Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner und Mag. Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** K*****, Geschäftsführer, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt*****, wider die beklagte Partei S***** Planungs- und ErrichtungsgesmbH, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt*****, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei M***** P*****, Geschäftsfrau, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt*****, wegen Feststellung (Streitwert S 300.000), infolge Revision der beklagten Partei und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Dezember 1990, GZ 13 Ra 89/90-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei und der Nebenintervenientin das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. Juni 1990, GZ 15 Cga 85/90-4, bestätigt wurde, sowie Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. Dezember 1990, GZ 13 Ra 106/90-17, womit über Rekurs der Nebenintervenientin der Beschluß des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. November 1990, GZ 15 Cga 85/90-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision der Nebenintervenientin wird als verspätet zurückgewiesen.
Dem Revisionsrekurs der klagenden Partei und der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 12.247,20 (darin S 2.041,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde den Hauptparteien am 28. Jänner 1991 zugestellt. Da sich die Rechtsmittelfrist der Nebenintervenientin ausschließlich nach der Zustellung an die Hauptparteien berechnet (Fasching, ZPR2 Rz 404), ist die erst am 27. Februar 1991 zur Post gegebene Revision der Nebenintervenientin verspätet.
Der Rekurs des Klägers ist zwar zulässig, da das als Rekurs- und Berufungsgericht tätig gewordene Oberlandesgericht Linz wenigstens in seiner Berufungsentscheidung aussprach, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000 übersteige (§ 45 Abs 1 ASGG), und in der Hauptsache bereits eine verfahrensbeendende Entscheidung vorliegt (vgl. JBl 1987, 459), aber nicht berechtigt. Da die Begründung des angefochtenen Beschlusses über die Zulässigkeit der Nebenintervention zutrifft, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die entscheidende Frage der Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Entlassungserklärung zutreffend gelöst. Es reicht daher auch insoferne aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Beklagten in ihrer Rechtsrüge entgegenzuhalten, daß es dahingestellt bleiben kann, ob die Beendigung des Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers in allen Fällen durch Gesellschafterbeschluß erfolgen muß, da es im vorliegenden Fall um die Entlassung eines kollektivvertretungsbefugten Gesellschafter-Geschäftsführers (SZ 51/162) geht, der (rechtsgestaltend) auf Abberufung geklagt wurde (vgl. SZ 55/86 ua), wobei eine diesbezügliche Entscheidung noch aussteht. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ergibt sich hier die enge Verknüpfung der Organstellung des Klägers mit dem Anstellungsvertrag nicht nur aus dem Gesetz
(vgl. Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5, 372 mwH in FN 28, 378; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, 109 und 163 ff; WBl 1990, 313 ua), sondern auch aus dem von den Vorinstanzen festgestellten Inhalt des Gesellschaftsvertrages und des Geschäftsführerdienstvertrages. Dem Berufungsgericht ist daher beizupflichten, daß die Beendigung des Anstellungsverhältnisses des Klägers nur durch wirksamen Gesellschafterbeschluß (vgl. WBl 1987, 190 ua) hätte erfolgen können. Dadurch wurde eine vorzeitige Beendigung des Anstellungsverhältnisses des Klägers zwar erschwert, aber nicht unmöglich gemacht, so daß auf eine allfällige Sittenwidrigkeit aus dem Grunde der Selbstbindung der Gesellschafter (Zustimmung der Generalversammlung, Dreiviertel-Mehrheit) nicht einzugehen ist. Darauf kommt die Beklagte in ihrer Revision auch nicht mehr zurück.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50 und 41 ZPO begründet. Kosten für die Beantwortung der Revision der Nebenintervenientin stehen dem Kläger, abgesehen von der eingeschränkten Kostenersatzpflicht des Nebenintervenienten (Fasching, ZPR2 Rz 403 und 411), schon deshalb nicht zu, weil er nicht auf die Verspätung des Rechtsmittels hingewiesen hat.
Anmerkung
E26305European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00081.91.0828.000Dokumentnummer
JJT_19910828_OGH0002_009OBA00081_9100000_000