TE OGH 1991/9/17 11Os109/91

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.September 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kandera als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ernst K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 14.Juni 1991, GZ 38 Vr 1273/90-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in

nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst K***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB (zu ergänzen: und § 15 StGB) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig ordnete das Schöffengericht gemäß dem § 22 Abs. 1 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher an.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil wird mit der auf die Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde nur im Ausspruch über die Anstaltsunterbringung bekämpft.

Die Beschwerde ist nicht im Recht.

Der Angeklagte übersieht, daß die einen Teil des Ausspruches über die Strafe darstellende Anordnung der Unterbringung in der im § 22 StGB vorgesehenen Anstalt wegen Nichtigkeit nur dann angefochten werden kann, wenn das Gericht durch seine Entscheidung über die vorbeugende Maßnahme seine Befugnis überschritten hat. In diese Richtung gehende Beschwerdebehauptungen wurden nicht aufgestellt; auch die Aktenlage bietet keine diesbezüglichen Anhaltspunkte.

Die ausschließlich in Zweifel gezogene erstgerichtliche Befürchtung, der Angeklagte werde künftig mehrere Taten mit nicht bloß geringen Folgen begehen, und damit die Gefährlichkeitsprognose, sind ebenso wie die relevierte Frage der Zweckmäßigkeit der Anstaltsunterbringung einer an sich für die Entwöhnungsbehandlung geeigneten Person dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes anheim gegeben und daher ausschließlich mit Berufung bekämpfbar (vgl Mayerhofer-Rieder II/23, § 281 Z 11 StPO, EGr 1).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demgemäß nach dem § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Linz zuständig ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E26686

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0110OS00109.91.0917.000

Dokumentnummer

JJT_19910917_OGH0002_0110OS00109_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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