Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Gottfried I*****, vertreten durch Dr.Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) Dr.Walter M*****, und 2.) Elfriede M*****, beide vertreten durch Dr.Hannes Priebsch und DDr.Sven Fenz, Rechtsanwälte in Graz, wegen Zustimmung zur Einverleibung einer Dienstbarkeit infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 25.Juli 1991, GZ 1 R 168/91-5, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 9.Juli 1991, GZ 1 Nc 52/91-2, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies im Verfahren 17 Cg 254/90 einen Antrag des Klägers auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab. Der Rekurs des Klägers gegen diesen Beschluß blieb erfolglos. In der Folge brachte der Kläger vor, die drei Richter, die den erstgerichtlichen Beschluß gefaßt haben, seien ausgeschlossen. Sie hätten sich bereits ein Urteil über die Berechtigung des geltend gemachten Anspruches gebildet und könnten die Rechtssache nicht mehr unbefangen beurteilen.
Das Erstgericht sprach aus, daß die Richter nicht ausgeschlossen seien.
Das Rekursgericht gab dem dagegen gerichteten Rekurs nicht Folge.
Der vom Kläger gegen den Beschluß des Rekursgerichtes gerichtete Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber vertritt die Ansicht, die Vorschrift des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, nach der ein Revisionsrekurs ausgeschlossen ist, wenn das Rekursgricht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluß zur Gänze bestätigt, verletze den Gleichheitsgrundsatz und sei daher verfassungswidrig, zumal im Verfahren außer Streitsachen und im Verfahren nach dem ASGG bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes und daher auch solche in Ablehnungssachen angefochten werden könnten.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß nach der herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes § 24 Abs 2 JN einen weiteren Rekurs ausschließt (SZ 18/6; SZ 42/74; SZ 54/96; RZ 1955, 95; EvBl 1975/221; EvBl 1991/36; EFSlg 52.068
ua) und daher nicht nur im Zivilprozeß, in welchem die Vorschrift des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO anzuwenden ist, sondern auch in anderen zivilgerichtlichen Verfahren ein Rekurs gegen eine Entscheidung, mit der das Rekursgericht die Zurückweisung einer Ablehnung bestätigte, unzulässig ist. Richtig ist allerdings, daß der Oberste Gerichtshof in einer Arbeitsrechtssache die Zulässigkeit eines dort der Rekursbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht unterlliegenden Revisionsrekurses (§ 47 Abs 1 ASGG) bejahte (JBl 1990, 122). Da in dieser Entscheidung auf die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN und die ständige Rechtsprechung hiezu überhaupt nicht eingegangen wurde, sieht der erkennende Senat - ebenso wie bereits der 1. Senat in EvBl 1991/36 - keinen Anlaß, von der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auslegung des § 24 Abs 2 JN, wonach gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung einer Ablehnung bestätigt wurde, ein weiterer Rechtszug unzulässig ist, abzugehen. Auch die Ausführungen von König-Broll in JBl 1990, 366 ff bieten keinen Anlaß, von der ständigen Rechtsprechung abzugehen (EvBl 1991/36).
Der Rechtszug im Ablehnungsverfahren ist somit in den verschiedenen zivilgerichtlichen Verfahren ohnedies gleich geregelt, weshalb auf die Ausführungen im Revisionsrekurs, eine unterschiedliche Regelung würde den Gleichheitsgrundsatz verletzen, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO sei verfassungswidrig, nicht einzugehen ist.
Anmerkung
E27370European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0020OB00565.91.0918.000Dokumentnummer
JJT_19910918_OGH0002_0020OB00565_9100000_000