TE OGH 1991/9/18 1Ob1577/91

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Schlosser, Dr.Graf und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Kinder Sabine K***** und Bernhard K*****, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Siegfried K*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 20.November 1990, GZ 1 b R 209/90-59, den Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Rekurs des Siegfried K***** wird als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 22.Mai 1991 zugestellt, der Rekurs aber ursprünglich unrichtig an den Obersten Gerichtshof adressiert war und erst am 6. Juni 1991, somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG beim Erstgericht einlangte (EFSlg 58.262 uva) und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich der ehelichen Kinder abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG).

Anmerkung

E26546

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0010OB01577.91.0918.000

Dokumentnummer

JJT_19910918_OGH0002_0010OB01577_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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