Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Egermann und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Maschinenfabrik GmbH, ***** Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Harold Schmid, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei ***** Sparkasse, ***** vertreten durch Dr. Guido Held, Rechtsanwalt in Graz, wegen Zustimmung zur Ausfolgung eines Erlages von 131.435,20 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 8.Februar 1991, GZ 1 R 21/91-30, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 22.Oktober 1990, GZ 23 Cg 155/89-26, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es unter Einbeziehung des schon in Rechtskraft erwachsenen Teiles insgesamt zu lauten hat:
"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, einen Erfolglassungsantrag auf Erteilung der Zustimmung zur Ausfolgung von 131.435,20 S samt Anhang aus dem beim Bezirksgericht Amstetten zu 1 Nc 63/83 hinterlegten Betrag zu fertigen, wird abgewiesen."
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 34.031,10 S bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin 5.671,85 S Umsatzsteuer), die mit 13.657 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin 942,50 S Umsatzsteuer und 8.000 S Barauslagen) und die mit 16.789,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.131,60 S Umsatzsteuer und 10.000 S Barauslagen) zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die klagende Gesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland lieferte der K-GmbH mit dem Sitz in Graz auf Grund deren Bestellung vom 13.1.1982 am 8.2.1982 acht Vacuboy-Geräte, welche die K-GmbH am 4.3.1982 an die U-GmbH mit dem Sitz in Amstetten weiterveräußerte.
Mit der Begründung, der restliche Kaufpreis von 200.000 S werde jeweils auf Grund behaupteter Abtretungen sowohl von der klagenden Partei als auch von der beklagten Sparkasse beansprucht, erlegte die U-GmbH diesen Betrag gemäß § 1425 ABGB zugunsten beider Streitteile.
Die klagende Partei stützt sich auf eine Abtretung im Rahmen eines sogenannten verlängerten Eigentumsvorbehaltes, behauptet, daß die Abtretung der Kaufpreisforderung durch die K-GmbH an die beklagte Partei wegen eines vereinbarten Zessionsverbotes unwirksam sei, und begehrte die Erteilung der Zustimmung zur Ausfolgung des Betrags von 131.435,20 S samt 9 % Zinsen seit 25.7.1983 und jener Zinsen, welche das anläßlich des Erlages eröffnete Sparbuch abgeworfen habe.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt, daß die strittigen Waren gegen Eigentumsvorbehalt geliefert und die Kaufpreisforderung an die klagende Partei abgetreten worden sei, sowie die Wirksamkeit des behaupteten Zessionsverbotes gegen sie selbst, auf das die U-GmbH vor allem auch durch den Gerichtserlag verzichtet habe, und stützte sich im übrigen auf den besseren Rang der zu ihren Gunsten erfolgten Abtretung. Die beklagte Partei wendete auch Verjährung ein und machte aufrechnungsweise aus dem Titel des Schadenersatzes einen Zinsenausfall von 30.000 S geltend, der dadurch entstanden sei, daß die klagende Partei auch die Zustimmung zur Ausfolgung des jetzt nicht mehr begehrten Restbetrages von 68.564,80 S verweigert habe.
Das Erstgericht sprach aus, daß das Klagebegehren in der Hauptsache zu Recht bestehe, die Gegenforderung aber nicht, und gab dem Klagebegehren mit dem Hauptsachenbetrag samt 9 % Zinsen seit 25.7.1983 statt, wies aber das Mehrbegehren auf Zuspruch der Zinsen, welche das Sparbuch abgeworfen hat, ab.
Das Erstgericht traf im wesentlichen folgende Tatsachenfeststellungen:
Die K-GmbH bestellte die Waren bei der klagenden Partei zu den auf der Rückseite der Auftragsbestätigung angeführten Bedingungen. Danach war ein Eigentumsvorbehalt vereinbart und für den Fall der Weiterveräußerung vorgesehen, daß mit einer solchen Veräußerung die Forderung des Wiederverkäufers (K-GmbH) an seinen Kunden (U-GmbH) an die klagende Partei abgetreten wird.
Die Weiterveräußerung der von der klagenden Partei gelieferten Waren erfolgte auf Grund eines Rahmenvertrages zwischen der K-GmbH und der U-GmbH aus dem Jahr 1981, in dem unter anderem ein generelles Zessionsverbot vereinbart war. Im übrigen erfolgte der Weiterverkauf nach den üblichen Geschäfts- und Lieferbedingungen unter Eigentumsvorbehalt.
Auf Grund eines Rahmenzessionsvertrages aus dem Jahr 1978 zedierte die K-GmbH ihre Kaufpreisforderung gegen die U-GmbH am 4.3.1982 an die beklagte Partei. Diese verständigte die U-GmbH mit Schreiben vom 12.3.1982 von der Abtretung. Die klagende Partei machte ihre Rechte aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt bei der U-GmbH erst mit Schreiben vom 31.3.1982 geltend.
Das Erstgericht war auf Grund dieser Feststellungen der Auffassung, daß die U-GmbH durch den Gerichtserlag auf ihre Rechte aus dem Zessionsverbot verzichtet habe. Es komme daher nur mehr auf die Priorität der beiden Zessionen an. Die Aktivlegitimation der klagenden Partei ergebe sich daraus, daß der Kaufpreis auch zu ihren Gunsten erlegt worden sei. Die Zession durch die K-GmbH an die klagende Partei sei als Vollzession sofort und nicht erst durch die Verständigung des Schuldners wirksam geworden, gehe also der bloßen Sicherungszession der beklagten Partei jedenfalls vor. Ein Ausfolgungsanspruch nach § 1425 ABGB unterliege keiner Verjährung. Die Gegenforderung sei nicht berechtigt, weil die beklagte Partei die klagende Partei nie zur Erteilung der Zustimmung zur Ausfolgung des nicht strittigen Teilbetrages aufgefordert habe.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes in der Hauptsache, änderte es aber im Zinsenzuspruch dahin ab, daß nur der Ausfolgung des Hauptsachenbetrages samt 9 % Zinsen seit 22.4.1986 zugestimmt werden müsse, und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht übernahm die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes, ausgenommen über einen konkret vereinbarten Eigentumsvorbehalt zwischen der K-GmbH und der U-GmbH, welche Frage eher offen blieb.
In rechtlicher Hinsicht war es der Ansicht, beim Konflikt zwischen vereinbartem Eigentumsvorbehalt und gestatteter Weiterveräußerung sei im Zweifel anzunehmen, daß die Ermächtigung zur Weiterveräußerung nur für den Fall gelte, als der Vorbehaltskäufer dem Verkäufer anstelle des Vorbehaltseigentums Deckung durch die Kaufpreisforderung verschaffe. Bei einer für diesen Fall vereinbarten Vorausabtretung sei damit auch schon das entsprechende Verfügungsgeschäft "getroffen", das der klagenden Partei das Recht an der Forderung sichere. Die für eine Sicherungszession nach österreichischem Recht erforderlichen Publizitätsakte seien hier nicht nötig, weil sich diese Sicherungszession nach deutschem Recht richte, das die Parteien vor allem durch die verwendete Vertragssprache schlüssig vereinbart hätten und für das es auch nach § 36 IPRG einen Anknüpfungspunkt gebe. Dem zwischen der K-GmbH und der U-GmbH vereinbarten Zessionsverbot komme nur relative Wirkung zu. Es stehe daher der vereinbarten Vorausabtretung nicht entgegen. Dieser Vorausabtretung nach deutschem Recht komme aber gegenüber der erst nachfolgenden Abtretung an die beklagte Partei Priorität zu.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der beklagten Partei ist berechtigt.
Die klagende Partei stützt sich auf einen sog. verlängerten Eigentumsvorbehalt und die mit diesem verbundene Vorausabtretung der durch die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstandenen Kaufpreisforderung der K-GmbH gegen die U-GmbH an sie. Die beklagte Partei macht geltend, daß die K-GmbH dieselbe Kaufpreisforderung in Erfüllung eines Mantelzessionsvertrages mit früherer Wirksamkeit an sie abgetreten habe.
Die mit einem sogenannten verlängerten Eigentumsvorbehalt verbundene Vorausabtretung ist keine Vollzession, sondern sie erfolgt typischerweise vor allem zur Sicherung. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Charakter der strittigen Zession in dieser Hinsicht nach deutschem oder österreichischem Recht zu beurteilen ist, weil hier nach beiden Rechtsordnungen dasselbe gilt (für das österreichische Recht: Aicher in Rummel, ABGB2, Rz 115 zu § 1063 mwN; für das deutsche Recht: Palandt, BGB50, Rz 24 zu § 398).
Abweichende Vereinbarungen hat die klagende Partei nicht behauptet und sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere war nicht vereinbart, daß die Zession zahlungshalber erfolge (wie im Fall der Entscheidung JBl 1983, 595), sodaß nicht zu untersuchen ist, inwieweit auch dann die Grundsätze der Sicherungszession zum Tragen kämen (vgl Grillberger in seiner Besprechung der angeführten Entscheidung in JBl 1983, 574 mwN). Auch eine Vorausübereignung des Weiterverkaufserlöses (vgl dazu Bydlinski in Klang2, IV/2, 694 f) wurde nicht behauptet.
Die Rechtsfolgen des Zusammentreffens von zwei Sicherungszessionen der vorliegenden Art sind aber nach deutschem und österreichischem Recht verschieden:
Nach österreichischem Recht hängt die Wirksamkeit einer nur zur Sicherung vereinbarten Abtretung einer Forderung davon ab, daß die selben Formen der Übergabe eingehalten werden, die Voraussetzung eines gültigen Pfandrechtserwerbes sind (SZ 46/24, SZ 48/2 uva). Nach den getroffenen Feststellungen wurden die Publizitätserfordernisse des § 452 ABGB im vorliegenden Fall bei beiden Zessionen erst durch die Verständigung des Schuldners (U-GmbH) erfüllt, wobei hier der beklagten Partei die Priorität zukommt. Die klagende Partei hat sich nie darauf berufen, daß vor der Verständigung des Schuldners schon ein anderer Publizitätsakt, etwa ein Vermerk in den Büchern der K-GmbH, gesetzt worden wäre.
Nach deutschem Recht würden diese Publizitätserfordernisse nicht gelten, sondern es käme auf den Zeitpunkt der Abtretungsvereinbarungen an. Hier hätte die von der klagenden Partei in Anspruch genommene Zession Priorität, weil sich die beklagte Partei nicht auf eine Vorausabtretung durch eine sog. Globalzession berufen kann. In dem an sich älteren Mantelzessionsvertrag war nur die Verpflichtung festgelegt, alle künftig entstehenden Kundenforderungen sofort nach dem Entstehen der beklagten Partei abzutreten, welche Verpflichtung von der K-GmbH dann auch durch Übergabe einer Zessionsliste erfüllt wurde, dies aber erst nach der schon mit der Vereinbarung des verlängerten Eigentumsvorbehaltes vorgenommenen Vorausabtretung an die klagende Partei.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes kann die Entscheidung RdW 1991, 75 (besprochen von Lenneis in Anw 1990, 679) für den vorliegenden Fall schon deshalb nicht als Richtschnur dienen, weil dort durch Zugrundelegung von AGB ausdrücklich die Anwendung des deutschen Rechtes nicht nur für den Vertrag zwischen dem deutschen Lieferanten und dem österreichischen Vorbehaltskäufer, sondern auch für den Weiterveräußerungsvertrag zwischen dem österreichischen Vorbehaltskäufer und seinem österreichischen Abnehmer vereinbart war.
Mangels einer solchen Rechtswahl ist im vorliegenden Fall für die Frage der Wirksamkeit der strittigen Vorausabtretung in Österreich vielmehr österreichisches Recht anzuwenden (JBl 1984, 320 = ZfRV 1985, 62 mit Besprechungen von Schwimann und Hoyer, die mit unterschiedlicher Argumentation zum gleichen Ergebnis kommen).
Anhaltspunkte für eine schlüssige Rechtswahl liegen nicht vor. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ist auch dem österreichischen Recht nicht fremd. Die in den hier zwischen der klagenden Partei und der K-GmbH vereinbarten Geschäftsbedingungen vorkommenden Formulierungen weisen daher nicht zwingend auf deutsches Recht hin. Die Vereinbarung eines deutschen Gerichtsstandes sowie die Vereinbarung, den Kaufpreis in deutscher Währung und in Deutschland zu zahlen, sind ebenfalls keine hinreichenden Indizien in Richtung einer Wahl deutschen Rechtes.
In Anwendung österreichischen Rechtes ist aber auch im Verhältnis zwischen Warenkreditgeber (klagende Partei) und Geldkreditgeber (beklagte Partei) am oben dargestellten Grundsatz der Publizitätserfordernisse der jeweils vorgenommenen Sicherungszessionen festzuhalten.
Auch wenn das Bestehen einer mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt verbundenen Sicherungszession für Kreditgeber des Vorbehaltskäufers nicht besonders überraschend sein kann und sie daher dem Vorwurf der Hervorrufung des falschen Scheines der Kreditfähigkeit (Klang in Klang2 II 303; Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 451) weniger ausgesetzt sein mag, geht es letztlich doch auch hier um die nach österreichischem Recht verpönte Schaffung nicht erkennbarer Sicherungsrechte (Grillberger, JBl 1983, 576). Eine durch eine Mantelzession gesicherte Bank kann darauf vertrauen, daß ihr Kreditnehmer nur Kaufpreisforderungen abtreten werde, über die er auch durch Abtretung verfügen darf, und verdient daher etwa bei gestatteter Wiederausnützung eines Zessionskredites denselben Schutz wie andere Gläubiger.
Eine Gleichsetzung der Rechte des Vorbehaltsverkäufers aus einer mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt verbundenen Vorausabtretung mit denjenigen des Factors aus einer mit dem Factoring verbundenen, zu Erfüllungszwecken vorgenommenen Globalzession (dazu Koziol, QuHGZ 1972, H.4, 313 (324) oder Czermak in JBl 1984, 413 (417)) kommt nicht in Betracht, weil, wie schon ausgeführt wurde, keine nur zu Zwecken der Erfüllung vorgenommene Zession gegeben ist.
Auch ein "Wertverfolgungsrecht" (Wilburg, JBl 1949, 29) kommt nicht in Frage, wenn man vom Verlust des Eigentumsrechtes an der Vorbehaltsware einerseits und dem mangels Publizität noch nicht wirksam erlangten Vollrecht aus der Vorausabtretung der späteren Kaufpreisforderung des Vorbehaltskäufers gegen seinen Abnehmer andererseits ausgeht.
Wie jeder Sicherungszessionar hat also auch der Berechtigte aus einem verlängerten Eigentumsvorbehalt das Risiko des fehlenden Publizitätsaktes zu tragen, indem er Gefahr läuft, daß der Sicherungszedent die sicherungsweise abgetretene Forderung zwischen dem Zeitpunkt der Vereinbarung und dem Zeitpunkt des Publizitätsaktes wirksam einem Dritten abtritt.
Die von der klagenden Partei in der Revisionsbeantwortung ins Spiel gebrachte Sittenwidrigkeit des Mantelzessionsvertrages wurde in erster Instanz nicht eingewendet, kann aber auch schon deshalb nicht vorliegen, weil die bei einer Globalzession uU mögliche wirtschaftliche Knebelung hier nicht stattfinden kann. Eine Forderung, die überhaupt nur mit der Eigenschaft entsteht, daß sie schon im Zeitpunkt ihres Entstehens dem Vorbehaltsverkäufer abgetreten ist, kann nicht unter die Verpflichtungen aus dem Mantelzessionsvertrag fallen. Hätte sich die K-GmbH gegenüber der klagenden Partei pflichtgetreu verhalten, so hätte die beklagte Partei hieraus keine Ansprüche ableiten können.
Durch die ohne Publizitätsakt vereinbarte Vorausabtretung schied also die strittige Kaufpreisforderung nicht schon mit ihrem Entstehen aus dem Vermögen der K-GmbH aus und konnte daher noch wirksam an die beklagte Partei abgetreten werden.
Zu den beiden im vorliegenden Fall geltend gemachten Abtretungsverboten ist folgendes auszuführen:
Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichtes hält der erkennende Senat daran fest, daß einem rechtsgeschäftlichen Abtretungsverbot grundsätzlich absolute Wirkung zukommt (verstärkter Senat, SZ 57/8).
Der nur zu Sicherungszwecken geschlossenen Vereinbarung des Verbotes, Forderungen gegen Dritte abzutreten, kommt aber diese absolute Wirkung nicht zu, wenn sie nicht den für Sicherungsabtretungen notwendigen Publizitätsanforderungen entspricht (ÖBA 1991/260 mit Anm von Koziol). Das im Zusammenhang mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt zwischen der klagenden Partei und der K-GmbH eventuell vereinbarte Abtretungsverbot wäre aber von dieser Art, stünde also der Wirksamkeit einer dem Verbot widerstreitenden Zession nicht entgegen. Überdies wäre von diesem Verbot nach dem zugrundeliegenden Geschäftszweck selbstverständlich die Abtretung (Vorausabtretung) der strittigen Kaufpreisforderung der K-GmbH gegen die U-GmbH an die klagende Partei nicht erfaßt.
Auf das zwischen der K-GmbH und der U-GmbH vereinbarte Zessionsverbot hat aber die verbotsberechtigte U-GmbH durch den Gerichtserlag zugunsten beider Streitteile schlüssig verzichtet (vgl zur Zulässigkeit eines solchen Verzichtes ebenfalls SZ 57/8 am Ende), wobei es im Verhältnis zwischen den Streitteilen keine Rolle spielt, inwieweit an diesem Verzicht auch der Masseverwalter im Konkurs der K-GmbH beteiligt war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E26816European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB00531.91.0918.000Dokumentnummer
JJT_19910918_OGH0002_0030OB00531_9100000_000