Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei St*****, vertreten durch Dr. Helmut Destaller und Dr. Gerald Mader, Rechtsanwälte in Graz, wider die verpflichtete Partei M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Ulrich O. Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen 565.385,44 S sA, infolge außerordentlichen Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 24. Mai 1991, GZ 4 R 260/91-4, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der verpflichteten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Daß die Wörter "Anspruch" und "Forderung" dieselbe Bedeutung haben, ergibt sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Die Einschränkung der Pfändung auf Forderungen aus "erfolgten" Zessionen und Bankgeschäften entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach die Pfändung nicht Forderungen aus Rechtsgeschäften erfaßt, die erst in Zukunft geschlossen werden (vgl. JBl 1988, 529). Die Frage, ob im Exekutionsantrag auch solche Forderungen erfaßt werden sollten, ist ohne Bedeutung, weil die bewilligte Pfändung jedenfalls bloß ein Minus wäre. Da die im Revisionsrekurs für dessen Zulässigkeit angeführten Gründe nicht zutreffen, sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, die Frage zu prüfen, ob die gepfändete Forderung im Exekutionsantrag genügend bestimmt bezeichnet wurde.
Anmerkung
E26180European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB01065.91.0828.000Dokumentnummer
JJT_19910828_OGH0002_0030OB01065_9100000_000