Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10.September 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard W***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach dem § 169 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 10.Juni 1991, GZ 27 Vr 2160/90-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard W***** des Vergehens (richtig: des Verbrechens) der Brandstiftung nach dem § 169 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 16.Oktober 1990 in St. V***** an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers dadurch, daß er im Wirtschaftstrakt des Anwesens seiner Eltern Rudolf und Maria W***** mit einem Gasfeuerzeug das dort gelagerte Grummet anzündete, eine Feuersbrunst verursachte.
Rechtliche Beurteilung
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Aus welchen Gründen das Schöffengericht die Verantwortung des leugnenden Angeklagten verwarf, legte es denkfolgerichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung dar. Hiebei bezog es sich ua neben den Erhebungsergebnissen der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich insbesonders auch auf zahlreiche Widersprüche in den Angaben des Angeklagten sowie auf das Gutachten des Brandsachverständigen Ing. Dr. Konrad L*****, der die von den Tatrichtern - auf Grund des (wenn auch widerrufenen) Geständnisses des Angeklagten - angenommene Tatversion einer unmittelbaren Zündung (ua) mit einem Feuerzeug als technisch möglich und mit dem Brandverlauf vereinbar bezeichnet hatte (vgl. S 179 ff, 246 ff). Der Beschwerdeführer verkennt im Zusammenhang mit der Behauptung, daß der Sachverständige - entgegen den erstgerichtlichen Konstatierungen - über die tatsächliche Art der Zündung "keine sichere Aussage" getroffen habe und die entsprechende erstgerichtliche Feststellung daher "aktenwidrig" sei, daß nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (vgl. Mayerhofer-Rieder II/23, § 281 Z 5, EGr. 148 ff).
Daß der Angeklagte, der seiner - vom Erstgericht als unglaubwürdig angesehenen - Aussage zufolge zur fraglichen Zeit vor dem Anwesen eine Nachtübung des Bundesheeres beobachtet haben will, sich nicht erklären konnte, wie ein allfälliger (anderer) Brandstifter an ihm vorbeigelangt sein soll, stellt - wie die Mängelrüge selbst einräumen muß - keine Tatsachenfeststellung, sondern lediglich die Wiedergabe eines Teiles der Verantwortung des Beschwerdeführers dar.
Die Angabe des Zeitpunktes der Heimkehr des Angeklagten mit 18.00 Uhr (S 254) statt richtig - wie im übrigen unbestritten - mit "19.30 Uhr" (vgl. auch S 252) beruht auf einem offensichtlichen Versehen des Urteilsverfassers, der bei der Zusammenfassung des - an sich von Gerhard W***** bestätigten (S 56) - Inhalts des von Gruppeninspektor W***** hergestellten Aktenvermerks (S 131) die beiden darin enthaltenen Zeitangaben ("1/2 acht Uhr" und "ca. 18.00 Uhr") verwechselte, sich damit aber keines entscheidungswichtigen Begründungsmangels schuldig machte, weil der Uhrzeit im gegebenen Zusammenhang keine wesentliche Bedeutung zukommt. Das Erstgericht war entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht verpflichtet, sämtliche Verfahrensergebnisse im Detail zu erörtern und daraufhin zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen und sich mit allen möglichen, erst nachträglich ins Treffen geführten Gesichtspunkten zu befassen.
Im übrigen wäre es dem Angeklagten und seinem Verteidiger bei der Behandlung des erwähnten Aktenvermerks in der Hauptverhandlung freigestanden, durch entsprechende Fragen und allfällige Antragstellung auf eine ihnen geboten erscheinende Aufklärung hinzuwirken.
Eine mangelhafte Begründung haftet dem Ersturteil auch im Zusammenhang mit der in der Beschwerde relevierten Frage des vom Angeklagten im Zuge seines später widerrufenen Geständnisses erwähnten Tatmotivs nicht an. Zumindest unter Zugrundelegung der während der Erhebungen herrschenden Auffassung (vgl. hiezu insbesonders die S 238, 239) wurde der Brand in einem nach dem Geständnis der Neuerrichtung zuzuführenden Bereich des sogenannten "Altteils" des Gehöftes gelegt, von wo aus er, selbst nach der von der Beschwerde bezogenen Dokumentation (vgl. S 151 ff), ausdrücklich auch Teile des "alten Gebäudes" erfaßte. Zusätzliche Erörterungen waren daher in der Frage der Plausibilität des angegebenen Tatmotivs gleichfalls nicht indiziert.
Das Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO erschöpft sich im wesentlichen - nach Art einer Schuldberufung - in der Erörterung des Wertes der vorliegenden Beweise und in einer Kritik an der Bedeutung, die das Schöffengericht aus dem gesamten Geschehnisablauf den einzelnen Verfahrensergebnissen beimaß. Damit wird aber nur unzulässig (und deshalb unbeachtlich) die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz bekämpft.
Auch auf Grund der Tatsachenrüge (Z 5 a) ergeben sich gegen die Richtigkeit der Feststellungen des Schöffengerichtes über die Täterschaft des Angeklagten keine erheblichen Bedenken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E26709European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0110OS00092.91.0910.000Dokumentnummer
JJT_19910910_OGH0002_0110OS00092_9100000_000