TE OGH 1991/9/11 9ObA163/91

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Veröffentlicht am 11.09.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Meches und Renate Csörgits als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** S*****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei J***** S*****, Kraftfahrer, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen S 481.134,80 sA (Revisionsstreitwert S 50.000,- sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. April 1991, GZ 13 Ra 4/91-20, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Oktober 1990, GZ 20 Cga 53/90-12, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers verletzte der Beklagte durch Mißachtung von Vorschriften der StVO auch arbeitsvertragliche Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer ist dem Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsvertrages zu einem sorgfältigen Umgang mit dessen Sachen verpflichtet und haftet daher dem Arbeitgeber für den durch schuldhafte Übertretung von Schutzgesetzen - die hier in Frage kommenden Bestimmungen der StVO dienen der Hintanhaltung von Personen- und Sachschäden - verursachten Schaden. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist das Fehlverhalten des Beklagten auch nicht als entschuldbare Fehlleistung zu qualifizieren, weil die Mißachtung einer Geschwindigkeitsbeschränkung beim Befahren einer Kurve gerade für ein Schwerfahrzeug mit Auflieger besonders gefahrenträchtig ist und der Beklagte durch das fahrtechnisch unrichtige Bremsen in der Kurve ein weiteres kausales Fehlverhalten setzte.

Daß die klagende Partei in Verletzung ihrer Fürsorgepflicht den Abschluß einer Kaskoversicherung unterlassen habe, hat der für das Mitverschulden der klagenden Partei am eingetretenen Schaden behauptungs- und beweispflichtige, im Verfahren erster Instanz durch einen Rechtsanwalt und daher qualifiziert im Sinne des § 40 Abs.1 ASGG vertretene Beklagte nicht vorgebracht; seine diesbezüglichen Ausführungen in der Revision sind daher unzulässige (§ 504 Abs.2 ZPO) und daher unbeachtliche Neuerungen.

Mit der Minderung des Schadenersatzes auf 50.000,- S und damit auf rund 1/10 des Schadensbetrages von 481.134,80 S haben die Vorinstanzen ausreichend berücksichtigt, daß dem Kläger lediglich ein minderer Grad des Versehens anzulasten ist (siehe die bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen Arb 10.071 sowie RdW 1991, 23) und auch auf die das Wagnis nicht ausreichend abgeltende Entlohnung des Beklagten von 18.500,- S netto monatlich sowie seine Sorgepflicht für ein Kind im Alter von 10 Jahren angemessen Bedacht genommen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E25590

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00163.91.0911.000

Dokumentnummer

JJT_19910911_OGH0002_009OBA00163_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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