Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner und Mag. Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** K*****, Angestellter, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei Z*****gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt ***** wegen 320.082 S brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Mai 1991, GZ 13 Ra 28/91, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. Jänner 1991, GZ 20 Cga 125/90-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 13.611,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 2.268,60 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Daß die Gehaltsansprüche des Klägers im Zeitpunkt seiner Austrittserklärung durch Inkassobeträge gedeckt gewesen seien, die er in Händen gehabt habe und zu deren Einbehalt er im Umfang seines Gehaltes berechtigt gewesen wäre, wurde im Verfahren vor dem Erstgericht nicht vorgebracht. Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Auseinandersetzung mit diesen erst im Berufungsverfahren in unzulässiger Weise (§ 482 Abs 1 ZPO) neu erstatteten Behauptungen abgelehnt.
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Feststeht, daß der am Monatsende fällige (§ 15 AngG) Gehalt für Mai 1990 im Zeitpunkt der Austrittserklärung am 25. Juni 1990 unberichtigt aushaftete sowie daß dem Geschäftsführer der beklagten Partei bereits am 7. Juni 1990 ein diesbezügliches Mahnschreiben zugestellt worden war. Ob dieser das ihm persönlich zugestellte Schreiben auch geöffnet und gelesen hat, ist nicht entscheidend. Hätte er vom Inhalt keine Kenntnis genommen, so fiele ihm jedenfalls ein fahrlässiges Verhalten zur Last; der weitere Zahlungsverzug über die gesetzte Nachfrist hinaus erfüllte auch in diesem Fall den Tatbestand des Austrittsgrundes nach § 26 Z 2 AngG. Die schriftlich erfolgte Mahnung unter Nachfristsetzung war entgegen der Ansicht der Revision ausreichend. Daß der Kläger nicht darüberhinaus wegen des Zahlungsverzuges persönlich an den Geschäftsführer der beklagten Partei herangetreten ist, berührte sein Austrittsrecht nicht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E26296European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00160.91.0828.000Dokumentnummer
JJT_19910828_OGH0002_009OBA00160_9100000_000