Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Werner G*****, und 2. Mag. Gertrude W*****, vertreten durch Dr. Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Friedrich S*****, und 2. Erna S*****, vertreten durch Dr. Gerald Kleinschuster u.a. Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung der Bestanddauer, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 22. Mai 1991, GZ 3 R 122/91-61, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 8195; weitere Nachweise bei Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht6 Rz 494 und Tomandl, Entscheidungsbesprechung in ZAS 1987, 178) ist dem einfachen Gesetzgeber ein Eingriff in wohlerworbene Rechte nicht verwehrt. Ein neu geschaffener Mietgegenstand liegt nicht vor (Würth in Rummel, ABGB II Rz 10 zu § 16 MRG mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Überdies wurde nach den Feststellungen des Erstgerichtes, von denen auszugehen ist, eine über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG hinaus wirksame Bestanddauer vereinbart. Schließlich ist § 44 Abs 2 MRG auch aus den in der Entscheidung MietSlg. Bd 40/6 = WoBl 1988, 138 angeführten Gründen nicht anzuwenden. Bei den Ausführungen zur Auslegung des § 16 lit. f des Mietvertrages wird nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgegangen, sondern es werden Beweisergebnisse wiedergegeben, auf die aber, soweit sie in den Feststellungen keinen Niederschlag gefunden haben, nicht Bedacht genommen werden kann. Außerdem kommt der Auslegung dieser Vertragsbestimmung keine über den Einzelfall hinausgehende und daher keine erhebliche Bedeutung iS des § 502 Abs 1 ZPO zu.
Anmerkung
E26181European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB01556.91.0828.000Dokumentnummer
JJT_19910828_OGH0002_0030OB01556_9100000_000