TE OGH 1991/9/11 9ObA153/91

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Veröffentlicht am 11.09.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Meches und Renate Csörgits als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Angestelltenbetriebsrat der ***** A***** GesmbH, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei ***** A***** GesmbH, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt ***** wegen Unwirksamerklärung einer Kündigung (S 51.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.März 1991, GZ 31 Ra 1/91-44, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25.Juli 1990, GZ 23 Cga 49/89-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.077 (darin S 679,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Kündigung des Angestellten L***** W***** sozial ungerechtfertigt erfolgte, zutreffend gelöst. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Klägers entgegenzuhalten, daß er in seiner Revision ebenso wie in seiner Berufung weitgehend nicht von den eingehenden Feststellungen des Erstgerichts, die vom Berufungsgericht übernommen wurden, ausgeht. In dieser Rechtssache ist bereits eine richtungsweisende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ergangen (9 Ob A 279, 280/88 = DRdA 1989/24 mit zustimmender Besprechung Floretta), deren Grundsätzen die Vorinstanzen gefolgt sind. Soweit sich der Revisionswerber dazu in theoretischen und allgemeinen Erörterungen ergeht, ist die Revision nicht gesetzmäßig usgeführt. Bereits das Erstgericht hat eine zutreffende Interessenabwägung vorgenommen. Da W***** nach den Feststellungen nicht bereit war, eine Arbeiterposition einzunehmen, erübrigen sich die dazu angestellten Erwägungen. Ob er an anderer Stelle im Gesamtbetrieb in zumutbarer Weise Verwendung hätte finden können, wurde von den Vorinstanzen eingehend geprüft. Darauf, daß statt W***** ein anderer Arbeitnehmer hätte gekündigt werden sollen, kann sich der Kläger nicht berufen, da er keinen Sozialvergleich geltend gemacht hat. Richtig ist, daß die Beklagte im zweiten Rechtsgang in der Tagsatzung vom 15.Dezember 1989 vergleichsweise bereit gewesen wäre, W***** als Monteur zu beschäftigen. Aus diesem Angebot ist aber, abgesehen vom seinerzeitigen Konkretisierungszeitpunkt des allgemeinen Kündigungsschutzes, für den Prozeßstandpunkt des Klägers schon deshalb nichts zu gewinnen, da W***** dieses Angebot ebenso wie ein solches auf Zahlung einer zusätzlichen Abfertigung abgelehnt hat.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E26308

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00153.91.0911.000

Dokumentnummer

JJT_19910911_OGH0002_009OBA00153_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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