Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichthofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Peter S*****, vertreten durch Dr. Harald Praun, öffentlicher Notar in Gröbming wegen Gerichtserlag (Nc 51/91 BG Gröbming) infolge Rekurses des Ablehnungswerbers Dr. Engelbert T*****, vertreten durch Dr. Manfred Buchmüller, Rechtsanwalt in Altenmarkt, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 6. Juni 1991, GZ Jv 7520-17d/91, womit die Ablehnung des Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Erich G***** im Verfahren 1 R 127/91 zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der Rekurswerber hatte in dem zu 4 Cg 287/89 des KG Leoben anhängigen Rechtsstreit über eine Wiederaufnahmsklage den Verhandlungsrichter, der auch im wiederaufzunehmenden Verfahren eine für ihn ungünstige Entscheidung getroffen hatte, abgelehnt. Diesen Ablehnungsantrag wies das gemäß § 23 letzter Halbsatz JN zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 4. Dezember 1989, Nc 57/89, zurück. Mitglied dieses Senates war unter anderem der Senatspräsident des Oberlandesgerichtes Graz Dr. Erich G*****. Der Oberste Gerichtshof gab dem dagegen gerichteten Rekurs des Ablehnungswerbers mit Beschluß vom 14. März 1990, 3 Ob 518/90, nicht Folge. Schon dort wurde, ebenso wie in der späteren, denselben Rekurswerber betreffenden Entscheidung vom 28. November 1990, 3 Ob 600/90, ausgesprochen, es müsse vermieden werden, daß eine Prozeßpartei ohne zureichenden sachlichen Grund den ihr nicht genehmen Richter dadurch ausschalte, daß gegen ihn nicht belegte Vorwürfe einer strafbaren Handlung erhoben werden.
Nunmehr ist zu Nc 51/91 des BG Gröbming ein Erlagsverfahren anhängig. In diesem Verfahren lehnte Dr. Engelbert T***** den zur Entscheidung berufenen Vorsteher des Bezirksgerichts Gröbming wegen Befangenheit ab. Das Kreisgericht Leoben wies diesen Antrag mit Beschluß vom 30. April 1991, 1 b Nc 26/91-6, zurück. In seinem dagegen am 21. Mai 1991 erhobenen Rekurs lehnte Dr. Engelbert T***** unter anderem den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Graz Dr. Erich G***** wegen Befangenheit ab. Er habe gegen Dr. Erich G***** am 23. Jänner 1990 bei der Generalprokuratur eine Strafanzeige eingebracht.
Senatspräsident des Oberlandesgerichtes Graz Dr. Erich G***** äußerte sich am 4. Juni 1991, er fühle sich nicht befangen.
Das Oberlandesgericht Graz wies mit dem angefochtenen Beschluß den Ablehnungsantrag zurück. Es schloß sich der vom Obersten Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 14. März 1990, 3 Ob 518/90, und vom 28. November 1990, 3 Ob 600/90, geäußerten Rechtsansicht an.
Der Rekurs des Ablehnungswerbers ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Soweit der Rekurswerber erneut darauf verweist, daß er wegen der über des vom Obersten Gerichtshof bestätigten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz vom 4. Dezember 1989, Nc 57/89, gegen den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Erich G***** am 23. Jänner 1990 Strafanzeige bei der Generalprokuratur erhoben habe, ergibt sich aus der dem Rechtsmittel beigelegten neuerlichen Eingabe an die Generalprokuratur vom 25. April 1991, daß er von der Staatsanwaltschaft Leoben mit Schreiben vom 7. März 1991, 2 St 501/91, benachrichtigt wurde, daß keine genügenden Gründe vorlägen, Dr. Erich G***** zu verfolgen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits darlegte, kann von einem Richter erwartet werden, daß er selbst dann unbefangen entscheidet, wenn eine Partei gegen ihn unbegründete Straf- oder Disziplinaranzeigen erstattete (5 Ob 347-351/87), hätte es doch sonst jede Partei in der Hand, durch wiederholte aber unbegründete und substanzlose Strafanzeigen dennoch ihr Ziel zu erreichen, ihr mißliebig erscheinende Richter in ihren Rechtssachen im Einzelfall vom Richteramt auszuschließen. Ablehnungsregeln sollen den Parteien keineswegs die Möglichkeit bieten, sich eines ihnen nicht genehm erscheinenden Richters zu entledigen (Hartmann in Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO45 102).
Anmerkung
E27320European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0010OB00575.91.0918.000Dokumentnummer
JJT_19910918_OGH0002_0010OB00575_9100000_000