TE OGH 1991/9/4 7Ob558/91

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Veröffentlicht am 04.09.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria H*****, vertreten durch Dr. Christoph Schwab, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagten Parteien Josef und Monika H*****, beide vertreten durch Dr. Alois Nußbaumer und Dr. Stefan Hoffmann, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen Feststellung (Streitwert S 100.000), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 23. April 1991, GZ Nc 9/91-4, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß behoben.

Text

Begründung:

Die Klägerin strebt die Feststellung an, daß ein Teil der Parzelle 1707/1 der KG H***** entgegen dem (offenbar noch nicht rechtskräftigen) Ergebnis des zwischen ihrem Rechtsvorgänger Josef H***** zu 1 C 38/88 des Bezirksgerichtes Frankenmarkt in erster Instanz durchgeführten Ersitzungsprozesses in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis 15. März 1972 durchgehend in ihrem ausschließlichen Hälftebesitz bzw. Hälfteeigentum (und gemeint ist offensichtlich: frei) von jeder außerbücherlichen Ersitzung eines Eigentumsrechtes war. Sie bewertete ihr beim (örtlich zuständigen) Kreisgericht Wels eingebrachtes Feststellungsbegehren mit S 100.000 und stellte den Antrag, die Rechtssache an das Kreisgericht Ried zu delegieren. Sie verfüge über keinen eigenen PKW, die Verkehrsverbindungen von ihrem Wohnort F***** zum ca. 20 km weit entfernten Kreisgericht Ried seien ungleich besser als zum ca. 60 km weit entfernten Kreisgericht Wels.

Die beklagten Parteien wendeten bereits in ihrer Klagebeantwortung unter Berufung auf das zum gleichen Prozeßgegenstand anhängige Verfahren 1 C 38/88 des Bezirksgerichtes Frankenmarkt das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit ein und bemängelten den von der Klägerin für das Feststellungsinteresse angegebenen Streitwert von S 100.000 als überhöht. Auf Grund der Bewertung des streitgegenständlichen Grundstückes im Paralellverfahren mit S 30.000 werde die Rechtssache dem Bezirksgericht Frankenmarkt gemäß § 60 JN zu überweisen sein. Die von der Klägerin beantragte Delegierung sei dann nicht mehr erforderlich.

Das Erstgericht trat dem Delegierungsbegehren der Klägerin bei.

Das Oberlandesgericht Linz wies mit dem angefochtenen Beschluß den Delegierungsantrag ab, weil bessere Zureisemöglichkeiten keine Delegierung rechtfertigen könnten. Unter Bedachtnahme auf eine mögliche Streitwertherabsetzung und die sich daraus ergebende Überweisung der Rechtssache an das Bezirksgericht Frankenmarkt kämen die vom Erstgericht ins Treffen geführten Zweckmäßigkeitserwägungen nicht mehr zum Tragen.

Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs ist im Ergebnis berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 31 Abs 1 JN kann auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, an dessen Stelle ein anderes im Sprengel dieses Oberlandesgerichtes gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Aus Sinn und Wortlaut der zitierten Bestimmung ergibt sich, daß eine Delegierung nach § 31 JN die Übertragung einer Sache vom zuständigen Gericht zur Voraussetzung hat. Im vorliegenden Fall haben die Beklagten neben der Einrede der Streitanhängigkeit auch die der sachlichen Unzuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Gerichtshofes erhoben, weil sie ihr Feststellungsinteresse weit überbewertet habe. Da sohin die Zuständigkeit des Kreisgerichtes Wels noch nicht feststeht, fehlt eine wesentliche Voraussetzung für eine Delegierung nach § 31 JN. Erst wenn eine rechtskräftige Entscheidung über Stattgebung oder Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede vorliegt, ist über den Delegierungsantrag neuerlich zu entscheiden (MGA ZPO14 § 31 JN/3 f u.v.a., zuletzt 3 Nd 502/91).

Dem Rekurs war daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluß zu beheben.

Anmerkung

E26248

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0070OB00558.91.0904.000

Dokumentnummer

JJT_19910904_OGH0002_0070OB00558_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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