TE OGH 1991/9/18 2Ob521/91

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann H*****, vertreten durch Dr. Reinhard Wildmoser, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei R***** AG, ***** vertreten durch Dr. Eugen Salpius, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 114,528.605,66 s.A. im Verfahren über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 23. November 1990, GZ 6 R 79/90-18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Auf Antrag der klagenden Partei wird der Beschluß vom 26.4.1991, 2 Ob 521/91, im Absatz 1 seines Spruches dahin berichtigt, daß dieser zu lauten hat:

"Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß aufgehoben; die Rechtssache wird zur Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei an das Berufungsgericht zurückverwiesen."

Weiters wird dieses Urteil von Amts wegen dahin berichtigt, daß es auf den S. 7 und 12 wie folgt zu lauten hat:

S. 7 Abs. 2: "Aus Anlaß der Berufung des Klägers hob das Berufungsgericht ........".

S. 12 Abs. 2: "Es war daher dem Rekurs des Klägers Folge zu geben, das Berufungsgericht wird über dessen Berufung zu entscheiden haben".

Die Kosten des Berichtigungsantrags sind weitere Verfahrenskosten.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Gegen das Urteil des Erstgerichtes erhob der Kläger und nicht die beklagte Partei Berufung. Irrtümlich wurde an den im Spruch dieser Entscheidung angeführten Stellen des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes ausgeführt, die beklagte Partei habe Berufung erhoben bzw. sei über deren Berufung zu entscheiden. Dabei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 419 ZPO zu berichtigen war.

Die Entscheidung über die Kosten des Berichtigungsantrags gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO (Fasching, III, 809).

Anmerkung

E27365

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0020OB00521.91.0918.000

Dokumentnummer

JJT_19910918_OGH0002_0020OB00521_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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