Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Meches und Renate Csörgits als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Dr. S***** S*****, vertreten durch***** Rechtsanwalt*****, wider die beklagten Parteien 1. D***** D*****, 2. C***** D*****, beide vertreten durch***** Rechtsanwälte*****, wegen 147.133,54 S brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. März 1991, GZ 31 Ra 13/91-62, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9. November 1990, GZ 5 Cga 1063/85-57, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 8.218,98 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.369,83 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz auch in Verfahren in Arbeitsrechtssachen nicht mit Revision geltend gemacht werden können (siehe RZ 1989/16).
Im übrigen genügt es, auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Soweit der Revisionwerber ausführt, das Berufungsgericht hätte nach Durchführung einer Beweiswiederholung der Aussage des Klägers über den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen zu folgen gehabt, wendet er sich in einer im Revisionsverfahren unzulässigen Weise gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.
Die vom Revisionswerber vermißten Feststellungen über den Abschluß der von ihm bearbeiteten Projekte bereits im Jahre 1983 sind nicht erforderlich, weil der beweispflichtige Kläger nicht einmal vorgebracht hat, es sei vereinbart gewesen, daß die Gewinnbeteiligung nach Maßgabe der vollendeten und verrechneten Projekte und nicht erst - wie von den beklagten Parteien in der Tagsatzung vom 9. Mai 1985 unwidersprochen behauptet (und im übrigen auch von der Zeugin S***** K***** AS 32 deponiert) - der eingegangenen Beträge zu verrechnen und auszuschütten sei und in der Tagsatzung vom 2. April 1986 außer Streit gestellt wurde, daß die Rechnungsbeträge aus den Schlußrechnungen sämtlicher streitgegenständlicher Projekte nicht vor dem 1. Jänner 1984 bei den beklagten Parteien eingegangen sind.
Daß die vom Revisionswerber vermißten Feststellungen darüber, ob Prof. D***** vor Abschluß der gegenständlichen Vereinbarung auch in Jahren mit schlechterem Geschäftsgang dem Kläger freiwillig eine Prämie gewährte, angesichts des klaren Hinweises auf den Geschäftserfolg in dieser Vereinbarung unerheblich sind, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt.
Geht man davon aus, daß der Kläger an dem durch seine Leistung mitbestimmten Geschäftserfolg beteiligt werden sollte, dann ist den Vorinstanzen auch darin beizupflichten, daß ein lediglich durch Auflösung von Rücklagen bilanztechnisch erzielter Gewinn nicht als "Geschäftserfolg" im Sinn der Vereinbarung vom 29. März 1982 zu werten ist. Mit den übrigen Ausführungen zu dem von den Vorinstanzen mit 211.000,-- S festgestellten Reingewinn für das Geschäftsjahr 1984 bekämpft der Revisionswerber neuerlich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung.
Zutreffend hat schließlich das Berufungsgericht auf das Betriebsergebnis im Jahr der Zahlung der Schlußrechnungen und damit des - durch ein entsprechendes Gesamtbetriebsergebnis bedingten - Entstehens des Anspruches des Klägers auf Beteiligung am Gewinn des betreffenden Projektes abgestellt. Abgesehen davon, daß die Bedachtnahme auf den Geschäftserfolg während der Arbeit am Projekt bei nicht innerhalb eines Geschäftsjahres begonnenen und abgeschlossenen Leistungen zu schwierigen Zurechnungsproblemen geführt hätte, spricht insbesondere der Inhalt des Schreibens vom 23. Dezember 1981 - in dem dem Kläger erstmals eine am Umsatz und Gewinn der vom Kläger abgewickelten Aufträge orientierte, aber auch das Wagnis der unternehmerischen Tätigkeit berücksichtigende Gewinnbeteiligungsregelung in Aussicht gestellt wurde - für diese Auslegung. In diesem Schreiben erklärte Prof. D*****, er werde alle Anstrengungen unternehmen, an den Kläger für das Geschäftsjahr 1981 eine Prämie in der Größenordnung eines Monatsgehaltes auszuschütten, behielt sich aber mit dem die Erörterung der Gewinnbeteiligung abschließenden Satz "anläßlich des Abschlusses der Bilanz 1981 werden wir Gelegenheit haben, die angerissenen Fragen zu präzisieren" die endgültige Entscheidung bis zum Vorliegen der Bilanz für das Jahr 1981 vor.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E26644European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00141.91.0911.000Dokumentnummer
JJT_19910911_OGH0002_009OBA00141_9100000_000