Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** AG, ***** vertreten durch Dr. Christian Beurle, Dr. Hans Oberndorfer und Dr. Ludwig Beurle, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Dr. Bodo *****, vertreten durch Dr. Nikolaus Bilowitzki, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 248.400 s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 19. Dezember 1990, GZ 18 R 701/90-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 6. September 1990, GZ 11 C 1281/89-31, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 42.046,60 bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren (darin enthalten S 5.341,10 Umsatzsteuer und S 10.000,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte, ein Arzt, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Die klagende Partei, ein sogenanntes Timesharingunternehmen mit dem Sitz in Österreich, führte mit dem Beklagten an dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort mehrmals telefonische Werbegespräche. Sie übersandte ihm schließlich einen Prospekt mit detaillierten Clubhotelbeschreibungen in Going, Salzburg, Wien, Marbella und Badgastein. Dem Prospekt war eine Einladung zu einem Testwochenende mit kostenloser Übernachtung in einem der Hotels der klagenden Partei in Österreich beigelegt. Diese Einladung nahm der Beklagte für das *****hotel in Salzburg an. Nachdem er die Reservierungskaution erbracht hatte und ihm diese in Form eines Konsumationsgutscheines gutgeschrieben worden war, reiste er mit Gattin und Sohn zu einem zweitägigen Aufenthalt nach Salzburg. Solche Veranstaltungen werden von der klagenden Partei zu intensiven Werbemaßnahmen im Hotel und zwar meist in den allgemein genutzten Räumlichkeiten benutzt. Der Beklagte nahm bereits am Anreisetag an der Präsentation des Timesharingprogramms teil. Am nächsten Tag fand gegen 10.00 Uhr ein Einzelgespräch mit dem für die klagende Partei tätig werdenden Kapitalvermittler Günter ***** statt. Bei einem weiteren Einzelgespräch um 15.00 Uhr bot Günter ***** für den Fall der sofortigen Anbotstellung durch den Beklagten 45 weitere sogenannte "Urlaubswohnrechtspunkte" und eine 10 %ige Ermäßigung für sämtliche Konsumationen des Testwochenendes an. Allein die 45 Urlaubswohnrechtspunkte präsentieren einen Wert von S 32.400. Der Beklagte unterzeichnete darauf sofort ein Vertragsanbot, das unter anderem folgenden Wortlaut hat: "Der Timesharingpartner ist noch nicht Aktionär der ***** AG und erklärte sein Einverständnis, daß die ***** AG eine Bank beauftragt, ihm drei Aktien zum Gesamtpreis von S 21.000 von einem Aktionär zu beschaffen. Der Kaufpreis der Aktie wird vom Timesharingpartner innerhalb von 14 Tagen nach der Beschaffung an die beauftragte Bank überwiesen. Der Timesharingpartner unterbreitet hiemit der ***** AG das Angebot zum Abschluß eines Timesharingbeherbergungsvertrages zu folgenden Bedingungen:
1. Vertragsgegenstand
1.1. Vertragsgegenstand ist der Abschluß eines 30-jährigen Timesharingbeherbergungsvertrages nach der Vertragsvariante A, auf Grund dessen die ***** AG verpflichtet ist, dem Timesharingpartner seine
Timesharingbeherbergungs(Nutzungs-)rechte einzuräumen und deren Ausübung zu sichern. Bei Wahl der Vertragsvariante A kann der Timesharingpartner mit den erworbenen Urlaubswohnrechtspunkten alle bestehenden und zukünftigen Timesharingobjekte der ***** AG gemäß dem Punktesystem und den gültigen Reservierungs- und Tauschbestimmungen nutzen ....
Variante A: Der Timesharingpartner erwirbt ein Club ***** Urlaubswertpapier mit insgesamt 345 (in Worten: dreihundertfünfundvierzig) Urlaubswohnrechtspunkten. Der Timesharingpartner erhält die auf dem Club ***** Urlaubswertpapier vermerkte Anzahl von Urlaubswohnrechtspunkten jährlich auf seinem Urlaubswohnrechtskonto gutgeschrieben ...
1.2. Der Timesharingpartner wünscht ab dem Jahr 1988 erstmals die Gutschrift der Urlaubswohnrechtspunkte ... Demgemäß endet dieser Vertrag im Jahr 2017.
2. Preis
Der Preis für die in Punkt 1.1. festgelegten Urlaubswohnrechtspunkte bzw. Timesharingwochen beträgt für die gesamte Vertragsdauer von 30 Jahren DM 34.500 inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer .... Wie der Preis ist auch die gesamte Mehrwertsteuer für 30 Jahre im voraus zu leisten ...
4.1. Der Timesharingpartner kann sein Punkteguthaben in allen Timesharingobjekten der ***** AG gemäß der Punktetabelle des jeweiligen Hauses verbrauchen. Der Timesharingpartner ist berechtigt, seine Urlaubswohnrechtspunkte bis zu drei Jahre vorzutragen bzw. anzusparen. Der Timesharingpartner ist berechtigt, sein Urlaubspunktekonto bis zu 50 % einer Jahresquote zu überziehen und diesen Punkteteil im vorhinein zu verbrauchen. Für Buchungen in der Zwischensaison können bis zu zwei Jahresquoten im vorhinein verbraucht werden.
5.1. Für die Reservierung von Timesharingaufenthalten gelten die Reservierungs- und Tauschbedingungen der ***** AG. Diese sind integrierter Bestandteil des Beherbergungsvertrages ...
7.2. Für die gesamte Timesharingverwaltung, Reservierungsabwicklung, Informationsdienste an den Timesharingpartner und der übrigen Serviceleistungen ist vom Timesharingpartner jährlich, unabhängig von der Anzahl der gebuchten Wochen, ein Jahresbeitrag in Höhe von 5 %o (exklusive Mehrwertsteuer des in Punkt 2. festgelegten Preises, mindestens jedoch öS 700 .... exklusive Mehrwertsteuer) zu leisten.
10. Internationale Tauschpools
Die ***** AG hat ihre Objekte an einen oder mehrere internationale Tauschpools angeschlossen. Jeder Timesharingpartner hat damit die Möglichkeit auch selbst Mitglied einer oder mehrerer dieser internationalen Timesharing Tauschpool-Organisationen zu werden und kann als solches gemäß den jeweils gültigen Tauschbestimmungen der jeweiligen Tauschorganisation seine Timesharing-Urlaubswochen tauschen. Basis dieser Tauschmöglichkeit ist ausschließlich die Vertragsbeziehung zwischen dem Timesharingpartner und der jeweiligen Tauschorganisation ... Der Timesharingpartner ist selbst noch bei keiner internationalen Tauschorganisation Mitglied. Mit Abschluß dieses Vertrages wird die ***** AG den Timesharingpartner als Mitglied der Tauschorganisation ***** anmelden und die Mitgliedsgebühr für den Timesharingpartner bis zum 31.12.1991 bezahlen. Nach diesem Zeitpunkt liegt die Fortsetzung der Mitgliedschaft des Timesharingpartners bei dieser Tauschorganisation in seinem Ermessen....."
Eine Belehrung über ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht enthält die Urkunde nicht. Gleichzeitig beantragte der Beklagte Ratenzahlung des Betrages von DM 34.500 derart, daß der Betrag von 3.450 innerhalb von 14 Tagen nach Annahme des Beherbergungsvertrages zu zahlen war, der Restbetrag von DM 31.050 in 120 Monatsraten ab 1.2.1989 in Höhe von je DM 417,14. Vorgesehen war Terminsverlust, wenn sich der Beklagte mit zwei oder mehr Raten im Zahlungsrückstand befindet und trotz schriftlicher Aufforderung nicht sämtliche rückständige Raten binnen einer Woche bezahlt sowie 19 % Verzugszinsen. Die klagende Partei nahm beide Verträge am 16.9.1988 an. Eine Zusicherung eines vierwöchigen Rücktritts- oder Widerrufsrechtes durch Günter ***** erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 8.10.1988 trat der Beklagte "fristgerecht" vom Timesharing-Beherbergungsvertrag zurück.
Die klagende Partei begehrt unter Geltendmachung des Terminsverlustes den Zuspruch des Betrages von S 248.400 samt 19 % Zinsen seit 15.3.1989. Gemäß § 42 IPRG sei österreichisches Recht anzuwenden.
Der Beklagte wendete, soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, ein, er sei gemäß § 3 KSchG fristgerecht zurückgetreten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, der Beklagte habe sich deshalb zur Unterfertigung des Anbotes entschlossen, weil ihm 45 zusätzliche Urlaubswohnrechtspunkte bei sofortiger Unterzeichnung zugesagt worden seien. Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß gemäß § 42 IPRG österreichisches Recht anzuwenden sei. Es handle sich um einen Vertrag über die Benützung einer in Österreich gelegenen unbeweglichen Sache. Typisch für die von § 3 Abs.2 KSchG erfaßten Fallgruppen sei es, durch besonders günstig scheinende Angebote bzw. Geschenke, den Konsumenten zu motivieren, die Geschäftsräume des Unternehmers aufzusuchen, ihn durch Erzeugung des Gefühls, dem Geschäftsinhaber moralisch verpflichtet zu sein, einem Vertragsabschluß zugänglich zu machen und durch Ausübung psychologischen Drucks, wie etwa dem Anbieten von Zusatzvergünstigungen bei sofortiger Abgabe einer Verpflichtungserklärung zum Vertragsabschluß zu drängen. Die Methoden der klagenden Partei hätten dem entsprochen. Dem Beworbenen werde ein Testaufenthalt von entsprechendem Wert als Präsent offeriert, um ihn zur Anreise zu bewegen. Einmal angekommen, würden die prospektiven Kunden schrittweise, unter Ausnützung der Gesetze der Gruppendynamik und mit Hilfe von erheblichen Zusatzvergünstigungen, die für den Fall des sofortigen Vertragsabschlusses in Aussicht gestellt würden, psychologisch unter Druck gesetzt und zur Abgabe eines Anbotes gedrängt. Im Vergleich zur Vertragssumme und 30-jährigen Vertragsdauer erscheine die Überlegungsfrist der Konsumenten als gering, vor allem das letzte Perfektionierungsgespräch im Ausmaß von nur ca. einer Viertelstunde trage die Wahrscheinlichkeit eines Überrumpelungseffektes in sich. Da der Beklagte nicht zwecks Schließung dieses konkreten Beherbergungsvertrages nach Salzburg angereist sei, die Vertragsurkunde keine Belehrung im Sinn des § 3 KSchG enthalte und der Beklagte seinen Rücktritt rechtzeitig vor Ablauf der vom 16.9. zu berechnenden vierwöchigen Frist erklärt habe, käme ihm der gesetzliche Rücktritt vom Vertrag zu.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge. Es änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es dem Klagebegehren stattgab. Die ordentliche Revision erklärte es für zulässig. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Erwägungen über das anzuwendende Recht stellte es nicht an. Der Gesetzgeber habe nach § 3 KSchG dem Konsumenten das Rücktrittsrecht nicht schon dann gewährt, wenn der Unternehmer eine bewußte Verkaufsstrategie in Verbindung mit einem psychologischen Kaufzwang zur Anwendung bringe, sondern nur bei Vorliegen bestimmter dort genannter Tatbestände. Die Ähnlichkeit mit einer Werbe- oder Ausflugsfahrt sei hier nicht in ausreichendem Maß gegeben. Während der Anreise sei der Beklagte frei von jeder psychologischen Einflußnahme seitens der klagenden Partei gewesen. Anders als bei einer typischen Werbe- oder Ausflugsfahrt sei der Beklagte auch nicht darauf angewiesen gewesen, vom Unternehmer nach Beendigung der Veranstaltung oder des Ausflugs wieder nach Hause zurückbefördert zu werden. Die Möglichkeit einer psychologischen Einflußnahme des Unternehmers auf den Konsumenten habe erst bei Eintreffen im Hotel eingesetzt. Zweifellos habe das Konsumentenschutzgesetz im Grunde den nicht gewollten Vertrag, die Überrumpelung des unterlegenen Vertragspartners und die psychologische Einflußnahme des Unternehmers auf den Konsumenten im Auge gehabt. Der Gesetzgeber sei jedoch bestrebt gewesen, eine Rechtsunsicherheit möglichst zu vermeiden und habe aus diesem Grund die an griffigere Tatbestandsmerkmale anknüpfenden Elemente des Rücktrittsrechts geschaffen. Es sei daher methodisch unzulässig, das Bestreben des Gesetzgebers nach Rechtssicherheit dadurch zunichte zu machen, daß man mit Hilfe der Analogie und der teleologischen Reduktion die gesetzlichen Tatbestände zu jenem Endprodukt verarbeite, das der Gesetzgeber vermieden habe: Das undifferenzierte Abstellen auf eine schwer faßliche Ungleichgewichtslage zwischen Unternehmer und Konsumenten.
Die Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist auf das vorliegende Vertragsverhältnis nicht österreichisches, sondern das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Gegenstand des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrages war neben dem Auftrag zum Ankauf von drei Aktien der klagenden Partei, Erwerb von 345 Urlaubswohnrechtspunkten zahlbar in gleichen Raten innerhalb von 10 Jahren, die dem Beklagten berechtigten, gemäß den jährlichen Gutschriften innerhalb von 30 Jahren in allen Timesharingobjekten der klagenden Partei aber auch durch Tausch mit Mitgliedern der Tauschorganisation ***** nach Reservierungen Aufenthalte in Hotels zu konsumieren (vgl. zum Wesen der Timesharingverträge Vilotti in WoBl. 1990, 149; Gralka in NJW 1987, 1997; Selling in RIW 1990, 904). Damit war aber noch nicht festgelegt, daß die gemäß den Reservierungs- und Tauschbestimmungen der klagenden Partei zustandekommenden Beherbergungsverträge sich ausschließlich auf in Österreich gelegene Hotels beziehen werden, so daß schon aus diesem Grund die Anwendung der Vorschrift des § 42 IPRG scheitert. Im übrigen ist auf den Gesetzeszweck des § 42 IPRG abzustellen. Danach soll vor allem verhindert werden, daß zwingendes österreichisches Bestandrecht, das zahlreiche zugunsten des Bestandnehmers geltende Schutzvorschriften enthält, zum Nachteil des Bestandnehmers durch Rechtswahl abbedungen werden kann (Schwimann FS Strasser 906). Beim Abschluß von Timesharingverträgen, selbst wenn sie sich ausschließlich auf österreichische Hotels bezögen, steht nicht umfassender Mieterschutz sondern wie Vilotti aaO insb 153 aufzeigt, wegen allgemein beobachteter aggressiver Verkaufspraktiken, das Bedürfnis nach Rücktrittsrechte umfassendem Konsumentenschutz im Vordergrund. Anders als beim Abschluß von Verträgen über Ferienwohnungen, die ein Teil der Lehre der Kollisionsnorm des § 42 IPRG unterstellt (Schwind IPR Rz 447 gegen Schwimann in FS Strasser aaO; derselbe in Rummel ABGB Rz 1 zu § 42 IPRG; derselbe in IPRAX 1989, 317 ff, Kegel, IPR6 429; vgl. dazu die Entscheidung JBl. 1988, 375 mit der ein Vertrag über die von einem Reiseveranstalter übernommene Verpflichtung zur Bereitstellung einer Ferienwohnung als Werkvertrag qualifiziert wurde, so daß § 42 IPRG nicht anzuwenden sei), handelt es sich hier um den zugesagten Abschluß von Beherbergungsverträgen, die, wenn sie im Rahmen des gleichzeitig vereinbarten Beitritts zu einer Tauschorganisation zustande kommen, nicht einmal mit der klagenden Partei abgeschlossen werden müßten.
Beherbergungsverträge sind gemischte Verträge, die Elemente von Miet-, Dienst-, Werk- und Verwahrungsverträge enthalten (Huffer in MünchKomm2 Rz 6 zu § 701 BGB mwN in FN 12; Thomas in Palandt50 781; vgl. Martiny in MünchKomm2 Rz 9 zu Art.29 EGBGB). Tritt aber für den zukünftigen Abschluß von Beherbergungsverträgen in Hotels das Tatbestandsmerkmal der Benützung in Österreich gelegener unbeweglicher Sachen in den Hintergrund, ist wegen des besonderen aus § 42 IPRG hervorleuchtenden Gesetzeszweckes diese Kollisionsnorm nicht anzuwenden.
Heranzuziehen ist vielmehr die Vorschrift des § 41 IPRG (Verbraucherverträge). Verträge, bei denen das Recht des Staates, in dem eine Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, dem Verbraucher besonderen privatrechtlichen Schutz gewährt, sind nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsstaates des Verbrauchers zu beurteilen, wenn die Verträge im Zusammenhang mit einer in diesem Staat entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustandegekommen sind.
Verbraucherverträge im Sinn des § 41 IPRG sind nach der hier vorzunehmenden ersten Qualifikation nach österreichischem Recht (SZ 61/125; Hoyer in Krejci, Handbuch zum KSchG 741 f; Schwimann in ÖJZ 1981, 309 f) somit entgeltliche Verträge, in denen der Nichtunternehmer vom Unternehmer zu erbringende vertragscharakteristische Leistungen in Anspruch nimmt (Schwimann in RdW 1989, 292; vgl. SZ 61/125). Für die Ausnahme von der Grundregel des § 36 IPRG kommt es somit nicht auf das Vorliegen eines bestimmten Vertragstyps an (Martiny in MünchKomm2 Rz 31 zu Art.29 EGBGB). Der Beklagte (Konsument) hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, einem Staat, der dem Verbraucher z.B. durch die Vorschriften des Gesetzes betreffend die Abzahlungsgeschäfte und des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (im folgenden HausTWG; Soergel-Wolf12 Rz 2 zur Einleitung HausTWG) besonderen privatrechtlichen Schutz gewährt. Der Timesharingvertrag ist aber auch im Zusammenhang mit einer in der Bundesrepublik Deutschland entfalteten, auf die Schließung des Vertrages gerichteten Tätigkeit der klagenden Partei (des Unternehmers) zustandegekommen. Die klagende Partei hat über Telefonmarketing und persönliche Zusendung von Prospekten mit der Möglichkeit, mehrere Tage in einem Beherbergungsbetrieb der klagenden Partei in Österreich kostenlos zu nächtigen, eine persönliche Werbung am deutschen Aufenthaltsort des Beklagten entwickelt. Die klagende Partei hat sich mit diesen gezielten Werbemaßnahmen in den Geltungsbereich eines fremden Verbraucherschutzrechtes begeben, sodaß es dieses gegen sich ebenso gelten lassen muß, wie der Beklagte als Verbraucher auf die Geltung dieses Rechtes seines Aufenthaltsortes vertrauen durfte (Schwimann IPR 132 f; derselbe in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 41 IPRG; Hoyer in JBl. 1988, 783; Kropholler in RabelsZ 1978, 641 f). Liegen aber alle Voraussetzungen des § 41 IPRG vor, sind nicht nur die deutschen Verbraucherschutzvorschriften anzuwenden, vielmehr ist das gesamte Vertragsverhältnis nach deutschem Recht zu beurteilen (JBl. 1990, 592; SZ 61/125). Da der Gesetzeszweck des § 41 IPRG gerade darin liegt, den Verbraucherschutz des Aufenthaltsstaates zu garantieren, ist entgegen § 5 IPRG eine Rück- oder Weiterverweisung auf einen Staat, der möglicherweise einen geringeren Verbraucherschutz gewährt, unzulässig. Es handelt sich demnach nicht um eine Gesamt- sondern um eine Sachnormverweisung (Hoyer aaO 782; Schwimann in Rummel, ABGB Rz 3 zu § 41 IPRG; derselbe in IPR 133 f; nunmehr diese Frage ausdrücklich offenlassend in RdW 1989, 292; vgl. Schwind in StAZ 1979, 113). Ob nach deutschem Recht somit eine Rückverweisung angeordnet wäre, ist nicht zu prüfen.
Nach dem maßgeblichen deutschen Recht ist aber der Beklagte zum Widerruf des abgeschlossenen Vertrages berechtigt gewesen. Dieser Widerruf erfolgte auch rechtzeitig. Nach § 1 HausTWG, dBGBl. I S.122 vom 16.1.1986, ist eine auf den Abschluß eines Vertrages über eine entgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung, zu der der Erklärende anläßlich einer von der anderen Vertragspartei oder von einem Dritten zumindest auch in ihrem Interesse durchgeführten Freizeitveranstaltung bestimmt worden ist, erst wirksam, wenn der Kunde sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerruft. Nach § 2 des Gesetzes beginnt der Lauf der Frist erst, wenn die andere Vertragspartei dem Kunden eine drucktechnisch deutlich gestaltete, schriftliche Belehrung über sein Recht zum Widerruf einschließlich Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers ausgehändigt hat. § 1 Abs.1 Z 2 HausTWG ist weiter formuliert als die ähnliche Vorschrift des § 3 Abs.2 KSchG. Während letztere Vorschrift das Rücktrittsrecht über § 3 Abs.1 KSchG dann gewährt, wenn der Unternehmer den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat, genügt es nach der deutschen Rechtslage, daß der Konsument (siehe § 6 HausTWG) anläßlich einer von der anderen Vertragspartei oder in ihrem Interesse durchgeführten Freizeitveranstaltung zur Abgabe seiner Willenserklärung bestimmt wurde. Unter Freitzeitveranstaltungen werden Veranstaltungen verstanden, die der Unterhaltung, Erholung, der Bildung, dem Sport oder sonstigen, nicht der Erwerbstätigkeit dienenden Zwecken gewidmet sind. Freizeitveranstaltungen sind dadurch gekennzeichnet, daß mit der eigentlichen gewerblichen Absicht nicht im Zusammenhang stehende attraktive Leistungen in den Vordergrund gestellt werden, um Kunden den Verkaufsabsichten gewogen zu machen und ihnen ein Ausweichen vor den Verkaufsbemühungen zu erschweren (Soergel-Manfred Wolf12 Rz 19 zu § 1 HausTWG; Klauss-Ohse Verbraucherkreditgeschäfte2 Rz 101 zu § 1 HausTWG). Das situationsbedingte Überrumpelungsmoment liegt eben gerade darin, daß sich der Kunde als Folge seiner Beteiligung an der Freizeitveranstaltung und unter dem Eindruck des daraus resultierenden psychologischen Druckes dem Werbeanbot der anderen Vertragspartei ausgesetzt sieht und dadurch Gefahr läuft, in seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt zu werden (Peter Ulmer in MünchKomm Rz 24 zu § 1 HausTWG). Die Einladung zu einer mehrtägigen kostenlosen Hotelunterbringung, in deren Rahmen dann gezielte Werbegespräche durchgeführt werden, stellt demnach eine solche Freizeitveranstaltung dar. Über die Ausübung des Widerrufsrechtes wurde der Beklagte nicht belehrt. Sein Widerruf erfolgte daher gemäß § 2 HausTWG auf jeden Fall rechtzeitig.
Der Revision ist Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten und die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO bzw. 41 ZPO.
Anmerkung
E27338European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0010OB00555.91.0918.000Dokumentnummer
JJT_19910918_OGH0002_0010OB00555_9100000_000