TE OGH 1991/8/28 9ObA119/91

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Veröffentlicht am 28.08.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner und Mag. Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** D*****, Kfz-Mechaniker, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt*****, wider die beklagte Partei A***** - F***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte*****, wegen 68.187,90 S sA (Revisionsstreitwert 57.862,65 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. März 1991, GZ 5 Ra 27/91-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil das Landesgerichtes Innsbruck vom 23. November 1990, GZ 47 Cga 234/90-6, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.077,-- S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 679,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Der Revisionswerberin ist zwar darin beizupflichten, daß § 4 Abs 1 UrlG auch für den Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist gilt (siehe Arb 10.332; Cerny Urlaubsrecht5, 106; Dusak, ausgewählte Probleme des Urlaubsrechtes, ZAS 1985, 54 ff (56)); dies ändert aber nichts daran, daß ein eigenmächtiger Urlaubsantritt dann kein Entlassungsgrund ist, wenn dem Arbeitnehmer im Falle einer unvorhersehbaren Kollision von arbeitsvertraglichen Pflichten mit einer höherwertigen Pflicht ein vertragsgemäßes Verhalten nicht zugemutet werden kann, wie etwa im Falle der (vorübergehenden) Pflege - oder Betreuungsbedürftigkeit eines nahen Angehörigen (siehe Kuderna, Entlassungsrecht 45). Der Oberste Gerichtshof ist in den Entscheidungen Arb 10.649, RZ 1990/122 und 9 Ob A 21/90 (vgl auch WBl 1990, 341) dieser Auffassung gefolgt. Mit den Ausführungen aber, dem Kläger seien genügend andere Möglichkeiten zur Verfügung gestanden, den im selben Haus wohnhaften nach einem Krankenhausaufenthalt pflegebedürftigen Schwiegervater zu versorgen, setzt sich die Revisionswerberin in Widerspruch zu den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen.

Anmerkung

E26301

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00119.91.0828.000

Dokumentnummer

JJT_19910828_OGH0002_009OBA00119_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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