TE OGH 1991/9/17 10ObS242/91

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Dr. Dietmar Strimitzer (beide Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johanna B*****, vertreten durch Dr. Walter Nödl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER BAUERN (Landesstelle Niederösterreich/Wien), 1031 Wien, Ghegastraße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Feststellung der Erwerbsunfähigkeit infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Juni 1991, GZ 33 Rs 66/91-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 22. Februar 1991, GZ 3 Cgs 95/90-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit; stRsp des erkennenden Senates:

SSV-NF 1/32, 3/115, 4/114 uva).

Insoweit die Rechtsrüge überhaupt gesetzgemäß ausgeführt ist, ist sie nicht berechtigt, weil die der Rsp des erkennenden Senates (SSV-NF 1/20, 3/142) folgende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes richtig ist (§ 48 ASGG). Die Ausführungen dieser zu Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit (Invalidität und Berufsunfähigkeit) nach dem ASVG ergangenen Entscheidungen treffen auch auf den hier strittigen Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach § 124 Abs 1 BSVG zu.

Danach gilt der (die) Versicherte als erwerbsunfähig, der (die) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.

Dieser Begriff der Erwerbsunfähigkeit stellt strengere Voraussetzungen auf als die Begriffe der Invalidität und der Berufsunfähigkeit nach dem ASVG. Erwerbsunfähigkeit liegt nämlich erst bei gänzlicher Unfähigkeit zu einem regelmäßigen Erwerb vor, wobei sich der (die) Versicherte auf jede wie immer geartete Tätigkeit verweisen lassen muß. Das Verweisungsfeld ist also mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident; eine Einschränkung, daß die Verweisungstätigkeiten im Hinblick auf die bisher ausgeübten Tätigkeiten zumutbar sein müssen, besteht nicht (vgl die E SSV-NF 3/91 und 4/81 zum wortidenten § 133 Abs 1 GSVG).

Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E26684

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00242.91.0917.000

Dokumentnummer

JJT_19910917_OGH0002_010OBS00242_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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