Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Elisabeth D*****, vertreten durch Dr. Erich Proksch und Dr. Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin B***** Gesellschaft mbH & Co I***** KG in Liquidation, ***** vertreten durch die Liquidatoren
1.) Dr. Eckart F***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Fa. W***** Gesellschaft mbH & Co OHG und
2.) C*****-Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Friedrich Gehmacher und Dr. Helmut Hüttinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Antrags auf Konkurseröffnung, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 26. Juni 1991, GZ 2 R 102/91-14, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 7. März 1991, GZ 23 Nc 740/90-11, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
In Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt.
Text
Begründung:
Die Antragsgegnerin wurde mit Beschluß vom 28. August 1990 aufgelöst und befindet sich in Liquidation. Ihre einzige Kommanditistin ist die C*****-Aktiengesellschaft. Mit Beschluß der Hauptversammlung vom 28. September 1990 wurde diese Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mbH mit der Fa. "C*****-Gesellschaft mbH" umgewandelt. Liquidatoren der Antragsgegnerin sind Dr. Eckart F***** als Masseverwalter im Konkurs der Komplementärgesellschaft W*****
Gesellschaft mbH & Co OHG und die C*****-Gesellschaft mbH. Die Einlage der Kommanditistin hat sich von ursprünglich 10.000,-- durch Einbringung von Treuhandkapital auf nunmehr 133,440.000,-- S erhöht. Die Kapitalbeschaffung erfolgte durch Ausgabe von sogenannten Hausanteilscheinen, durch die jeweils eine von der Kommanditistin treuhändig gehaltene Kommanditbeteiligung an der Antragsgegnerin verbrieft wird.
Die Antragstellerin erwarb am 22. Jänner 1980 einen Hausanteilschein der Serie 8 um den Betrag von 500.000,-- S.
Die Antragstellerin beantragte die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Antragsgegnerin mit der Begründung, sie habe am 12. September 1990 versucht, ihr Vertragsverhältnis mit der Antragsgegnerin zum 30. Oktober 1990 zu kündigen. Das Kündigungsschreiben sei mit dem Vermerk "nicht behoben" zurückgestellt worden. Es hafte daher ein Betrag von 500.000,-- S (Nominalwert des Hausanteilscheines) aus. Die Kommanditistin der Antragsgegnerin, die die durch den Hausanteilschein der Serie 8 verbriefte Kommanditbeteiligung der Antragstellerin an der Antragsgegnerin treuhändig halte, habe mitgeteilt, daß das Immobilienvermögen der Hausanteilscheinserien 1 bis 12 und 15 verkauft worden sei. Aus den Konkursverfahren betreffend die Hausanteilscheinserien 6 und 15 und dem Konkurs über das Vermögen der Komplementärin ergebe sich die andrängende Gläubigermehrheit. Das Vermögen der Antragsgegnerin reiche nicht aus, um die Forderungen zu befriedigen, sodaß Überschuldung gegeben sei.
Der Masseverwalter im Konkurs der Komplementärgesellschaft bestritt die Legitimation der Antragstellerin und wendete ein, im Liquidationsstadium sei die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses mit der Wirkung des Entstehens einer Abschichtungsforderung nicht möglich. Dazu komme, daß laut Gesellschaftsvertrag Ansprüche gegenüber der Antragsgegnerin ausschließlich von der Treuhandkommanditistin geltend gemacht werden könnten.
Das Erstgericht wies den Konkurseröffnungsantrag ab, weil der Kommanditistin im Liquidationsstadium aus der Kommanditeinlage keine Forderung gegen die Gesellschaft zustehe. Mangels Gläubigerstellung sei die Antragstellerin zur Einbringung des Konkursantrages nicht legitimiert.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über den Konkurseröffnungsantrag unter Abstandnahme vom Abweisungsgrund der mangelnden Antragslegitimation der Antragstellerin auf; es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige 50.000,-- S, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Rekursgericht die Meinung, nach Auflösung der Gesellschaft habe der Kommanditist kein Kündigungsrecht. Es könnten aber auch bedingte und betagte Forderungen eine Gläubigerstellung nach § 70 Abs. 1 KO verschaffen. Da die Antragstellerin einen Anspruch auf ein allfälliges Auseinandersetzungsguthaben habe, komme ihr auch Gläubigerstellung im Sinne des § 70 KO zu. Die im Gesellschaftsvertrag der Antragsgegnerin gewählte Treuhandkonstruktion könne daran nichts ändern. Da das Treuhandverhältnis offenliege, könne der Anspruch des jeweiligen Hausanteilscheinzeichners auf einen entsprechenden Anteil am Auseinandersetzungsguthaben nicht zweifelhaft sein.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin (vertreten durch die Liquidatoren) mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt. Die Antragsgegnerin macht in ihrem Rechtsmittel unter anderem geltend, die Antragstellerin sei nicht Gesellschafterin. Solange das Treuhandverhältnis zwischen der Antragstellerin und der C*****-Gesellschaft mbH nicht aufgelöst sei, habe die Antragstellerin keine Gesellschafterstellung. Sie könne daher auch nicht Ansprüche eines Gesellschafters geltend machen.
Diese Ausführungen sind zutreffend.
Der zwischen der Antragstellerin und der C*****-Aktiengesellschaft abgeschlossene Treuhandvertrag bewirkt, daß nur diese Gesellschaft, nicht aber auch die Antragstellerin Kommanditistin der Antragsgegnerin ist. Diese Form der Beteiligung an einer KG ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt (Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österr.
Gesellschaftsrecht5, 142; Koppensteiner in Straube, HGB, Rz 5 zu § 161; EvBl. 1961/148). In einem solchen Fall tritt für den eigentlichen Geldgeber ein Treuhänder als Kommanditist in die KG ein; dieser allein ist gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftsgläubigern aus dem Kommanditverhältnis berechtigt und verpflichtet (EvBl. 1961/148). Der Treuhänder hat wohl die Interessen der Treugeber gegenüber der Gesellschaft zu wahren, zwischen der Gesellschaft und den Treugebern besteht aber keine Rechtsbeziehung. Das Treuhandverhältnis zwischen der Antragstellerin und der C*****-Gesellschaft mbH bewirkt, daß diese Gesellschaft im Besitz der Vollrechte ist (8 Ob 522/91 = RdW 1991, 205).
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes bewirkt die Offenlegung der verdeckten Treuhand keine Änderung der Rechtslage im Innen- oder Außenverhältnis (Strasser in Rummel2, Rz 42 zu § 1002). Durch die Offenlegung allein wird der Treugeber noch nicht zum Träger der vom Treuhänder im eigenen Namen begründeten
Rechte und Pflichten (JBl 1986, 647 = ÖBA 1987, 53 = RdW 1986,
366; ÖBA 1987, 55 = RdW 1986, 336; beide Entscheidungen mit
zustimmender Anmerkung von Apathy in ÖBA 1987, 57; 3 Ob 519/86).
Daraus folgt, daß die Antragstellerin, solange das Treuhandverhältnis aufrecht ist, gegenüber der Antragsgegnerin keine Rechte als deren Kommanditistin geltend machen kann.
Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.
Anmerkung
E27571European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0080OB00019.91.0912.000Dokumentnummer
JJT_19910912_OGH0002_0080OB00019_9100000_000