Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Meches und Renate Csörgits als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** P*****, Arbeiterin, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei F***** A***** GmbH, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen S 77.700 brutto sA (im Revisionsverfahren S 57.135 brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Juni 1991, GZ 31 Ra 55/91-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Jänner 1991, GZ 5 Cga 101/90-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden mit der Maßgabe bestätigt, daß das Mehrbegehren von S 57.135 brutto samt 4 % Zinsen seit 21. August 1990 abgewiesen wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.348,80 (darin S 724,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis selbst durch Kündigung zur Auflösung brachte, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, insoweit auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Eine sogenannte "Kulpakompensation" iS des § 32 AngG kommt im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Revisionswerberin schon deshalb nicht in Betracht, weil das Arbeitsverhältnis nicht vorzeitig gelöst (Entlassung, Austritt) wurde, sondern durch Arbeitnehmerkündigung endete.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind allerdings dahin zu berichtigen, daß die vom Erstgericht lediglich in die Entscheidungsgründe aufgenommene Abweisung des Mehrbegehrens auch im Spruch aufzuscheinen hat.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
Anmerkung
E26307European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00182.91.0911.000Dokumentnummer
JJT_19910911_OGH0002_009OBA00182_9100000_000