TE OGH 1991/9/18 1Ob637/90

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Herbert W*****, vertreten durch Dr. Johannes Mayrhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach Dr. Ernst Z*****, vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 245.000,-- S sA (Rekursinteresse der klagenden Partei 108.500,-- S, der beklagten Partei 136.500,-- S, je sA), infolge Rekurse beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 21. Mai 1990, GZ 14 R 213/89-46, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 7. Juni 1989, GZ 16 Cg 1/89-38, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

1.) Die Bezeichnung der beklagten Partei wird in Verlassenschaft nach Dr. Ernst Z*****, richtig gestellt.

2.) Die Rekurse werden zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Ad 1.): Der beklagte Rechtsanwalt ist am 25. August 1990 verstorben, sodaß die Parteibezeichnung entsprechend zu berichtigen ist.

Rechtliche Beurteilung

Ad 2.): Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Gleiches gilt kraft Größenschlusses auch für die Zurückweisung eines von der zweiten Instanz wegen einer - in Wahrheit nicht

vorliegenden - erheblichen Rechtsfrage zugelassenen Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluß im Berufungsverfahren nach § 519 Abs 2 ZPO.

Der Kläger beauftragte am 14. September 1977 den vormaligen Beklagten mit der Einbringung eines Ansuchens um Verleihung einer Taxikonzession in Wien um damit das Taxigewerbe auszuüben und selbst zu fahren. Bei rechtzeitiger Einbringung des Ansuchens wäre dem Kläger als "übergangenen Bewerber" ungeachtet des Vorliegens eines Bedarfes iS des § 5 Abs 1 GelVerkG idF vor der Novelle BGBl 1987/125 eine Konzession erteilt worden. Der Beklagte brachte den Antrag erst am 18. Juli 1980 bei der Verwaltungsbehörde ein, weil er auf die Durchführung des Auftrages vergessen hatte. Der Kläger, dessen Konzessionsansuchen abgewiesen wurde, begehrt nun Schadenersatz.

Die Rechtsauffassung im Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz im zweiten Rechtsgang, es bestehe eine grundsätzliche Verpflichtung des Rechtsanwalts zum Schadenersatz wegen verzögerter fahrlässiger Ausführung eines Auftrags, ist zutreffend (Reischauer in Rummel, Rz 17, 19 zu § 1299 ABGB). Ebenso richtig ist die berufungsgerichtliche Art der Schadensberechnung: Da nach den Feststellungen der Kläger eine ihm verliehene Taxikonzession weder zugunsten eines Dritten (entgeltlich) zurücklegen noch verpachten, sondern das Gewerbe selbst ausüben wollte, ist iS einer Differenzrechnung das vom Kläger aus der Ausübung des Taxigewerbes erzielbare Einkommen festzustellen und mit dem im gleichen Zeitraum tatsächlich erzielten Einkommen in Beziehung zu setzen. Verdienste, die der Kläger im Betrieb seiner Gattin erzielte, muß er sich als mindernd anrechnen lassen (§ 1304 ABGB). Es kann dann aber nicht gleichzeitig der nur im Falle der zulässigen, entgeltlichen, aber vom Kläger gar nicht beabsichtigten Zurücklegung der Konzession zugunsten eines Dritten oder der Verpachtung erzielbare Erlös begehrt werden.

Beide Rekurse sind demnach zurückzuweisen.

Beide Parteien haben keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Rekursbeantwortung, weil sie auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ihres Gegners nicht hingewiesen haben.

Anmerkung

E27318

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0010OB00637.9.0918.000

Dokumentnummer

JJT_19910918_OGH0002_0010OB00637_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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