Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als weitere Richter in der Unterbringungssache betreffend Andreas D*****, infolge Revisionsrekurses der Patientenanwältin Dr. Marina Thams-Descovich, Verein für Sachwalterschaft- und Patientenanwaltschaft, *****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 10. Juli 1991, GZ 1 b R 84/91-14, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vom 19. April 1991, GZ Ub V 2003/91-6, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erklärte die Unterbringung des Andreas D***** im Landesnervenkrankenhaus H***** (geschlossene Abteilung) für zulässig. Gleichzeitig sprach es aus, daß die Behandlung des Kranken mit Haldoldepot 100 mg in 14-tägigen Abständen zulässig sei, und stellte fest, daß es sich dabei um keine besondere Heilbehandlung nach § 36 UbG handle.
Der Beschluß wurde nur hinsichtlich des Ausspruches über die ärztliche Behandlung angefochten und zwar von der Patientenanwältin. Das Erstgericht hielt in seinem Beschluß fest, daß diesem in der mündlichen Verhandlung angemeldeten Rekurs aufschiebende Wirkung zukommt (§ 38 Abs 2 UbG).
Am 28. Juni 1991 wurde die Unterbringung des Andreas D***** aufgehoben.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Patientenanwältin nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Patientenanwältin gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Die Vorschriften der §§ 35 bis 38 UbG über ärztliche Behandlung und das diese betreffende gerichtliche Verfahren beziehen sich auf untergebrachte Kranke (vgl. JAB 1202 BlgNR 17.GP 11). Andreas D***** war zwar untergebracht, er ist es aber nicht mehr, die Unterbringung wurde aufgehoben. Aus diesem Grund kommt auch eine weitere Unterbringung im Sinne des § 30 UbG nicht mehr in Betracht. Damit darf aber die vom Erstgericht für zulässig erklärte ärztliche Behandlung gegen den Willen des Kranken nicht mehr durchgeführt werden. Für den Fall, daß eine Unterbringung in Zukunft wieder notwendig werden sollte, müßte darüber ein neuerliches Verfahren nach den Vorschriften des UbG durchgeführt werden. Der anläßlich der in der Vergangenheit liegenden Unterbringung gefaßte Beschluß über die Zulässigkeit einer ärztlichen Behandlung könnte keine Grundlage für eine Behandlung während einer neuangeordneten Unterbringung bilden, auch über eine ärztliche Behandlung müßte neuerlich entschieden werden.
Der angefochtene Beschluß hat daher keine Bedeutung mehr. Wohl besteht auch nach Aufhebung der Unterbringung ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob die Unterbringung zu Recht erfolgte (1 Ob 549/91 = NrSp 1991/163), doch blieb im vorliegenden Fall der Beschluß über die Unterbringung unangefochten. Die für zulässig erklärte Behandlung wurde wegen der aufschiebenden Wirkung des Rekurses nicht durchgeführt, es ist also nicht darüber zu entscheiden, ob eine ärztliche Behandlung zu Recht erfolgte. Da somit bisher keine ärztliche Behandlung im Sinne des Beschlusses des Erstgerichtes erfolgte und eine solche - wie oben ausgeführt - auf Grund des Beschlusses auch in Zukunft nicht erfolgen kann, besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr an einer Beseitigung des Beschlusses.
Da Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels eine Beschwer ist, die auch zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel vorhanden sein muß (EFSlg. 37.219, 44.484, 58.218 ua), war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Anmerkung
E27702European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0020OB00550.91.0918.000Dokumentnummer
JJT_19910918_OGH0002_0020OB00550_9100000_000