Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner und Mag. Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** L*****, Angestellter, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei ***** Gebäudereinigung GmbH & Co KG, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen Rechnungslegung und Leistung (S 540.000), Zahlung von S 76.138 sA und Berichtigung einer Abmeldung (S 5.000), Revisionsstreitwert S 545.000, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. November 1990, GZ 7 Ra 98/90-39, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Mai 1990, GZ 31 Cga 305/90-34, zum Teil bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Hinsichtlich des Begehrens auf Berichtigung der Abmeldung des Klägers bei der Gebietskrankenkasse wird die angefochtene Entscheidung mit der Maßgabe bestätigt, daß das diesbezügliche Klagebegehren nicht ab-, sondern zurückgewiesen wird. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die Pflicht des Arbeitgebers zur Abmeldung eines Arbeitnehmers gemäß § 33 Abs 1 ASVG betrifft eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 Z 1 ASVG, über die gemäß den §§ 409 und 410 ASVG der zuständige Versicherungsträger im Verwaltungsverfahren zu entscheiden hat (vgl. Kuderna, ASGG § 61 Erl. 12; Pirker, Die Herausgabe von Arbeitspapieren, RZ 1990, 106 ff, 116; Martinek-Schwarz, AngG7 738 ff; Arb 10.756; Infas 1991 A 71). Der geltend gemachte Anspruch auf "Berichtigung" der Krankenkassenabmeldung gehört daher nicht auf den Rechtsweg (vgl. § 74 Abs 1 ASGG).
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem der Revisionswerber im wesentlichen in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die als Nichtigkeit geltend gemachte Unvollständigkeit des Spruches des Berufungsurteils wurde vom Berufungsgericht bereits mit Berichtigungsbeschluß wahrgenommen.
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des Anspruches des Klägers auf Rechnungslegung über Nettoumsätze sowie Zahlung eines bestimmten Prozentsatzes als Entgelt, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Soweit der Kläger in seiner Rechtsrüge nicht davon ausgeht, daß zwischen den Parteien auch für das Geschäftsjahr 1987/88 statt einer Umsatzbeteiligung ein 5,4 %iger "Deckungsbetrag IV brutto" vereinbart wurde, verläßt er ebenso die Feststellungen der Vorinstanzen (S 158 und 223 ff) wie mit seinen Ausführungen, er sei nicht vorzeitig ausgetreten.
Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet.
Anmerkung
E26300European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00121.91.0828.000Dokumentnummer
JJT_19910828_OGH0002_009OBA00121_9100000_000