TE OGH 1991/9/18 2Ob24/91

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Claudia Maria A***** Brixen im Thale *****, vertreten durch Dr. Raimund Noichl, Rechtsanwalt in Kirchberg, wider die beklagte Partei ***** Versicherungs-AG,

***** Innsbruck, vertreten durch Dr. Johann Paul Cammerlander, Dr. Harald Vill, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 100.000,- sA und Feststellung infolge Rekurse der klagenden und beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 26.Februar 1991, GZ 1 R 19/91-26, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 8.November 1990, GZ 16 Cg 303/89-21, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Am 31.8.1989 ereignete sich in Italien auf der SS 2240, der östlichen Gardaseestraße, ein Verkehrsunfall, an dem Beate W***** als Lenkerin und Halterin des Personenkraftwagens mit dem pol. Kennzeichen N *****, der bei der beklagten Partei haftpflichtversichert war, sowie der von Philippi P***** gelenkte und in Italien zugelassene LKW mit dem pol. Kennzeichen TN-***** beteiligt waren. Die Lenkerin und Halterin Beate W***** wurde bei diesem Unfall getötet, während die Klägerin als Beifahrerin des von Beate W***** gelenkten PKWs schwer verletzt wurde.

Die Klägerin begehrte von der beklagten Partei die Zahlung eines Teilschmerzengeldes von S 100.000 sA und beantragte die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle künftigen Schäden und Nachteile aus diesem Verkehrsunfall. Die Lenkerin des PKWs Beate W***** treffe das Alleinverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles. Die beklagte Partei hafte für die Unfallsfolgen auf Grund des bestandenen Kfz-Haftpflichtversicherungsverhältnisses. Gemäß Art 3 und 9 des Haager Straßenverkehrsabkommens sowie gemäß § 38 Abs 2 und 1 IPRG iVm § 63 KFG sei der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer auch bei einem Auslandsschaden möglich.

Die Beklagte stellte zunächst die Voraussetzungen des Feststellungsanspruches, ihre Passivlegitimation sowie die Höhe des geltend gemachten Schmerzengeldes außer Streit, behauptete jedoch ein Mitverschulden der Klägerin wegen Nichtbenützung des vorgeschriebenen Sicherheitsgurtes. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 17.10.1990 wendete die beklagte Partei ausdrücklich ihre mangelnde Passivlegitimatin mit der Begründung ein, daß es sich um einen Auslandsunfall handelt, weshalb ein direktes Durchgriffsrecht gegen den beklagten Haftpflichtversicherer gemäß § 22 KFG 1987 nicht möglich sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren im wesentlichen mit der Begründung ab, daß sich gemäß § 1 KHVG die gesetzliche Haftpflicht für Kraftfahrzeuge nur auf das österreichische Bundesgebiet erstrecke und es sich bei der auf den europäischen Raum zufolge § 2 BKHB 1987 ausgedehnten Haftpflichtversicherung um eine freiwillige Versicherung handle, die sich auf das Ausland beziehe und der Regelung des § 2 KHVG unterliege. Nach § 2 KHVG könne aber der im § 22 KHVG enthaltene Direktanspruch des geschädigten Dritten gegenüber dem Versicherer nicht herangezogen werden. Demnach bestehe bei einem Unfall eines in Österreich zugelassenen Kraftfahrzeuges im Ausland kein direktes Klagerecht gegen den österreichischen Haftpflichtversicherer.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge, hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache unter Rechtskraftvorbehalt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Rekurs zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz verwarf die Verfahrensrüge der Klägerin über eine angebliche Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht durch das Erstgericht, verneinte einen behaupteten Feststellungsmangel, wonach das Erstgericht von sich aus die Vereinbarung einer freiwilligen Höherversicherung hätte feststellen müssen und verwies auf den Widerruf der zugestandenen Passivlegitimation der beklagten Partei; es hielt aber die Rechtsrüge für berechtigt:

Da sich der Unfall in Italien ereignete, seien auf die daraus resultierenden Schadenersatzansprüche die kollisionsrechtlichen Regelungen des Haager Straßenverkehrsübereinkommens, in Österreich mit BGBl 1975/287 in Kraft gesetzt, anzuwenden, wobei dieses Abkommen als Spezialregelung für Straßenverkehrsunfälle die allgemeine Anknüpfung nach § 48 Abs 1 IPRG verdränge. Da weiters an diesem Unfall nicht nur ein österreichisches, sondern auch ein in Italien zugelassenes Kraftfahrzeug beteiligt waren, sohin die Ausnahmebestimmungen des Art 4 lit a und lit b des Übereinkommens nicht vorliegen - das italienische Kraftfahrzeug habe beim Verkehrsunfall nicht bloß eine zufällige Rolle gespielt (vgl ZVR 1990/41; EvBl 1987/32; ZVR 1988/57 mwN) - bestimme sich das anzuwendende Recht nach dem Recht des Unfallsortes. Dieses sei nach Art 9 des Abkommens auch für die Frage des Direktanspruches der Klägerin gegenüber der beklagten Partei maßgebend. Im Art 18 des Gesetzes Nr 990 vom 24.12.1969, mit dem in Italien die obligatorische Haftpflichtversicherung ua für Straßenfahrzeuge eingeführt wurde, werde ein Direktanspruch begründet, an den allerdings die in Art 22 dieses Gesetzes enthaltene Bedingung geknüpft sei, daß der Haftpflichtversicherer vom Geschädigten nur nach Ablauf von 60 Tagen nach eingeschrieben übermittelter Schadenersatzforderung geklagt werden kann. Diese Frage brauche jedoch hier nicht abschließend erörtert zu werden, weil die beklagte Partei einen entsprechenden Einwand nicht erhoben habe. Das Erstgericht werde daher - da die Passivlegitimation der beklagten Partei gegeben sei - über die sachliche Berechtigung des Klagebegehrens zu entscheiden haben.

Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richten sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, dem Berufungsgericht aufzutragen, in der Sache selbst im Sinne einer vollständigen Klagestattgebung zu entscheiden, sowie der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen oder dem Berufungsgericht eine neue Entscheidung aufzutragen.

In den Rekursbeantwortungen beantragen die Parteien, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Rekurse sind nicht berechtigt.

Im Mittelpunkt der Rechtsmittelausführungen beider Parteien steht die Frage des direkten Klagerechtes der Klägerin gegen den beklagten Haftpflichtversicherer. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß für die Frage des Bestehens eines Direktanspruches zur Geltendmachung außervertraglicher zivilrechtlicher Haftung aus Straßenverkehrsunfällen die als Speizalregelung für Straßenverkehrsunfälle, die allgemeine Anknüpfung des § 48 Abs 1 IPRG verdrängende, von Beziehungen zu anderen Vertragsstaaten unabhängige Regelung des Haager Straßenverkehrsabkommens (BGBl 1975/387) maßgebend ist (Duchek-Schwind, IPR, Anm 15 zu Art 11 Haager Straßenverkehrsübereinkommen und Anm 1 zu § 48 IPRG; Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 48 IPRG; derselbe, Problem des Haager Straßenverkehrsabkommens, ZVR 1978, 162; ZVR 1989/79; 2 Ob 25/91). Nach Art 9 dieses Übereinkommens richtet sich die Frage, ob ein unmittelbares Klagerecht besteht, nach dem sonst auf die Haftung anzuwendenden Recht. Ist dieses ein anderes als das Recht des Unfallsortes und sieht es das unmittelbare Klagerecht nicht vor, so wird dieses dem Opfer dennoch gewährt, wenn es im Recht des Unfallsorts vorgesehen ist. Kennt auch das Recht des Unfallsorts das unmittelbare Klagerecht nicht, so kann es das Opfer doch in Anspruch nehmen, wenn es in dem Recht, dem der Versicherungsvertrag unterliegt, vorgesehen ist. Es handelt sich hier um eine nicht wahlweise, sondern subsidiär aufgebaute "favor"-Bestimmung, die eine größtmögliche Begünstigung der Opfer von Verkehrsunfällen bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen bezweckt (Reishofer, Das Haager Straßenverkehrsübereinkommen-Gesetzgebungsvorhaben, ZVR 1977, 37; 2 Ob 25/91).

Da sich der Unfall in Italien ereignete, an diesem nicht nur ein österreichisches, sondern auch ein in Italien zugelassenes Kraftfahrzeug beteiligt waren, sohin die Ausnahmebestimmungen des Art 4 lit a und b des Übereinkommens nicht vorliegen, bestimmt sich das anzuwendende Recht gemäß Art 3 des Übereinkommens nach jenem des Unfallsortes. Art 18 des Gesetzes vom 24.12.1969, Nr 990, über die Pflichtversicherung gegen Haftpflicht aus dem Verkehr von Motor- und Wasserfahrzeugen räumt dem Geschädigten die Direktlage (azione diretta) gegen den Versicherer ein. Darüber hinaus sieht auch Art 1917 Codice civile ein direktes Klagerecht des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer für den Fall vor, als der Versicherte die direkte Zahlung des Haftpflichtversicherers verlangt. Steht somit dem Geschädigten nach italienischem Recht ein direktes Klagerecht gegen den Haftpflichtversicherer zu, so braucht auf die Frage, ob es sich bei der Erstreckung des Versicherungsschutzes auf das Ausland um eine freiwillige Versicherung im Sinne des § 2 Abs 1 KHVG handelt und ein direktes Klagerecht nach dem VI.Abschnitt des KHVG nicht besteht, nicht mehr eingegangen zu werden. Der Einwand der mangelnden Passivlegitimation erweist sich somit - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - als unberechtigt. Es hat daher bei der Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichtes und der Zurückweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zu verbleiben.

Der Kostenausspruch beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

Anmerkung

E27377

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0020OB00024.91.0918.000

Dokumentnummer

JJT_19910918_OGH0002_0020OB00024_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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