TE OGH 1991/9/10 11Os70/91

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Veröffentlicht am 10.09.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.September 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Helmuth F***** und Monika S***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19.April 1991, GZ 6 c Vr 11857/89-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. Helmuth F***** wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch IV/1 wegen des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 1 WaffG und teilweise im Schuldspruch IV/2 wegen des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 4 WaffG, soweit er den unbefugten Besitz von 60 Stück Signalpatronen für die Leuchtpistole 57 mit verschiedenen Farbköpfen und von 2 Stück ABC-Signalpatronen 77 zum Gegenstand hat, ferner in dem Dr. Helmuth F***** betreffenden Strafausspruch und in der Einziehung der zu IV/1 tatgegenständlichen Faustfeuerwaffen sowie der angeführten Signalpatronen gemäß § 26 Abs. 1 StGB aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. Helmuth F***** wird im übrigen, jene der Angeklagten Monika S***** zur Gänze zurückgewiesen.

Die Berufungen der beiden Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Der Angeklagte Dr. Helmuth F***** wird mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe auf diese Entscheidung verwiesen. Über die Berufung der Angeklagten Monika S***** wegen des Ausspruchs über die Strafe wird das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten Monika S***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die am 13.Mai 1956 geborene Spitalsbedienstete und Ordinationshelferin Monika S***** (zu I) des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB und der am 16.Februar 1944 geborene praktische Arzt Dr. Helmuth F***** (zu II) des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen als Beteiligter nach den §§ 12, 206 Abs. 1 StGB, (zu III) des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 StGB und (zu IV) des (richtig: der) Vergehen nach § 36 Abs. 1 Z 1 und Z 4 WaffG schuldig erkannt. Darnach haben in Wien (I) Monika S***** zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 1983 mit dem am 13.April 1971 geborenen, damals 12jährigen und sohin unmündigen Rene F***** den außerehelichen Beischlaf unternommen, Dr. Helmuth F***** (II) sich an der zu I inkriminierten Straftat der Monika S***** beteiligt, (III) dadurch zugleich sein minderjähriges Kind Rene F***** zur Unzucht mißbraucht, (IV/1) ab einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 1975 bis 20.Dezember 1989 Faustfeuerwaffen, nämlich eine Selbstladepistole MAUSER HSC, Nr 93.2112 und einen Revolver Smith & Wesson Kal 38 Nr 657.984 und (IV/2) ab einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt bis zum 20.Dezember 1989 im Urteilsspruch im einzelnen aufgezähltes Kriegsmaterial, darunter 60 Stück Signalpatronen für die Leuchtpistole 57 mit verschiedenen Farbköpfen und zwei Stück ABC-Signalpatronen 77, unbefugt besessen.

Rechtliche Beurteilung

Die beiden Angeklagten meldeten gegen dieses Urteil "Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe" an (S 369, 372/II) und führten in der Folge jeweils gestützt auf § 281 Abs. 1 Z 5 a, Dr. Helmuth F***** auch auf Z 9 lit a und 11 StPO Nichtigkeitsbeschwerde sowie (auch insoweit nur die Schuldfrage bzw - bei Dr. F***** - das Einziehungserkenntnis betreffend) Berufung aus.

Keine Berechtigung kommt zunächst den (im wesentlichen gleichlautenden) gegen die Schuldsprüche (des Angeklagten Dr. F***** zu II und III und der Angeklagten S***** zu I) wegen Sittlichkeitsdelikten gerichteten Tatsachenrügen (Z 5 a) zu. Soweit sich die tatrichterliche Feststellung über den Zeitpunkt des Beischlafs der Angeklagten S***** mit dem am 13.April 1971 geborenen Rene F***** ua auch auf das sowohl vor der Polizei als auch vor dem Untersuchungsrichter abgelegte Geständnis der Zweitangeklagten, mit dem damals zwölfjährigen Knaben geschlechtlich verkehrt zu haben, stützt, blieben - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - keine wesentlichen Aussagendetails unberücksichtigt. Da Monika S***** am 20.Dezember 1989 ihre vorangegangenen Angaben über die Identität und das Alter ihres Beischlafspartners abschließend ausdrücklich im Sinn der bekämpften Urteilsfeststellung korrigierte und auch bei ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsrichter am 9.Jänner 1990 unmißverständlich an dieser Korrektur festhielt (S 171 und 206/I), entfiel jedwede Grundlage für zeitliche Schlußfolgerungen aus peripheren Primäreinlassungen der Angeklagten, aus denen die Beschwerden eine tataktuelle Mündigkeit des Unzuchtspartners zu errechnen trachten. Jene tatrichterlichen Erwägungen aber, die für die Annahme signifikanter Abstimmungstendenzen zwischen den Angaben der beiden Angeklagten sowie des Zeugen Rene F***** in der Hauptverhandlung ausschlaggebend waren (S 349 ff/II), erweisen sich nach der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse als unbedenklich.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. F***** ist hingegen partiell im Recht, soweit sie sich gegen die auf dem Waffengesetz beruhenden Schuldsprüche und das Einziehungserkenntnis richtet.

Zum Urteilsfaktum IV/1 (Vergehen nach § 36 Abs. 1 Z 1 WaffG) ist es zunächst richtig, daß nach § 25 Abs. 1 WaffG für den Fall des Erwerbes von Faustfeuerwaffen durch Erbschaft oder durch Vermächtnis Personen, die einen Waffenpaß oder eine Waffenbesitzkarte besitzen, nur dann eine Pflicht zur Anzeige des Waffenerwerbs trifft, wenn durch den Erwerb der im Nachlaß befindlichen Faustfeuerwaffen die Anzahl der Faustfeuerwaffen, die sie auf Grund der erwähnten Urkunden besitzen dürfen, überschritten wird (Czeppan-Szirba Waffengesetz 1986 Seite 144, Erläuterung 2 zu § 25 Abs. 1 WaffG, EvBl 1979/224). Davon ausgehend wäre das Erstgericht im Sinn der Beschwerdeargumentation unter besonderer Berücksichtigung der im Beweisverfahren indizierten Anhaltspunkte dafür, daß der Erwerb der in Rede stehenden Faustfeuerwaffen aus dem väterlichen Nachlaß den Umfang des legitimen Waffenbesitzes des Angeklagten nicht überstieg (S 134, 135, 145/I und 311/II), verhalten gewesen, sämtliche zur abschließenden Beurteilung der Frage des unbefugten Besitzes der hier urteilsgegenständlichen Faustfeuerwaffen erforderlichen Tatsachengrundlagen, insbesondere die detaillierten Modalitäten des Waffenerwerbes und den Umfang der für den Tatzeitraum aktuellen Berechtigung des Angeklagten zum Waffenbesitz festzustellen (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO).

Schließlich ist der Beschwerde im Ergebnis auch darin beizupflichten, daß das wehrtechnische Sachverständigengutachten (ON 59) keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der zu IV/2 erfaßten 60 Stück Signalpatronen für die Leuchtpistole 57 und zwei Stück ABC-Signalpatronen 77 als Kriegsmaterial nach § 36 Abs. 1 Z 4 WaffG darstellt. Hat doch der Sachverständige bei der gutächtlichen Erfassung dieser Signalpatronen (anders als zu den übrigen Punkten seiner Ausführungen) eine Zuordnung der sichergestellten Objekte zu den Rechtsgrundlagen der Beurteilung als Kriegsmaterial unterlassen, ohne allerdings - der Beschwerde zuwider - das Vorliegen entsprechender Subsumtionskriterien ausdrücklich auszuschließen (S 205 iVm S 217/II). Da aber gerade die angeführten Signalpatronen im Rahmen der sicherheitsbehördlichen Erhebungen nicht als Kriegsmaterial behandelt wurden (S 187/II), erweist sich das in seinem Aussagewert hier nicht eindeutige wehrtechnische Gutachten in diesem Punkt nicht als tragfähige Grundlage des bekämpften Schuldspruchs, weshalb eine partielle Verfahrenserneuerung abermals nicht zu vermeiden ist.

Im Umfang der Teilaufhebung der Schuldsprüche nach dem Waffengesetz war auch das korrespondierende Einziehungserkenntnis zu kassieren.

Soweit der Angeklagte Dr. F***** darüber hinaus (wenn auch nur in seiner Berufungsargumentation) mangelnde Strafwürdigkeit (§ 42 StGB) des unbefugten Besitzes von Kriegsmaterial (IV/2) und damit der Sache nach den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO geltend macht, bringt er die Rechtsrüge schon deshalb nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil er mit der Vernachlässigung der "Abzweigung" von tatgegenständlichem Heeresgut (S 347/II) eine wesentliche Komponente des Urteilssachverhalts übergeht.

Da sich somit zeigt, daß im dargelegten Umfang die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat, war das angefochtene Urteil in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. Helmuth F***** spruchgemäß partiell aufzuheben und die Sache insoweit zur Verfahrenserneuerung bzw -ergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§ 285 e StPO).

Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ebenso zurückzuweisen wie die insgesamt offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Monika S***** (§ 285 d StPO).

Der Zurückweisung verfielen auch die Berufungen der beiden Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld, weil eine derartige Anfechtung schöffengerichtlicher Urteile im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Mit seiner im übrigen durch die Aufhebung des ihn betreffenden Strafausspruchs gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte Dr. F***** auf den kassatorischen Teil dieser Entscheidung zu verweisen.

Über die Berufung der Angeklagten Monika S***** wegen des Ausspruchs der über sie verhängten Strafe wird (zweckmäßigerweise nach der Dr. F***** betreffenden Verfahrenserneuerung) das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E26708

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0110OS00070.91.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19910910_OGH0002_0110OS00070_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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