. April 1991, GZ 20 Vr 1549/90-100, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde der am 18.Februar 1972 geborene Martin K***** des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB schuldig erkannt, weil er am 9.Juni 1990 in Grän die Angelika V***** vorsätzlich tötete, indem er sie würgte und ihr mit einem sogenannten "Solinger-Jagdmesser" vier Stiche in den Rücken, in die rechte Brust sowie in den Bereich der linken Schulter und des linken Oberschenkels versetzte, wodurch es zu einem Verbluten in den beiden Brusthöhlen kam.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffern 1, 5, 10 a und 13 des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der schon aus dem erstangeführten Grund Berechtigung zukommt.

Nach dem § 345 Abs. 1 Z 1, zweiter Satz, StPO gilt die Geschworenenbank auch dann als nicht gehörig besetzt, wenn in einer Jugendstrafsache nicht Geschworene für Jugendstrafsachen oder nicht mindestens zwei im Lehrberuf tätige oder tätig gewesene Personen der Geschworenenbank angehört haben (vgl. die Sonderbestimmungen für Jugendstrafsachen § 18 GSchG).

Die Behauptung der Nichtigkeitsbeschwerde, daß im vorliegenden Falle die Geschworenen diesen Voraussetzungen nicht entsprochen haben, wurde vom Erstgericht bestätigt. Darnach waren die in der Hauptverhandlung am 18.April 1991 herangezogenen Geschworenen nicht in der Jahresliste 1991/92 für Jugendstrafsachen eingetragen. Diese schienen in der Jahresliste 1991/92 der Geschworenen und Schöffen auf und wurden für das zweite Quartal der Jahre 1991 und 1992 ausgelost (Amtsvermerk vom 4.Juli 1991, ON 119). Nach der der Nichtigkeitsbeschwerde angeschlossenen eidesstattlichen Erklärung der Dr. Beate K***** vom 3.Juni 1991 hat der Verteidiger des Angeklagten erst nach Zustellung des Urteils und Erhalt des Hauptverhandlungsprotokolles Kenntnis erlangt; ein auf die etwaige Unrichtigkeit dieses Vorbringens deutender Umstand ist den Akten nicht zu entnehmen. Damit ist die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig (vgl. Mayerhofer/Rieder, StPO3 Entscheidung Nr. 4 bei § 345 Abs. 2 StPO).

Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben und nach Anhörung der Generalprokuratur bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruche zu erkennen (§ 285 e StPO).

Anmerkung

E26395

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0130OS00059.91.0724.000

Dokumentnummer

JJT_19910724_OGH0002_0130OS00059_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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