TE OGH 1991/9/18 2Ob40/91

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria O*****, CH-***** Evionnaz, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** VersicherungsAG, ***** 1010 *****, vertreten durch Dr. Leopold Hammer, Rechtsanwalt in Wien, wegen sfr 6.132,50 (öS 50.335,56) s.A. infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 30.Jänner 1991, GZ 17 R 258/90-11, womit das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 3. September 1990, GZ 31 Cg 788/89-6, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind gleich weiteren Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Begründung:

Am 6.8.1988 ereignete sich in Frankreich ein Verkehrsunfall, an dem ein der Klägerin gehörender, in der Schweiz zugelassener PKW und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversicherter, in Österreich zugelassener Omnibus beteiligt waren.

Die Klägerin, deren PKW beschädigt wurde, macht Schadenersatzansprüche geltend.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und führte im wesentlichen aus, § 1 KHVG regle die obligatorische Haftpflichtversicherung in Erfüllung des § 59 KVG. Hingegen enthalte § 2 KHVG eine Erweiterung des sachlichen bzw. räumlichen Geltungsbereiches der Versicherung, welche als freiwillige Versicherung zu qualifizieren sei. Auf Grund der ausdrücklichen Regelung des § 2 Abs.1 KHVG sei der Abschnitt 6 des genannten Gesetzes und damit auch die Bestimmung des § 22 über das direkte Klagerecht auf Auslandsunfälle nicht anzuwenden.

Das Berufungsgericht hob auf Grund der Berufung der Klägerin das Ersturteil auf und verwies die Sache an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß das Verfahren erster Instanz erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen sei. Das Gericht zweiter Instanz vertrat die Ansicht, das österreichische Recht gewähre seit Inkrafttreten des KHVG zwar kein direktes Klagerecht. Auf den vorliegenden Fall sei jedoch das Haager Straßenverkehrsübereinkommen anzuwenden, nach dessen Artikel 9 über die Zulässigkeit einer Klage des Geschädigten gegen den Versicherer des Haftpflichtigen die für die Ersatzpflicht maßgebende Rechtsordnung entscheide. Im vorliegenden Fall sei französisches Recht anzuwenden. Nach diesem bestehe Versicherungszwang, die Direktklage (action directe) sei im Art 37 Abs.3 und 4 des französischen Versicherungsvertragsgesetzes vom 13.7.1930 verankert. Darauf, mit welcher rechtlichen Konstruktion dieser Versicherungsschutz in Österreich gewährt werde, sei keine Rücksicht zu nehmen, das Haager Straßenverkehrsübereinkommen enthalte eine Rückverweisung nicht. Die Sache sei an das Erstgericht zurückzuverweisen, weil dieses das weitere Klagsvorbringen nicht geprüft habe.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes gerichtete Rekurs der beklagten Partei ist zulässig, weil seit Inkrafttreten des KHVG zur Frage des direkten Klagerechtes gegen den Haftpflichtversicherer bei Unfällen, die sich im Ausland ereigneten, zur Zeit der Erhebung des Rekurses eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlte (vgl. JBl.1990, 254). Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.

Auf die Frage, ob § 22 KHVG auf Unfälle, die sich im Ausland ereigneten, anzuwenden ist, braucht - ebensowenig wie in 2 Ob 25/91 und 2 Ob 26/91 - nicht eingegangen zu werden. Da eine außervertragliche zivilrechtliche Haftung aus einem Straßenverkehrsunfall im Ausland geltend gemacht wird, sind nämlich die Bestimmungen des Haager Straßenverkehrsübereinkommens anzuwenden, dessen Artikel 9 bestimmt, daß die geschädigten Personen ein unmittelbares Klagerecht gegen den Versicherer des Haftpflichtigen ("Aktion directe") haben, wenn ihnen ein solches Recht nach dem gemäß Art.3, 4 oder 5 anzuwendenden Sachrecht zusteht (2 Ob 25/91, 2 Ob 26/91).

Da sich der Unfall in Frankreich ereignete, ist gemäß Art 3 des Übereinkommens französisches Recht anzuwenden, zumal zwei Fahrzeuge beteiligt waren, die in verschiedenen Staaten zugelassen waren, sodaß die Ausnahmebestimmungen des Art.4 nicht in Betracht kommen. Nach Art.37 Abs.3 und 4 des französischen Versicherungsvertragsgesetzes vom 13.7.1930 wird dem Geschädigten ein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer des Schädigers zugebilligt (Murad Ferid, Das Französische Zivilrecht 543 f), was auch die beklagte Partei nicht bestreitet.

Die Rekurswerberin vertritt die Ansicht, eine Direktklage sei deshalb nicht zulässig, weil Grundlage für eine Haftung nach Art.9 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens der Bestand einer Pflichtversicherung nach Art.9 Abs.2 des Europäischen Übereinkommens über die obligatorische Haftpflichtversicherung sei, eine freiwillige Versicherung aber nicht der obligatorischen Haftpflichtversicherung unterzuordnen sei. Unbestritten sei, daß in Frankreich Versicherungszwang für Kraftfahrzeuge bestehe. Sei ein Ausländer in einen Unfall in Frankreich verwickelt, dann sei der Schadensfall über das Büro Central Francaise abzuwickeln. Dieses sei passiv klagslegitimiert.

Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Abgesehen davon, daß Art.9 Haager Straßenverkehrsübereinkommen keinen Anhaltspunkt dafür bietet, das unmittelbare Klagerecht bestehe nur, wenn es sich um eine Pflichtversicherung handle, weist die beklagte Partei selbst darauf hin, daß nach französischem Recht und nach dem Europäischen Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge Versicherungspflicht bestand. Die Direktklage ist im französischen Recht, in Art.9 Haager Straßenverkehrsübereinkommen und im Anhang 1, Art 6 des Europäischen Übereinkommens über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge vorgesehen. Die von der beklagten Partei vertretene Ansicht, die Direktklage könne nur in Frankreich eingebracht werden, findet in diesen Rechtsquellen keine Grundlage.

Aus diesen Gründen war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E27687

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0020OB00040.91.0918.000

Dokumentnummer

JJT_19910918_OGH0002_0020OB00040_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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