TE OGH 1991/8/6 11Os90/91

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Veröffentlicht am 06.08.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. August 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roland K***** wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Staatsanwaltschaft Graz gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 29. April 1991, GZ 4 a Vr 2948/90-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roland K***** wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 SGG sowie des Vergehens nach dem § 16 Abs. 1 SGG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Nur die Lösung der Straffrage bekämpft die Staatsanwaltschaft sowohl mit einer auf die Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde als auch mit Berufung.

Mit dem Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde wird eine Gesetzwidrigkeit des Strafausspruches im Sinn der angeführten Gesetzesstelle in Wahrheit nicht behauptet, sondern lediglich die tatrichterliche Anwendung der Härteklausel gemäß dem § 13 Abs. 2, dritter Satz, iVm § 12 Abs. 5, vierter Satz, SGG gerügt. Die Frage des bekämpften Absehens von der Verhängung der im § 13 Abs. 2, zweiter Satz, SGG vorgesehenen Wertersatzstrafe unterliegt jedoch dem pflichtgemäßen richterlichen Ermessen und ist deshalb nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, vielmehr bloß mit Berufung anfechtbar (vgl. u.a. EvBl. 1987/88).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über das in der Beschwerde der Sache nach enthaltene Berufungsvorbringen (§ 290 Abs. 1, letzter Satz, StPO) sowie die ausdrücklich als solche erhobene Berufung gegen die Höhe der verhängten Strafe wird das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E27252

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0110OS00090.91.0806.000

Dokumentnummer

JJT_19910806_OGH0002_0110OS00090_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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