TE OGH 1991/8/28 9ObA146/91

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Veröffentlicht am 28.08.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner und Mag Karl Dirschmied in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L***** P*****, Pensionistin, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Land Steiermark, vertreten durch Dr. Josef Krainer, Landeshauptmann, Graz, Hofgasse 15, dieser vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wegen S 138.765,10 sA, infolge Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.April 1991, GZ 7 Ra 104/90-28, womit das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 6.Juni 1990, GZ 36 Cga 47/90-20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.789,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 1.131,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die jahrelangen beruflichen Fehlleistungen der Klägerin als Röntgenassistentin - es handelte sich um Unterbelichtungen, Abstandsfehler, unrichtige Ausschnitte, Verwechslung von Personendaten und Seitenzahlen bei Röntgenaufnahmen, die schwerwiegende Folgen für die Patienten nach sich ziehen konnten - den Kündigungsgrund nach § 32 Abs 2 lit c VBG 1948 bilden, weil sie damit eine weit unterdurchschnittliche, überaus mangelhafte Arbeitsleistung erbracht hat (sie erreichte damit im Vergleich zu ihren Kolleginnen - obwohl sie nicht mehr als diese belastet war - rund die fünffache Fehlerquote), ist zutreffend, so daß es ausreicht, auf diese Gründe zu verweisen (§ 48 ASGG). Die Klägerin hat damit auf Dauer den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg in ihrer Verwendung nicht erreicht. Erschwerend kommt hinzu, daß sie mangels Befähigung für schwierige Röntgenaufnahmen (Angiographien; schwierige Schichtaufnahmen) nicht einsetzbar war. Die Klägerin wurde immer wieder auf Fehler aufmerksam gemacht und zu mehr Sorgfalt ermahnt. Eine besondere Form der Ermahnung, wie etwa Schriftlichkeit oder Kündigungsandrohung für den Wiederholungsfall, ist im Gesetz nicht vorgesehen (Arb 8161). Da die Fehlleistungen der Klägerin bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der Beklagten auftraten, hat die Beklagte dadurch, daß die mangelhafte Arbeitsleistung der Klägerin vom Leiter der Röntgenabteilung jahrelang "toleriert" (das heißt nicht zum Anlaß von Beschwerden bei der zuständigen Personalabteilung genommen) wurde, auf den vorliegenden Kündigungsgrund nicht verzichtet.

Bei dieser Rechtslage erübrigte es sich, auf die von der Beklagten sonst noch geltend gemachten Kündigungsgründe, bei deren Vorliegen gemäß § 35 VBG 1948 keine Abfertigung gebührt, einzugehen. Der Kündigungsgrund nach § 32 Abs 2 lit c VBG 1948 wurde im Kündigungsschreiben vom 14.11.1986 (neben anderen Kündigungsgründen) unter ausführlicher Wiedergabe des die Kündigung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht und dieser Grund auch im Verfahren vorgetragen. Auf die vorwiegend nur die Beweiswürdigung bekämpfenden Ausführungen der Revisionswerberin, die zudem in mehreren Punkten aktenwidrig sind, ist somit nicht näher einzugehen.

Da die Kündigung aus dem Grund des § 32 Abs 2 lit c VBG 1948 berechtigt war, gebührt der Klägerin die geltendgemachte Abfertigung nicht.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E26297

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00146.91.0828.000

Dokumentnummer

JJT_19910828_OGH0002_009OBA00146_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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