TE OGH 1991/9/20 16Os47/91 (16Os48/91)

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Veröffentlicht am 20.09.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.September 1991 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Dr. Felzmann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alexander D***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29.Mai 1991, GZ 4 d Vr 969/91-30, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gefaßten Beschluß gemäß § 494 a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde werden das angefochtene Urteil sowie demgemäß auch der bekämpfte Beschluß aufgehoben; die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung und mit seiner Beschwerde wird der Angeklagte darauf verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alexander D***** (A.1.) des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB sowie der Vergehen (A.2.) der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB, (A.3.) der versuchten Nötigung nach § 15, 105 Abs. 1 StGB und (B.) der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er im Jänner 1991 in Wien (die zu den Tatzeiten sechzehnjährige) Sandra Z*****

(zu B.) am 18.dM durch die telefonische Ankündigung, er werde sie umbringen, gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen; sowie

(zu A.) am 26.dM (zu 1. und 2.) durch die Androhung von Schlägen, sohin durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, (zunächst) zur Duldung (im Tenor irrig überdies: und Vornahme) geschlechtlicher Handlungen, nämlich des Einführens eines Fingers in ihre Scheide durch ihn (Pkt 2.), und (in der Folge) zur Duldung des Beischlafs (Pkt 1.) genötigt sowie ferner (zu 3.) durch gefährliche Drohung, und zwar durch die Ankündigung, sie werde schon sehen, was ihr passiere, wenn sie eine Anzeige mache, zur Unterlassung der Anzeigeerstattung wegen der zuletzt beschriebenen strafbaren Handlungen (laut den Pkten A.1. und 2.) zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen dieses Urteil erhobenen, auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5, 5 a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der zum Faktum A.1. eine freiwillige Mitwirkung des Mädchens am inkriminierten Geschlechtsverkehr behauptet sowie zu den Fakten A.2., A.3. und B. die ihm angelasteten Tathandlungen überhaupt bestritten hatte, kommt Berechtigung zu.

Das Schöffengericht stützte den gesamten Schuldspruch in erster Linie auf die Aussage der Zeugin Z*****, die einen äußerst guten und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen habe und deren Darstellung des Tatherganges sowohl überzeugend als auch im wesentlichen widerspruchsfrei gewesen sei (US 9); mehrere Anträge des Beschwerdeführers, die darauf abzielten, die Glaubwürdigkeit der genannten Belastungszeugin zu erschüttern (S 211 f. iVm ON 19), wies es mit der Begründung ab, daß auch aus einem für ihn positiven Ergebnis der beantragten Beweisaufnahme ein zwingender Schluß gegen seine Täterschaft nicht gezogen und selbst aus einer Divergenz zwischen den von ihm angebotenen Zeugenaussagen und den Bekundungen der Zeugin Z***** noch nicht deren Unglaubwürdigkeit abgeleitet werden könnte (S 214 f. iVm S 213 f. und US 12).

Damit wurden in der Tat die Verteidigungsrechte des Angeklagten verletzt (Z 4).

Ging doch das Erstgericht bei seinem abweisenden Zwischenerkenntnis, der Stellungnahme des Staatsanwalts folgend, unter anderem von der Annahme aus, selbst eine - mit den Anträgen auf Vernehmung der Zeugen T*****, J***** und C***** sowie einer noch auszuforschenden Zeugin namens "Karoline" unter Beweis gestellte - Äußerung der Sandra Z***** des Inhalts "Den (gemeint: den Beschwerdeführer) werden wir schon hineindrehen", sei deswegen nicht geeignet, sie ihrer Glaubwürdigkeit zu berauben, weil es ja "einer vergewaltigten Person" durchaus zustehe, den jeweiligen Übeltäter der gerechten Strafe zuzuführen, und das mit den in Rede stehenden Worten durchaus sachgerecht habe dargetan werden können.

Solcherart hat es aber völlig verkannt, daß die mit den hier aktuellen Anträgen behauptete Ankündigung der Zeugin Z*****, den Angeklagten "hineinzudrehen", keineswegs erst nach dessen verfahrensgegenständlichem Geschlechtsverkehr mit ihr - also von einer (ihrer Darstellung nach) "vergewaltigten Person" - gemacht worden sein soll, sondern vielmehr, durch die Bezugnahme auf das vorausgegangene Beweisergebnis (vgl S 173 bis 175, 183 f., 194 bis 196, 206) unmißverständlich, schon vorher: daß eine derartige, bereits vor der angeblichen Tat - und demgemäß entgegen der Abweisungsbegründung nicht etwa als Reaktion darauf - abgegebene Äußerung der Belastungszeugin in hohem Maß den Verdacht einer Falschbezichtigung des Beschwerdeführers durch sie erwecken würde und folgerichtig ihre Glaubwürdigkeit in Ansehung sämtlicher Anklagevorwürfe überaus schwerwiegend zu beeinträchtigen geeignet wäre, ist evident.

Durch die Ablehnung der dazu beantragten Beweisaufnahme mit der (den erörterten Anträgen eine falsche Zielrichtung unterstellenden und demzufolge nur scheinbar das mit ihnen angestrebte Beweisergebnis als möglich und richtig in den Kreis der beweiswürdigenden Erwägungen miteinbeziehenden) eingangs wiedergegebenen Begründung hat daher das Schöffengericht zum Nachteil des Angeklagten gegen den Grundsatz des Verbots einer vorgreifenden Beweiswürdigung verstoßen, dessen Beachtung durch das Wesen eines die Verteidigung (gleichwie die Strafverfolgung) sichernden Verfahrens geboten ist.

Dazu kommt noch, daß gegen jene (hypothetische) Beweiswürdigung des Erstgerichts erhebliche Bedenken bestehen, wonach die Glaubwürdigkeit der Zeugin Z***** selbst durch die Annahme einer Unrichtigkeit ihrer Darstellung, Petra D***** habe ihr erzählt, daß sich der Beschwerdeführer als Zuhälter ausgegeben habe, und sie selbst sei vor dessen hier inkriminierten geschlechtlichen Kontakten mit ihr entgegen seiner Verantwortung noch nie am Tatort gewesen, deshalb nicht beeinträchtigt würde, weil es wegen der traumatisierenden Wirkung seiner als erwiesen angenommenen Straftaten auf sie durchaus verständlich wäre, wenn sie sich "an das Randgeschehen betreffende Details nicht mehr genau erinnern" könne: da beide Themen, zu denen die Vernehmung der Zeugen D***** und Claudia N. beantragt wurde, angebliche Ereignisse betreffen, die in keinerlei zeitlichem Zusammenhang mit dem Tatgeschehen stehen, ist die Annahme, daß dessen schockierende Wirkung auf die jugendliche Belastungszeugin insoweit - also in bezug auf eine frühere Erzählung der Petra D***** über den Beruf des Angeklagten sowie auf eine vorausgegangene gemeinsame Anwesenheit der Zeuginnen Z***** und Claudia N. mit dem Beschwerdeführer am Tatort - deren Erinnerungsvermögen beeinträchtigt haben könnte, aus intersubjektiver Sicht ohne spezielle Begründung schlechthin nicht nachvollziehbar. Tendenziöse vorsätzliche Falschangaben hiezu aber wären gewiß gleichfalls geeignet, die Glaubwürdigkeit der Zeugin Z***** in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe in Frage zu stellen.

Die dargestellten Bedenken gegen die Beweisführung des Schöffengerichts erstrecken sich im Licht des zuvor aufgezeigten Verfahrensmangels auch auf die Richtigkeit der daraus abgeleiteten, dem Ausspruch über die Schuld des Angeklagten zugrunde gelegten entscheidenden Tatsache seiner jeweiligen Täterschaft im Sinn der Anklage (Z 5 a).

Demgemäß war nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort wie im Spruch zu erkennen (§ 285 e StPO), ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedarf. Da durch die Aufhebung des Urteils auch dem gleichzeitig damit verkündeten und ausgefertigten Widerrufsbeschluß (§ 494 a StPO) der Boden entzogen wird, war er in die kassatorische Entscheidung miteinzubeziehen.

Mit seiner Berufung und mit seiner - durch das Begehren nach einer bloßen Verlängerung der Probezeit anstatt des Widerrufs der Sache nach erhobenen - Beschwerde gegen den soeben relevierten Beschluß war der Angeklagte darauf zu verweisen.

Im zweiten Verfahrensgang wird das Erstgericht im Fall eines neuerlichen Schuldspruchs auch zur Beurteilung der Frage, ob die dem erzwungenen Beischlaf vorausgegangenen geschlechtlichen Aktivitäten des Angeklagten gesondert erfaßbar oder aber als bloß einleitende Unzuchtsakte zur Vergewaltigung durch deren Bestrafung mitabgegolten sind (vgl hiezu etwa Pallin im WK § 201 Rz 28 ua), geeignete Feststellungen zu treffen haben.

Anmerkung

E26790

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0160OS00047.91.0920.000

Dokumentnummer

JJT_19910920_OGH0002_0160OS00047_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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