Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Dietmar Strimitzer (Arbeitgeber) und Univ.Prof. Dr.Walter Schrammel (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Waltraud H*****, vertreten durch Dr.Klemens Stefan Zelger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.April 1991, GZ 5 Rs 50/91-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 6.Dezember 1990, GZ 44 Cgs 90/90-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG). Die Auffassung der Klägerin, es könne ihr nicht zugemutet werden, ihren Wohnsitz außerhalb des Bezirkes oder Bundeslandes zu verlegen, in dem er sich derzeit befindet, weil sie dort seit Jahrzehnten ihren Lebensmittelpunkt habe und dort auch ihre acht Kinder lebten, ist nicht zutreffend. Für die Berücksichtigung solcher Umstände bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Gemäß dem für die Klägerin maßgebenden § 255 Abs 3 ASVG ist allein entscheidend, ob dem Versicherten noch eine Berufstätigkeit zugemutet werden kann. Dem Gesetz ist aber nicht zu entnehmen, daß dies gerade an seinem Wohnort der Fall sein muß. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt es auf die Verhältnisse am Wohnort des Versicherten nur dann an, wenn er diesen aus medizinischen Gründen nicht verlegen kann (SSV-NF 1/20, 3/142 ua). Im übrigen ist es offenkundig, daß die Klägerin durch Pendeln ein Gebiet erreichen kann, in dem es ausreichend Arbeitsplätze für die Berufstätigkeiten gibt, die sie aufgrund ihres Leistungskalküls noch auszuüben imstande ist.
Die in der Revision vertretene Meinung, daß die Klägerin in den von den Vorinstanzen genannten Berufen nur ein Drittel der Arbeitsleistung eines gesunden Versicherten erbringen könne, steht mit den Feststellungen des Erstgerichtes nicht im Einklang. Sie ist vielmehr in der Lage diese Berufstätigkeiten ohne Einschränkungen auszuüben, weshalb sie hiedurch jedenfalls die sogenannte "Lohnhälfte" erzielen kann (SSV-NF 1/11, 1/54 ua). Da es genügt, daß dies auf eine einzige Berufstätigkeit zutrifft, muß nicht auf das in der Revision vorgebrachte Argument eingegangen werden, es kämen einzelne der von den Vorinstanzen angeführten Verweisungsberufe für die Klägerin nicht in Betracht.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19 ua).
Anmerkung
E26671European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00213.91.0917.000Dokumentnummer
JJT_19910917_OGH0002_010OBS00213_9100000_000