Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Johanna B*****, vertreten durch Dr. Sieglinde Lindmayr u.a., Rechtsanwälte in Liezen, wider die verpflichtete Partei Dipl.Ing.Dr. Helmut B*****, vertreten durch Dr. Maria Schmegner, Rechtsanwältin in Rottenmann, wegen S 53.418,47 sA, und anderer Forderungen, infolge der Revisionsrekurse der verpflichteten Partei gegen die Beschlüsse des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 28. Juni 1991, GZ R 560/91-96 und R 561-563/91-97, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Rottenmann vom 14. Mai 1991, GZ E 5053/89-88 und E 5053/89-88a, zur Gänze bestätigt worden sind, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom 14. Mai 1991, GZ E 5053/89-88, wies das Erstgericht die Anträge des Verpflichteten auf Aufschiebung des Zwangsversteigerungsverfahrens bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf Aufhebung der erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung und auf Einstellung des Exekutionsverfahrens ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten nicht Folge.
Mit Beschluß vom 14. Mai 1991, GZ E 5053/89-88, gewährte das Erstgericht dem Verpflichteten auf seinen Antrag im Rahmen der ihm bewilligten Verfahrenshilfe die Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Vertretung im Zwangsversteigerungsverfahren.
Das Rekursgericht gab dem auch gegen diesen Beschluß vom Verpflichteten erhobenen Rekurs nicht Folge.
Es sprach in diesen beiden Fällen aus, daß ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Dies trifft auf die dennoch vom Verpflichteten erhobenen Revisionsrekurse zu. Im Exekutionsverfahren haben, soweit die Exekutionsordnung nichts anderes anordnet, die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung unter anderem über das Rechtsmittel des Rekurses (§ 78 EO) und daher auch die Vorschriften über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zur Anwendung zu kommen. Nach § 528 Abs 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO) und weiters über die Verfahrenshilfe (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO). Dieser Rechtsmittelausschluß gilt auch im Exekutionsverfahren, das die Bekämpfung zur Gänze bestätigender Beschlüsse des Rekursgerichtes nur in den Fällen des § 83 Abs 3 EO (Exekutionsbewilligung auf Grund im Ausland beschaffener Titel) und des § 239 Abs 3 EO (Meitsbotsverteilungsbeschluß) ausnahmsweise zuläßt (SZ 57/42 ua). Das Rekursgericht hat in beiden Fällen den erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt. Im zweiten Fall ging es um die Verfahrenshilfe und es ist auch deshalb eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes ausgeschlossen.
Die trotz der zutreffenden Beurteilung des Rechtsmittelausschlusses nach § 78 EO und § 528 Abs 2 Z 2 und Z 4 ZPO durch das Rekursgericht erhobenen "außerordentlichen" Revisionsrekurse sind unstatthaft und zurückzuweisen.
Anmerkung
E26182European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB00085.91.0828.000Dokumentnummer
JJT_19910828_OGH0002_0030OB00085_9100000_000