TE OGH 1991/9/17 14Os97/91

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.September 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loub als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert H***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 21. März 1991, GZ 16 U 205/91-3, nach Anhörung des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwaltes Dr. Strasser, in öffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 21.März 1991, GZ 16 U 205/91-3, verletzt durch den Ausspruch über die Verlängerung der Probezeit das Gesetz in der Bestimmung des § 13 JGG.

Dieser Beschluß wird insoweit aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit dem - in Rechtskraft erwachsenen - Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 25.April 1988, GZ 14 U 20/88-5, wurde der am 30.Mai 1970 geborene Beschuldigte Robert H***** des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt. Gemäß § 13 Abs. 1 JGG 1961 wurde der Ausspruch und die Vollstreckung der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben.

Wegen einer (am 3.Feber 1991 und damit) vor Ablauf der Probezeit neuerlich begangenen strafbaren Handlung (Sachbeschädigung) erließ das Bezirksgericht Wels die in der Folge in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung vom 21.März 1991, GZ 16 U 205/91-3, mit der über Robert H***** wegen des Vergehens nach § 125 StGB eine gemäß § 43 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene Geldstrafe verhängt, gleichzeitig aber (gemäß § 494 a Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 StPO) vom nachträglichen Ausspruch der Strafe zum obigen Urteil des Bezirksgerichtes Wels abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde.

Rechtliche Beurteilung

Soweit damit die Probezeit verlängert wurde, verletzt der in der Strafverfügung enthaltene Beschluß - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - das Gesetz in der Bestimmung des § 13 Abs. 1 JGG 1961. Die Verlängerung der mit einer bedingten Verurteilung gemäß § 13 Abs. 1 JGG 1961 wie auch nunmehr mit einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe nach § 13 Abs. 1 JGG 1988 bestimmten Probezeit ist nämlich im Gesetz - anders als nach § 53 Abs. 2 StGB im Fall der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe - nicht vorgesehen (SSt 47/86 ua; Jesionek-Held Anm 1 zu § 15 Abs. 2 JGG 1988).

Da sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten auswirkt, war der Beschluß im bezeichneten Ausspruch ersatzlos aufzuheben (§ 292 letzter Satz StPO).

Anmerkung

E26750

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0140OS00097.91.0917.000

Dokumentnummer

JJT_19910917_OGH0002_0140OS00097_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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