Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.September 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin in der Strafsache gegen Miroslaw B*****, Dariusz R***** und Ryszard T***** wegen des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB über die Berufung des Angeklagten Ryszard T***** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 25.April 1991, GZ 20 s Vr 8572/90-84, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, der Generalanwältin Dr. Bierlein und des Verteidigers Dr. Bernhauser, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Ryszard T***** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der - zuletzt beschäftigungslose - polnische Staatsangehörige Ryszard T***** auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 14. August 1990 (zu ergänzen: in Wien) - im einvernehmlichen Zusammenwirken mit den gleichzeitig rechtskräftig schuldig gesprochenen Mitangeklagten Miroslaw B***** und Dariusz R***** - dem Norbert di M***** durch Versetzen von Schlägen, sohin mit Gewalt gegen die Person, fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Ledergeldbörse mit mindestens 384,30 S Bargeld, eine Uhr, einen Ring und diverse Gebrauchsgegenstände mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz wegnahm.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpfte nur Ryszard T***** mit Nichtigkeitsbeschwerde, die er jedoch im Gerichtstag zurückzog.
Das Geschwornengericht verhängte über diesen Angeklagten nach dem § 142 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren.
Bei der Strafbemessung wertete es keinen Umstand als erschwerend und berücksichtigte die bisherige Unbescholtenheit sowie die geringe Beute als mildernd.
Mit seiner Berufung begehrt Ryszard T***** die Herabsetzung und teilweise Nachsicht der Strafe gemäß dem § 43 a StGB.
Die Berufung ist nicht begründet.
Die vom Geschwornengericht ausgemessene Strafe erweist sich als tat- und schuldangemessen.
Ryszard T***** war zwar zur Tatzeit unbescholten, verantwortet jedoch einen unter relativ brutalen Begleitumständen begangenen Straßenraub an einem 64-jährigen Passanten, der nicht unerhebliche Verletzungen davontrug; ein Umstand, den das Erstgericht zu Unrecht nicht als erschwerend wertete. Da der Angeklagte die Tat in Gesellschaft von Raubgenossen beging, was die Tatrichter im Rahmen der Erschwerungsgründe gleichfalls unberücksichtigt ließen, besteht für eine weitergehende Reduktion der im unteren Bereich des Strafrahmens ausgemessenen Sanktion kein Grund.
Für die begehrte bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe fehlt es nach Lage des Falles an der hohen Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens (§ 43 a Abs. 4 StGB).
Der Berufung des Ryszard T***** konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E26696European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0110OS00083.91.0917.000Dokumentnummer
JJT_19910917_OGH0002_0110OS00083_9100000_000