TE Vfgh Beschluss 2001/11/27 B1054/01

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Veröffentlicht am 27.11.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung; Versehen der Ehefrau bei Versenden der Schriftstücke entsprechend Verbesserungsauftrag des Verfassungsgerichtshofes kein unabwendbares Ereignis

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragte mit Schreiben vom 3. Juli 2001 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 8. Juni 2001, ZIb-277-67/2001, mit dem ihm gemäß §24 Abs1 iVm. §7 Abs2 und Abs4 Z2 sowie §25 FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von dreieinhalb Jahren entzogen wurde.

Der Verfassungsgerichtshof forderte den Einschreiter am 24. Juli 2001 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von vier Wochen ein Vermögensbekenntnis beizubringen und den Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt sei, in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie anzuschließen.

Mit einem am 1. August 2001 zur Post gegebenen Schreiben legte der Einschreiter dem Verfassungsgerichtshof ein Vermögensbekenntnis, nicht jedoch den angefochtenen Bescheid vor. Der Verfassungsgerichtshof wies daher seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluß vom 29. August 2001 wegen des nichtbehobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurück.

Mit dem am 14. September 2001 zur Post gegebenen Schreiben beantragt der Einschreiter nunmehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der vierwöchigen Verbesserungsfrist. Er begründet die Fristversäumung damit, daß nicht er, sondern seine Ehefrau das Antwortschreiben an den Verfassungsgerichtshof zur Post gegeben habe, die den Bescheid aber, "welchen (er) ihr auch in Kopie mitgegeben habe, nicht zum Mitversand gebracht" habe. Dieser Umstand sei ihm erst mit Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 29. August 2001 am 12. September 2001 zur Kenntnis gelangt.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu erwogen:

Da das VerfGG 1953 in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen des §146 Abs1 ZPO sinngemäß anzuwenden: Danach ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozeßhandlung zur Folge hatte. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Unter "minderem Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. VfSlg. 9817/1983, 11706/1988, 15007/1997).

Der Einschreiter stützt seinen Wiedereinsetzungsantrag auf ein Versehen seiner Ehefrau beim Versenden der an den Verfassungsgerichtshof in Entsprechung des Verbesserungsauftrages gerichteten Schriftstücke. Er bringt aber nicht vor, daß er durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert war.

Wenn die Verbesserungsfrist versäumt worden ist, obwohl der Einschreiter an der Einhaltung der Frist nicht gehindert war, muß er das Versehen seiner Ehegattin beim Versenden gegen sich gelten lassen. Ein Irrtum des Einschreiters über das Tätigwerden seiner Ehefrau stellt kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis dar. Der Einschreiter war daher folglich - auch in Anbetracht dessen, daß ihm zur Verbesserung seines Antrages eine Frist von immerhin vier Wochen eingeräumt wurde und er den Versand des Bescheides entweder selbst vornehmen oder kontrollieren hätte können - nicht an der rechtzeitigen Verbesserung seines Antrages gehindert.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß §33 zweiter Satz VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1054.2001

Dokumentnummer

JFT_09988873_01B01054_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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