TE OGH 1991/8/27 5Ob1058/91

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Veröffentlicht am 27.08.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Schinko als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Heinz M*****, Zeitsoldat, *****, vertreten durch Dr.Günther Dunst, öffentlicher Notar in Millstatt, wegen grundbücherlicher Eintragungen ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** infolge außerordentlichen Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 8.Mai 1991, AZ 3 R 128/91, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der ao Rekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

a) Der Grundbuchsrichter darf seine Entscheidung nur nach dem Grundbuchsstand und den ihm vorliegenden Urkunden fällen (ZBl 1927/226). Demgemäß darf wegen des unter anderem auch zugunsten des seinerzeitigen Rekurswerbers Sieghard M***** einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes die Übertragung des Eigentumsrechtes an den Antragsteller und die Löschung des Verbotes nur mit Zustimmung des Verbotsberechtigten erfolgen (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 5 mwN, insbesondere SZ 15/17).

Eine Zustimmung der Verbotsberechtigten, darunter auch des Sieghard M*****, wurde nicht vorgelegt. Sie ist entgegen der Meinung des Antragstellers auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsache entbehrlich, daß sich die Verbotsberechtigten seinerzeit bei Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes verpflichteten, im Falle der Übereignung des Besitzes an ein oder mehrere Kinder (wie hier) die Einverleibung der Löschung ihres Verbotes zu bewilligen. Für die Entscheidung des Grundbuchsgerichtes kommt es nämlich nicht darauf an, ob die Verbotsberechtigten zur Erteilung einer Zustimmung verpflichtet sind, sondern ob sie tatsächlich die Zustimmung erteilten. Im Falle pflichtwidriger Nichterteilung der Zustimmung muß der Gegner der Verbotsberechtigten vorerst den Rechtsweg beschreiten.

b) Stimmt von mehreren Verbotsberechtigten auch nur einer der begehrten Eigentumsübertragung nicht zu, so kann die Verbücherung nicht erfolgen. Dabei ist es gleichgültig, ob andere Verbotsberechtigte zustimmten bzw einen ohne ihre Zustimmung ergangenen Verbücherungsbeschluß unangefochten ließen.

Insgesamt entspricht daher die Entscheidung des Rekursgerichtes der klaren Gesetzeslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung.

Die besondere Fallgestaltung (= die nach der Aktenlage anzunehmende Verpflichtung der Verbotsberechtigten zur Erteilung der Zustimmung) rechtfertigt nicht die Anrufung des Obersten Gerichtshofes, weil die richtige Anwendung der in Lehre und Rechtsprechung zur Wirkung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes herausgearbeiteten Grundsätze auf diesen konkreten Fall das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ausschließt.

Die Unterlassung eines Rechtsmittels seitens des Verbotsberechtigten Franz M***** gegen den erstgerichtlichen Beschluß, mit dem die Einverleibung des Eigentums für den Antragsteller und die Löschung des zugunsten des Franz M***** einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes als gegenstandslos bewilligt worden war, hindert nicht die Abweisung auch dieses Löschungsantrages durch das Rekursgericht. Beide Anträge stellen eine Einheit dar. Aus der Unterlassung eines Rechtsmittels des Franz M***** kann zwar auf dessen Einverständnis mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Antragstellers und als Folge davon auch auf Einverständnis mit der Löschung des jedenfalls dadurch gegenstandslos gewordenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes geschlossen werden, nicht aber auch darauf, daß dieses Verbot für sich allein aus dem Grundbuch entfernt werden darf, sodaß der Liegenschaftseigentümer in der Folge an wen immer ohne Zustimmung des Franz M***** veräußern könnte.

Anmerkung

E26599

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0050OB01058.91.0827.000

Dokumentnummer

JJT_19910827_OGH0002_0050OB01058_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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