TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/22 2003/20/0205

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Veröffentlicht am 22.12.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §6 Z3;
AsylG 1997 §8;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67d;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des A (auch A alias S) in W, geboren 1970 (alias 1971), vertreten durch Dr. Manfred Wiener, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. Jänner 2003, Zl. 233.772/0-VIII/23/02, betreffend § 6 Z 3 und § 8 AsylG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Moldau, reiste am 14. März 2002 in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag Asyl. Zu Beginn seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11. November 2002 verneinte der Beschwerdeführer die Fragen, ob er "jemals zuvor im europäischen Raum" einen Asylantrag gestellt habe und ob ihm "jemals zuvor - außer hier bei der Behörde - Fingerabdrücke abgenommen" worden seien. Zu seiner Ausreise gab der Beschwerdeführer an, er habe "Moldawien" etwa am 12. März 2002 verlassen und sei innerhalb von zwei Tagen - er nehme an, von Tschechien kommend - in Österreich gewesen. Zum Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, er sei als Betreiber eines Marktstandes in Bendery beginnend mit Herbst 2001 von "Privatleuten" bedroht und aufgefordert worden, einen Anteil seines Gewinnes abzugeben, wobei insgesamt eine Summe von USD 5.000,-- verlangt worden sei. Anfangs habe er diese Leute vertröstet, aber nach einiger Zeit hätten sie "das Geld vehement" gefordert und gedroht, dass sie den Beschwerdeführer umbringen, wenn er den geforderten Betrag nicht bezahle. Im Februar 2002 habe der Beschwerdeführer bei der Polizei Anzeige erstattet. Er gehe davon aus, dass die Leute "von der Polizei verwarnt" worden seien. Sie hätten ihm nämlich "gesagt, dass mit mir etwas passieren würde, wenn ich nochmals zur Polizei gehe." Für den Fall der Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von den Erpressern gesucht und auch gefunden zu werden, weil sie von ihm - auch wenn er den Marktstand mittlerweile verkauft  habe - annehmen würden, dass er Geld habe.

Neuerlich zum Aufenthalt in Tschechien befragt gab der Beschwerdeführer an, dort nur für Stunden zum "Transit" aufhältig gewesen zu sein. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer gefragt, aus welchem Grund er verschwiegen habe, dass ihm in Österreich bereits Fingerabdrücke abgenommen worden seien, er in Schubhaft gewesen und nach Tschechien "zurückgestellt" worden sei. Dazu gab der Beschwerdeführer an, er sei nur gefragt worden, ob ihm in einem anderen Land Fingerabdrücke abgenommen worden seien. In Tschechien habe er nicht um Asyl angesucht, er habe sich dort verfolgt gefühlt. Er habe Angst gehabt, dass man ihn nach Tschechien "zurückschicken" werde. Über weiteres Befragen gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr 2000 aus "Moldawien" ausgereist und bis zu seiner Einreise nach Österreich in Tschechien aufhältig gewesen. Auf Vorhalt, dass dann die vorgebrachten Fluchtgründe "völlig unglaubwürdig" seien, wiederholte der Beschwerdeführer , er "hatte einfach Angst, zurückgeschickt zu werden und daher verschwieg ich die Wahrheit". Der von ihm behauptete Fluchtgrund sei jedoch tatsächlich gegeben, allerdings lägen diese Vorfälle schon länger zurück. Man habe von ihm "diese" USD 5.000,-- vor seiner Ausreise verlangt.

Mit Bescheid vom 13. November 2002 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 6 Z 3 AsylG (in der damals geltenden Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) als offensichtlich unbegründet ab und stellte gemäß § 8 AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Moldawien" zulässig sei. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt Folgendes aus:

"Sie behaupteten, etwa am 12.3.2002 aus Moldawien ausgereist zu sein, und in weiterer Folge innerhalb von zwei Tagen Österreich erreicht und den Asylantrag gestellt zu haben. Als Begründung für Ihren Asylantrag führen sie an, dass Sie als Besitzer eines Marktstandes einen Anteil Ihres Gewinnes an Privatpersonen abgeben hätten müssen, und man Sie in diesem Zusammenhang auch bedroht habe, woraufhin Sie im Februar 2002 Ihren Stand verkauft hätten. Diese von Ihnen ins Treffen geführten Sachverhalte sind offensichtlich völlig aus der Luft gegriffen und können unmöglich den Tatsachen entsprechen, zumal Sie ja bereits am 4. März 2002 in Österreich erkennungsdienstlich behandelt und in weiterer Folge in Schubhaft genommen wurden. Sie haben in vollem Wissen um die Wichtigkeit des Wahrheitsgehaltes Ihrer Aussage unwahre Angaben gemacht. Selbst bei konkreter Nachfrage, ob man Ihnen jemals zuvor irgendwo Fingerabdrücke abgenommen hätte, führten Sie an, dass dies nicht der Fall gewesen sei und nahmen dabei offensichtlich an, dass österreichische Behörden nicht die Mittel hätten, Ihre Fingerabdrücke zu vergleichen. Eine Person, die tatsächlich einen asylrelevanten Tatbestand ins Treffen zu führen hat, hat es nicht notwendig, derartige Unwahrheiten vor einer Behörde anzugeben. Offensichtlich versuchen Sie nur auf irgendeine Art und Weise, Ihren Aufenthalt in Österreich regeln zu können, nachdem Ihnen dies in Tschechien nach einem zweijährigen Aufenthalt vielleicht nicht möglich war, oder Sie einfach aus persönlichen Gründen einen Landeswechsel vorzogen.

Bei Ihrem Vorbringen, das sich auf das Jahr 2002 bezieht, handelt es sich um ein völlig konstruiertes Märchen, zumal Sie ja über Vorhaltung, dass Sie bereits erkennungsdienstlich behandelt wurden, auch anführten, bereits seit dem Jahr 2000 aus Ihrem Heimatland weg und in Tschechien aufhältig gewesen zu sein.

Ihr Vorbringen zu einer etwaigen Bedrohungssituation kann also nicht den Tatsachen entsprechen und sind Sie auch als Person völlig unglaubwürdig, als Sie selbst nach Belehrung und genauer Nachfragen nicht gewillt waren, wahre Aussagen zu machen."

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt in Bezug auf die Abweisung des Asylantrages, der Beschwerdeführer habe sich zu dessen Begründung einer "völlig konstruierten Geschichte bedient"; das Vorbringen könne nicht annähernd den Tatsachen entsprechen, zumal der Beschwerdeführer "zum behaupteten Zeitraum" gar nicht mehr in seinem Heimatland gewesen sei. Der Asylantrag entbehre somit "jeglicher Grundlage", sei auf Grund der offensichtlichen Unbegründetheit "jedenfalls" nach der Bestimmung des § 6 Z 3 AsylG abzuweisen. Das stützte das Bundesasylamt im Übrigen - selbst für den Fall, dass sich die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse tatsächlich zugetragen hätten - noch auf die Annahme, die geltend gemachte Verfolgungsgefahr beziehe sich nur auf einen bestimmten Ort und für den Beschwerdeführer bestehe eine zumutbare Ausweichmöglichkeit in einen anderen Landesteil.

Die gegen diesen Bescheid erhobene, in weiten Teilen fallbezogen nicht relevante Ausführungen enthaltende Berufung bezieht sich auch auf die wiedergegebene Beweiswürdigung der Erstbehörde. In dieser Passage räumte der Beschwerdeführer zwar vorweg ein, in der Vernehmung vor dem Bundesasylamt zum Zeitpunkt seiner Ausreise zunächst unrichtige Angaben gemacht zu haben. Er habe dies aus Angst vor einer Rückschiebung "via" Tschechien in seine Heimat getan, weil er "gehört habe, dass der zeitliche Zusammenhang gegeben sein muss". Der Beschwerdeführer wiederholte, dass die von ihm geschilderten Vorfälle "richtig" seien, sich nur Ende 2000 ereignet hätten und er im Dezember 2000 hätte fliehen müssen. Bei einer Rückkehr drohe ihm "seitens Krimineller" Verfolgung, wobei die "Mafia und andere kriminelle Vereinigungen" alle staatlichen Stellen, insbesondere die Sicherheitsverwaltung, unterwandert hätten. Die Sicherheitskräfte seien weder in der Lage noch willens, den Beschwerdeführer vor diesen Übergriffen wirksam zu schützen. Aus (nicht näher genannten) Berichten gehe hervor, dass der Staat bis in höchste Regierungskreise korrumpiert sei. Die Behörde habe Berichte "internationaler Menschenrechtsorganisationen sowie der internationalen Medien" zur Situation in der Heimat des Beschwerdeführers, insbesondere zum Nichteinschreiten der Sicherheitsbehörden gegen die genannten Gruppierungen, ignoriert. Der Beschwerdeführer beantragte in der Berufung im Übrigen mehrfach seine persönliche Einvernahme.

Mit dem angefochtenen - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erlassenen - Bescheid vom 27. Jänner 2003 wies die belangte Behörde diese Berufung "gemäß §§ 6, 32 AsylG" ab. Die belangte Behörde verwies in ihrer Begründung hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung zur Gänze auf den erstinstanzlichen Bescheid. Der Berufung könnten keine "Neuerungen" entnommen werden, die geeignet seien, den von der Erstbehörde festgestellten Sachverhalt in Frage zu stellen. Es sei zutreffend, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe "vollständig" unglaubwürdig seien. Seitens der Berufungsbehörde sei daher der zutreffenden Beweiswürdigung der Erstbehörde nichts hinzuzufügen und der Beschwerdeführer habe "keine neuen Umstände" aufzeigen können, welche die Berufungsbehörde zu einem Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung hätten bewegen können. Die Berufungsschrift vermöge auch keine Umstände aufzuzeigen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Erstbehörde hinsichtlich der Prüfung des § 6 AsylG unrichtig sein solle. Solche Umstände seien auch für die Berufungsbehörde nicht ersichtlich. Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung begründete die belangte Behörde mit dem ihrer Ansicht nach "hinreichend geklärten Sachverhalt".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Gemäß § 6 Z 3 AsylG (in der hier maßgeblichen Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn - ohne sonstigen Hinweis auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat - das Vorbringen der Asylwerber zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht. Der genannte Abweisungsgrund erfasst nur Fälle qualifizierter (offensichtlicher) Unglaubwürdigkeit, eine schlichte Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens kann die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss "unmittelbar einsichtig" ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die Schilderung des Asylwerbers wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich "quasi aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen "klar auf der Hand liegen" (siehe dazu grundlegend das Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0214, und zahlreiche daran anschließende Erkenntnisse, etwa jenes vom 6. Mai 2004, Zl. 2002/20/0361, mwN).

Die Einschätzung, die geltend gemachten Fluchtgründe seien offensichtlich wahrheitswidrig im erwähnten Sinn, setzt eine diesbezüglich nachvollziehbare und schlüssige Beweiswürdigung voraus. Die belangte Behörde hat dazu keine eigenen Überlegungen angestellt, sondern insoweit nur auf die Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen, die allerdings den erwähnten Anforderungen nicht gerecht wird. Diese Mangelhaftigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung schlägt infolge der gewählten "Verweistechnik" auf den bekämpften Bescheid durch. Das zeigt auch die Beschwerde zutreffend auf.

Wie sich aus der oben wörtlich wiedergegebenen Begründung (vgl. v.a. den vorletzten Absatz) ergibt, bezieht sich diese Beweiswürdigung nämlich nur auf die vom Beschwerdeführer zunächst erhobene - aber dann nicht mehr aufrecht erhaltene - Behauptung, er sei den Erpressungsversuchen von Herbst 2001 bis Anfang März 2002 ausgesetzt gewesen. Nur hinsichtlich dieses - nicht mehr aktuellen - Vorbringens wäre das Argument, der Beschwerdeführer habe sich in der fraglichen Zeit nicht in seinem Heimatland, sondern in der Tschechischen Republik aufgehalten, tragfähig. Zuletzt hat der Beschwerdeführer aber seinen Asylantrag erkennbar nur mehr auf das Vorbringen gestützt, die geschilderten Erpressungsversuche hätten sich vor seiner tatsächlichen Ausreise bereits im Jahr 2000 ereignet und er hätte deshalb Ende Dezember 2000 das Land verlassen müssen. Mit diesem - als relevant verbliebenen - Vorbringen haben sich die Erstbehörde und ihr folgend die belangte Behörde aber nicht auseinandergesetzt. Wegen der zunächst unrichtigen Angaben über den Zeitpunkt der Ausreise und wegen der darauf bezogenen zeitlichen Einordnung der angeblichen Verfolgungshandlungen könnte aber - ohne Überlegungen zur Plausibilität der dafür vom Beschwerdeführer präsentierten Rechtfertigung (Angst, nach bzw. "via" Tschechien "zurückgeschickt" zu werden; angebliche Notwendigkeit der Herstellung eines zeitlichen Zusammenhanges zur Ausreise) - auch nicht der Schluss gezogen werden, sein gesamtes Vorbringen entspreche "offensichtlich" nicht den Tatsachen. Ohne Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer gegebenen Erklärungen für seine zunächst vorgetragenen und evident unrichtigen Behauptungen ließe sich daher auch mit der vom Bundesasylamt vertretenen Auffassung, eine Person, die tatsächlich einen asylrelevanten Tatbestand ins Treffen zu führen hat, habe es nicht notwendig, derartige Unwahrheiten vor einer Behörde anzugeben, für sich genommen nicht die offensichtliche Unrichtigkeit des dann (über Vorhalt) geänderten Vorbringens schlüssig begründen (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 30. September 2004, Zl. 2001/20/0006). Unter diesem Gesichtspunkt rügt die Beschwerde auch zu Recht, die belangte Behörde habe das Vorbringen in der Berufung "völlig unbeachtet" gelassen (vgl. dazu zuletzt das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0692, mwN).

Die aufgezeigte Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung steht auch der Annahme eines "hinreichend geklärten Sachverhaltes" entgegen, was die belangte Behörde am Maßstab der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zur hier maßgeblichen Rechtslage nach der Verwaltungsverfahrensnovelle 2001 allgemein die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 2003, Zl. 2002/20/0533, und vom 12. Juni 2003, Zl. 2002/20/0336; zur Verhandlungspflicht bei Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2003/01/0471) zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung hätte veranlassen müssen. Auch das wird in der Beschwerde zu Recht bemängelt.

Nach ständiger Rechtsprechung ist schließlich das Bestehen einer zumutbaren internen Ausweichmöglichkeit kein tragfähiges Begründungselement für die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet (vgl. unter vielen etwa das schon zitierte Erkenntnis vom 30. September 2004, Zl. 2001/20/0006). Das verkannte die belangte Behörde, indem sie offenbar auch die Auffassung der Erstbehörde übernommen hat, die Asylantragsabweisung nach § 6 Z 3 AsylG lasse sich mit der lokalen Begrenztheit der geltend gemachten Verfolgungsgefahr und der dem Beschwerdeführer zumutbaren Wohnsitzverlegung in einen anderen Landesteil begründen.

Der angefochtene Bescheid war schon aus diesen Gründen aufzuheben, und zwar angesichts des zuletzt erwähnten Rechtsirrtums gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen der prävalierenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 22. Dezember 2005

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003200205.X00

Im RIS seit

07.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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