TE OGH 1991/8/30 16Os28/91

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Veröffentlicht am 30.08.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.August 1991 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin in der Strafsache gegen Murat I***** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 8.Feber 1991, GZ 15 b U 563/90-8, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Strasser, des Verurteilten Murat I***** und dessen gesetzlichen Vertreters Ünzile I***** zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 8. Februar 1991, GZ 15 b U 563/90-8, wurde das Gesetz in der Bestimmung des § 55 Abs. 3 StGB verletzt.

Dieser Beschluß, der im Absehen vom Widerruf der dem Murat I***** im Verfahren zum AZ 3 b E Vr 972/90 des Jugendgerichtshofes Wien mit Urteil vom 28.September 1990 gewährten bedingten Strafnachsicht unberührt bleibt, wird im weiteren Ausspruch, daß die dem Genannten mit jenem Urteil bestimmte Probezeit "bis zum Ablauf der Probezeit im Verfahren 15 b U 563/90" dauere (und demgemäß mit dem 11.Februar 1994 ende), aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit dem zuletzt bezeichneten, sogleich in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 28.September 1990 war Murat I***** zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden; unter Bedachtnahme auf jenes Straferkenntnis wurde bei seiner nachträglichen neuerlichen Verurteilung am 8.Februar 1991 im Verfahren zum AZ 15 b U 563/90 des Jugendgerichtshofes Wien (wegen einer am 17.Mai 1990 begangenen Straftat) gemäß §§ 31, 40 StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe über ihn abgesehen (ON 7).

Zugleich sprach das Gericht (der Sache nach in Anwendung des § 494 a StPO) mit dem im Tenor angeführten Beschluß (ON 8) - der im berichtigten Hauptverhandlungsprotokoll (ON 6 iVm ON 14) nur unvollständig wiedergegeben und überdies irrig dem Urteilsinhalt zugeordnet wird - aus, daß die im Vor-Verfahren gewährte bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen werde, daß aber die dort bestimmte Probezeit "bis zum Ablauf der Probezeit im Verfahren 15 b U 563/90" dauere; die Begründung dieses Beschlusses, dessen schriftliche Ausfertigung unrichtigerweise mit dem Aktenzeichen des Vor-Verfahrens versehen und mit "11.2.1991" datiert ist, enthält - neben der richtigerweise der Urteilsbegründung zuzuordnenden Darlegung der Gründe für das Absehen von der Verhängung einer Zusatzstrafe - lediglich die (jede Bezugnahme auf eine Rechtsgrundlage hiefür und für das Absehen vom Widerruf entbehrende) Bemerkung, daß die Probezeit im Vor-Verfahren "so anzugleichen" sei, daß sie mit dem 11.Februar 1994 ende.

Rechtliche Beurteilung

Im Fall einer nachträglichen Verurteilung gemäß § 31 StGB (wie hier) kommt jedoch eine (diesfalls von Gesetzes wegen eintretende) Verlängerung der im Vor-Verfahren bestimmten Probezeit - unter der Voraussetzung, daß die betreffende bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen wird - nur dann in Betracht, wenn dabei abermals eine Strafe verhängt und bedingt nachgesehen wird; denn ausschließlich für diesen Fall ist in § 55 Abs. 3 StGB eine Ausdehnung der ursprünglich eingeräumten (ersten) Probezeit vorgesehen, und zwar dahin, daß jede der zusammentreffenden Probezeiten bis zum Ablauf derjenigen von ihnen dauert, die zuletzt endet, jedoch nicht länger als fünf Jahre.

Da mit dem Urteil vom 8.Februar 1991 gemäß §§ 31, 40 StGB keine (Zusatz-) Strafe verhängt und demgemäß auch keine bedingte Strafnachsicht gewährt (sowie keine Probezeit dazu bestimmt) wurde, war mithin für eine Verlängerung der mit dem Urteil vom 28. September 1990 bestimmten Probezeit gemäß § 55 Abs. 3 StGB kein Raum.

Die dem Ausspruch, daß die im Vor-Verfahren gewährte Probezeit "bis zum Ablauf der Probezeit im Verfahren 15 b U 563/90" dauere und deshalb mit dem 11.Februar 1994 ende, sowie allenfalls auch der (von der Geschäftsabteilung im Ergebnis zu Recht nicht befolgten) Anordnung der Zustellung einer "Belehrungsurkunde StPOForm.BedV 1 (§ 43 StGB)" in der Endverfügung (ON 9) möglicherweise zugrunde liegende Vorstellung des Gerichtes, daß durch die nachträgliche Verurteilung unter Abstandnahme von der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB die mit dem früheren Urteil bestimmte Probezeit gleichsam mit Wirkung ex nunc erneuert werde, findet im Gesetz keine Deckung.

Die dem Jugendgerichtshof Wien mit diesem Ausspruch unterlaufende Gesetzesverletzung war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie im Spruch festzustellen sowie nach § 292 letzter Satz StPO zu beheben.

Anmerkung

E26425

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0160OS00028.91.0830.000

Dokumentnummer

JJT_19910830_OGH0002_0160OS00028_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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