Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.September 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Felzmann, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz Gerhard S***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 15.April 1991, GZ 12 Vr 336/90-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Franz Gerhard S***** wurde mit dem angefochtenen Urteil wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er Unmündige, nämlich seine am 20.Juli 1979 geborene Stieftochter Silvia T***** und seine am 5.Mai 1987 geborene Tochter Christine S***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte, indem er (in den letzten Jahren) bis etwa Ende 1989 wiederholt Silvia T***** veranlaßte, sein Glied anzufassen und damit zu spielen, sich zur Berührung der Geschlechtsteile entkleidet auf ihn zu legen, ihren Geschlechtsteil betastete und einen Finger in ihre Scheide einführte (Schuldspruchfaktum 1.), sowie im Jahre 1989 (zuletzt etwa Anfang Dezember) Christine S***** veranlaßte, mit seinem Glied zu spielen und es abzuschlecken (2.).
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 4 und 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; indes zu Unrecht.
Die Verfahrensrüge (Z 4) releviert die Abweisung seines Beweisantrages auf Vernehmung von zwei Zeugen, wodurch erwiesen worden wäre, daß der Angeklagte die ihm angelasteten Taten nicht begangen habe.
Nichtigkeitsbeschwerde kann nach § 281 Abs. 1 Z 4 StPO ergriffen werden, wenn während der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder wenn durch ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Erkenntnis Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist.
Da der Angeklagte in der der Urteilsfällung vorangehenden (gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten) Hauptverhandlung vom 15. April 1991 einen Antrag auf Vernehmung von Zeugen nicht gestellt hat (siehe Hauptverhandlungsprotokoll ON 19, insb AS 88), mangelt es bereits an der formellen Voraussetzung zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes, weil dieser auf bereits in einem früheren Verfahrensstadium gestellte Anträge nicht gestützt werden kann (Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr. 1 zu § 281 Z 4 uva).
Die Mängelrüge (Z 5) macht geltend, den Aussagen der Belastungszeugen Silvia T***** und Wilhelm T***** könne keine Beweiskraft zukommen. Sie bezieht sich zunächst auf Schulterzucken und Nicken der Stieftochter des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 10.September 1990 als zu wenig aussagekräftig, übersieht dabei aber, daß sich die Tatrichter auf die eindeutigen verbalen Äußerungen dieser Zeugin in der der Urteilsfällung vorangehenden Hauptverhandlung stützen konnten (AS 87). Der Zeuge T***** wiederum war nach seiner Aussage in dieser Hauptverhandlung (AS 85) - der das Erstgericht Glaubwürdigkeit zuerkannte (US 8) - dem Beschwerdevorbringen zuwider bei seinen Aufenthalten in Knittelfeld keineswegs schwer betrunken und damit wahrnehmungsfähig.
Die Mängelrüge übersieht ferner, daß die Zeugin Katharina S***** entgegen den Beschwerdeausführungen unter Vorhalt der Aussage dieses Zeugen vernommen wurde (AS 57 d; Verlesung in der Hauptverhandlung AS 88).
Das Schöffengericht hat schließlich der Beschwerdebehauptung zuwider die Angaben der Zeuginnen Katharina S***** und Elisabeth E***** erwogen, sie aber in freier Würdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) als zur Entlastung des Angeklagten ungeeignet angesehen (US 11).
Die Mängelrüge erweist sich somit in Wahrheit als eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter, ohne daß formale Begründungsmängel aufgezeigt werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufungen ist der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen (§ 285 i StPO).
Anmerkung
E26746European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0130OS00076.91.0911.000Dokumentnummer
JJT_19910911_OGH0002_0130OS00076_9100000_000