Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.September 1991 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Dr. Felzmann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Georg S***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall StGB, AZ 8 U 5/90 des Strafbezirksgerichtes Wien, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Berufungsgericht (AZ 13 a Bl 615/90) vom 21. Juni 1990, ON 33, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, des Privatbeteiligten Karl T***** und des Verteidigers Dr. Trappel, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Text
Gründe:
I. Im Verfahren zum AZ 8 U 5/90 des Strafbezirksgerichtes Wien wurde Georg S***** mit Urteil vom 26.Februar 1990, ON 25, von der Anklage, er habe am 5.Februar 1989 in Wien mit seinem PKW einen die Fahrbahn des Franz-Josefs-Kais überquerenden Fußgänger aus Unachtsamkeit niedergestoßen und schwer verletzt (sowie hiedurch das Vergehen nach § 88 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall StGB begangen), gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Das Gericht nahm als erwiesen an, daß sich der Beschuldigte, den äußersten rechten Fahrstreifen der vorerwähnten, dort fünfspurigen Fahrbahn benützend, deren Kreuzung mit dem Straßenzug Rotenturmstraße/Marienbrücke vorerst bei Rotlicht näherte und deswegen seine Geschwindigkeit verringerte; daß er in der folgenden Rot-Gelb-Phase sein Fahrzeug wieder beschleunigte, beim Aufleuchten des Grünlichts eine Geschwindigkeit von rund 43 km/h erreicht hatte und nur mehr etwa 15 m von der vor dem gekennzeichneten Fußgängerübergang angebrachten Haltelinie entfernt war; daß er diese rund eine Sekunde nach dem Beginn der Grün-Phase überfuhr, als die auf den drei mittleren Fahrstreifen angehaltenen Fahrzeuge, die seine Sicht auf den Schutzweg behinderten, bereits langsam (US 3/4) anzufahren begannen; daß er trotz einer prompten Reaktion den die Fahrbahn im Laufschritt von links nach rechts überquerenden 70-jährigen Karl T***** auf dem Schutzweg erfaßte und aufschaufelte; sowie ferner, daß jener zu Beginn der vor dem Unfall für ihn aktuell gewesenen Rot-Phase der Fußgänger-Ampel noch etwa acht Meter auf dem linksseitigen Gehsteig zurückzulegen gehabt hatte und erst mehr als fünf Sekunden später auf die Fahrbahn gelangt war.
Zu diesem Sachverhalt vertrat das Bezirksgericht die Rechtsansicht, daß das "fliegende" Einfahren des Beschuldigten in die Kreuzung etwa eine Sekunde nach dem Beginn der Grün-Phase mit rund 43 km/h zwar "gegenüber einem bei Grünlicht die Fahrbahn langsam überquerenden Fußgänger" einen "Grenzfall hinsichtlich eines allfälligen Verschuldens" (ersichtlich gemeint: in bezug auf einen dazu vorauszusetzenden objektiven Sorgfaltsverstoß) darstellen würde, daß aber deswegen ein "Rechtswidrigkeitszusammenhang" (terminologisch besser: Risikozusammenhang) nicht gegeben und somit der (nach Abs. 4 erster Fall qualifizierte Grund-) Tatbestand des § 88 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sei, weil "die Forderung, nicht fliegend unmittelbar nach Umschalten auf Grünlicht (und) ohne die Fahrbahn verläßlich überblicken zu können, in die Kreuzung einzufahren", nur jene Fußgänger schützen solle, "die bei Grünlicht die Fahrbahn betreten und auf Grund von Behinderungen oder sonstigen von ihnen nicht verschuldeten Umständen nicht rechtzeitig den gegenüberliegenden Gehsteig erreichen".
Dementgegen gelangte das Landesgericht für Strafsachen Wien (AZ 13 a Bl 615/90) mit Urteil vom 21.Juni 1990, ON 33, in Stattgebung einer von der Staatsanwaltschaft aus dem Grund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit a (§ 468 Abs. 1 Z 4) StPO gegen den Freispruch erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, der Sache nach sowohl eine objektive Sorgfaltswidrigkeit des Angeklagten als auch deren Risikozusammenhang mit der dadurch verursachten schweren Verletzung des Karl T***** bejahend, zur Verurteilung des Angeklagten.
Dabei erblickte es, von den erstinstanzlichen Feststellungen ausgehend, dessen Fehlverhalten darin, daß er den "fliegenden Start", demzufolge er etwa fünfzehn Meter vor der Haltelinie bereits 43 km/h erreicht hatte, als die Grün-Phase begann, mit einer zu hohen Geschwindigkeit unternommen habe, weil er im Hinblick auf die Annahme einer (bei der beschriebenen Zeit-Weg-Relation höchstzulässigen) Grenzgeschwindigkeit von 24 km/h seiner aus § 38 Abs. 4 (zweiter Satz) StVO entspringenden Verpflichtung, einem (ersichtlich gemeint: potentiell) noch im Kreuzungsbereich befindlichen Querverkehr das vorsichtige Räumen der Kreuzung zu ermöglichen, nicht hätte nachkommen können; zur weiteren Frage, ob sich der Schutzzweck der in Rede stehenden Bestimmung "nur auf noch (hier gemeint: schon) im Kreuzungsbereich befindliche Verkehrsteilnehmer" beziehe oder "auch für andere" gelte, verwies es ersichtlich exemplifizierend darauf, daß "den Schutz dieser Bestimmung auch bei gelb einfahrende Fahrzeuge genießen" und daß insbesondere darauf abzustellen sei, "wie lange bereits Grünlicht für die Fahrtrichtung des in fliegendem Start Einfahrenden geherrscht" habe.
II. Gegen diese Rechtsmittelentscheidung richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, mit der die Generalprokuratur die Feststellung anstrebt, daß der Schuldspruch das Gesetz in den Bestimmungen des § 88 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall StGB iVm § 38 Abs. 4 StVO verletze.
Zur Begründung ihrer dahingehenden Rechtsansicht hat die Beschwerdeführerin vorgebracht:
Aus der Einschränkung des Gebotes des § 38 Abs. 4 (2.Satz) StVO zur Weiterfahrt oder zum Einbiegen bei Grünlicht ("Freie Fahrt"), "wenn es die Verkehrslage zuläßt", folge die Verpflichtung für jene Fahrzeuglenker, für die das grüne Licht als Zeichen für "Freie Fahrt" gelte, den noch im Kreuzungsbereich befindlichen Verkehrsteilnehmern (Kfz-Lenkern, Radfahrern, Fußgängern), die dort vom Phasenwechsel überrascht und dadurch außerstande gesetzt worden seien, die Kreuzung rechtzeitig zu verlassen, die Räumung
der Kreuzung zu ermöglichen (Zitat: 8 Ob 132/76 = ZVR 1977/306,
8 Ob 302/82 = ZVR 1984/81 "ua und die dort zitierte Judikatur").
Grünes Licht bedeute sohin - wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend erkannt habe - kein absolutes Gebot, das Zeichen "Freie Fahrt" unter allen Umständen zu befolgen, und entbinde nicht von der Verpflichtung, bei der Weiterfahrt auf die noch im Kreuzungsbereich befindlichen Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen. Dies gelte aber nur für jene, die erlaubterweise (dh. ohne Verstoß gegen die Vorschriften der StVO) in den Kreuzungsbereich gelangt seien und - vom Phasenwechsel überrascht - nicht mehr in der Lage gewesen seien, diesen rechtzeitig zu verlassen (Zitat: Benes-Messiner StVO8 § 38 ENr 22, 23, 24 u. 27).
Dagegen müsse ein Fahrzeuglenker sein Fehlverhalten nicht von vornherein auf ein regelwidriges und unbesonnenes Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers, wie es etwa hier dem Fußgänger Karl T***** zur Last falle, abstellen und bei der Wahl einer im Ortsgebiet an sich zulässigen Geschwindigkeit bloß abstrakt mögliche Gefahren in Rechnung stellen (Zitat: ZRV 1988/99). Demnach dürfe er bei Grünlicht für seine Fahrtrichtung darauf vertrauen (§ 3 StVO), daß sich auch Fußgänger an die Verkehrsregeln halten und nicht - wie der im vorliegenden Fall für den PKW-Lenker Georg S***** zudem erst unmittelbar vor der Kollision wahrnehmbare Karl T***** - die Fahrbahn unter Mißachtung der Vorschrift des § 76 Abs. 3 StVO bei Rotlicht überqueren (Zitat: ZVR 1971/62, 8 Ob 132/76 = ZVR 1977/306, ZVR 1978/260 sowie abermals ZVR 1988/99 "ua."; zur Anwendbarkeit des Vertrauensgrundsatzes auch in bezug auf - noch - nicht wahrnehmbare Personen wird auf SSt. 52/2 und Burgstaller im WK § 88 Rz 16 verwiesen). Gebiete doch § 76 Abs. 3 StVO ausdrücklich, daß Fußgänger auf ampelgeregelten Kreuzungen die Fahrbahn nur bei grünem Licht (für ihre Gehrichtung) zum Überqueren betreten dürfen (neuerliches Zitat: ZVR 1978/260), während sich das Gefährdungsverbot des § 38 Abs. 4 StVO nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle nur auf die die Fahrbahn vorschriftsmäßig überquerenden Verkehrsteilnehmer (:"... welche die Fahrbahn im Sinne der für sie geltenden Regelungen überqueren") erstrecke. Mit dem Auftauchen des Fußgängers Karl T***** im Kreuzungsbereich zu rechnen, den dieser unter Verletzung der Vorschrift des § 76 Abs. 3 StVO erst mehr als fünf Sekunden nach Beginn der Rotlichtphase für seine Gehrichtung betreten gehabt habe, sei hingegen der Kraftfahrer Georg S***** nicht verpflichtet gewesen. Seine Annäherung an die Unfallstelle mit einer Fahrgeschwindigkeit von rund 43 km/h könne daher keine objektive Sorgfaltswidrigkeit begründen.
Nach Ansicht der Generalprokuratur wäre demnach iS § 292 letzter Satz StPO der Schuldspruch als rechtsirrig aufzuheben und der staatsanwaltschaftlichen Berufung nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
III. Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
1. Nach § 38 Abs. 4 zweiter Satz StVO hat der Lenker eines Fahrzeugs bei Grünlicht weiterzufahren oder einzubiegen, wenn es die Verkehrslage zuläßt; daraus ist abzuleiten, daß ihm solcherart auch die (mit dem Gebot begrifflich verbundene) Befugnis, während der Grün-Phase in eine durch Lichtzeichen geregelte Kreuzung einzufahren, nur nach Maßgabe der jeweils aktuellen Verkehrslage eingeräumt wird.
1.1 Bei deren Beurteilung darf er zwar - worin der Generalprokuratur beizupflichten ist - grundsätzlich darauf vertrauen, daß sich die daran beteiligten Verkehrsteilnehmer vorschriftsmäßig verhalten werden (§ 3 StVO), und zwar auch solche, die sich mangels vollständiger Überblickbarkeit des maßgebenden Bereichs nicht in seinem Blickfeld befinden. Im Fall einer deutlichen Erkennbarkeit der Vorschriftswidrigkeit des Verhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers jedoch ist der Vertrauensgrundsatz nicht wirksam (vgl ZVR 1978/193, 1976/187 uva), sodaß lege non distinguente sehr wohl auch ein derartiges Verhalten in dessen tatsächlicher (vorschriftswidriger) Gestaltung in die Beurteilung der Verkehrslage miteinzubeziehen sowie bei der Entschlußfassung darüber, ob letztere das geplante Einfahren in die betreffende Kreuzung bei Grünlicht zuläßt oder nicht, mitzuberücksichtigen ist.
Der Beschwerdeauffassung, daß die beim Weiterfahren in einer Grün-Phase bestehende Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die noch im Kreuzungsbereich befindlichen Verkehrsteilnehmer generell nur gegenüber jenen gelte, die erlaubterweise dorthin gelangt seien, vermag sich daher der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen; auch den von der Generalprokuratur zitierten Entscheidungen ist Derartiges nicht zu entnehmen.
1.2 Gleichermaßen ist auch der (diese Verpflichtung zur Beachtung der Verkehrslage beim Weiterfahren und beim Einbiegen in einer Grün-Phase für die Fälle des Einbiegens präzisierenden) Bestimmung des § 38 Abs. 4 dritter Satz StVO - wonach beim Einbiegen die Benützer der freigegebenen Fahrstreifen sowie Fußgänger und Radfahrer, welche die (vom Einbiegenden nunmehr zu benützende) Fahrbahn im Sinne der für sie geltenden Regelungen (in der ursprünglichen Längsrichtung des Einbiegenden) überqueren, weder gefährdet noch behindert werden dürfen - für den Beschwerdestandpunkt nichts zu gewinnen.
Denn auch beim Einbiegen ist im Fall des vorschriftswidrigen Betretens eines (parallel zur ursprünglichen Längsrichtung des Einbiegenden verlaufenden) Schutzweges durch einen Fußgänger (zwar nicht der dritte, wohl aber) der zweite Satz des § 38 Abs. 4 StVO aktuell, demzufolge der einbiegende Kraftfahrer die dadurch gegebene Verkehrslage zu beachten, also nach dem Erkennen jenes Fehlverhaltens zur Vermeidung einer Gefährdung des betreffenden, sich vorschriftswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmers von der Fortsetzung des Einbiegemanövers Abstand zu nehmen hat (vgl ZVR 1985/92). Aus der relevierten Spezialbestimmung für das Einbiegen ist daher gleichfalls keineswegs abzuleiten, daß sich das in jedem Fall des Einfahrens in eine Kreuzung bei Grünlicht aus der Verpflichtung zur Bedachtnahme auf die Verkehrslage ergebende Gefährdungsverbot nach § 38 Abs. 4 zweiter Satz StVO nur auf die Fahrbahn vorschriftsmäßig überquerende Fußgänger erstrecke.
1.3 Ob durch diese Vorschrift in concreto auch Verkehrsteilnehmer geschützt werden, die sich vorschriftswidrig verhalten, hängt demnach zunächst von der Wirksamkeit (oder Unwirksamkeit) des Vertrauensgrundsatzes sowie bejahendenfalls von dessen Konsequenzen für das Maß jener Sorgfalt ab, die der Lenker eines Fahrzeugs beim Einfahren in eine Kreuzung bei Grünlicht (und bei der seiner dahingehenden Entschlußfassung zugrunde liegenden Beurteilung der für die Zulässigkeit des Einfahrens maßgebenden Verkehrslage) im Einzelfall anzuwenden verpflichtet ist.
Handelt er darnach sorgfaltswidrig, dann ist ferner zu prüfen, ob ihm nicht allenfalls die durch diesen Sorgfaltsverstoß kausal verursachte Verletzung des Tatopfers im Hinblick auf dessen seinerseits vorschriftswidriges Verhalten mangels Risikozusammenhangs nicht zuzurechnen ist.
2. Bei der hier aktuellen Fallgestaltung kommt es für die Frage, ob dem Verurteilten sein beschriebenes Einfahren in die Kreuzung sowie sein vorausgegangener Entschluß dazu als Sorgfaltsverstoß anzulasten sind, nicht darauf an, ob Karl T***** die Fahrbahn vorschriftsmäßig oder vorschriftswidrig überquert hat.
Denn im Verhalten speziell dieses Fußgängers lag deswegen, weil letzterer zur Zeit der Entschlußfassung für ihn nicht wahrnehmbar war, kein Kriterium seiner Entscheidung. Das Beschwerdeargument, er habe mit dem festgestellten unzulässigen Überqueren seiner Fahrbahn durch T***** nicht rechnen müssen, und die dazu zitierte Judikatur - deren Unergiebigkeit für die hier aktuelle Problematik im wesentlichen schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - erweisen sich daher insoweit als nicht zielführend.
Die darauf bezogene ex-post-Feststellung ist demgemäß erst für eine allfällige Zurechenbarkeitsprüfung potentiell von Bedeutung; die Beurteilung seines Fahrverhaltens mit Beziehung auf seine Sorgfaltspflicht hingegen ist unter Bedacht auf § 3 StVO aus der ex-ante-Sicht des Täters vorzunehmen.
2.1 Gemäß § 76 Abs. 3 vierter Satz StVO dürfen Fußgänger, die auf einer ampelgeregelten Kreuzung die durch Rotlicht gesperrte Fahrbahn bei für ihre Gehrichtung geltendem Grünlicht zu queren begonnen haben, die Überquerung auch nach dem für sie aktuellen Phasenwechsel auf Rotlicht fortsetzen. Das kann dazu führen, daß sich auf weiträumigen Kreuzungen, auf denen der Verkehr durch automatisch ausgelöste Lichtzeichen geregelt wird, beim Aufleuchten des Grünlichts für die Fahrzeuge im Längs-Verkehr noch Fußgänger auf der Fahrbahn befinden, die den querenden Schutzweg zwar zulässigerweise betreten, den gegenüberliegenden Gehsteig aber - ungeachtet dessen, daß die ihnen zur Verfügung gestandene Räumphase (zwischen dem Aufleuchten des Rotlichts für ihre Gehrichtung und dem Beginn der Grün-Phase für die Fahrzeuge im Längs-Verkehr) dazu im allgemeinen ausreicht (§ 36 Abs. 3 StVO), und trotz des Überquerens der Fahrbahn in angemessener Eile (§ 76 Abs. 5 erster Satz StVO), also mit einer ihnen individuell zumutbaren Geschwindigkeit sowie ohne vermeidbare Verzögerung (vgl ZVR 1976/222) - noch nicht erreicht haben, wie etwa in Fällen einer altersbedingten oder sonstigen Gehbehinderung.
Daraus ergibt sich zunächst, daß Fahrzeuglenker, die in eine durch Rot- oder Rot-Gelb-Licht vorerst für sie noch gesperrte Kreuzung mit einem sogenannten "fliegenden Start", also ohne angehalten zu haben, einzufahren beginnen, um den eingangs der Kreuzung querenden Schutzweg bereits unmittelbar nach dem Aufleuchten des Grünlichts zu erreichen, und deren Sicht auf den betreffenden Schutzweg während ihrer Annäherung an die Kreuzung durch auf anderen Fahrstreifen davor anhaltende Fahrzeuge beeinträchtigt ist, iS § 38 Abs. 4 zweiter Satz StVO vor dem Erlangen einer ausreichenden Sichtmöglichkeit auf den Schutzweg und vor dessen vollständiger Blockierung durch die ursprünglich auf den anderen Fahrstreifen angehaltenen, aber nunmehr bereits in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeuge damit rechnen müssen, daß ihre Fahrbahn trotz der mittlerweile für sie aktuellen Grün-Phase noch von Fußgängern überquert werden könnte, die sich dabei vorschriftsmäßig verhalten.
Aus eben dieser (keineswegs bloß abstrakten, sondern durchaus realen) Vorhersehbarkeit einer derartigen Entwicklung der Verkehrslage hinwieder resultiert in weiterer Folge ihre Verpflichtung zur Einhaltung einer Annäherungsgeschwindigkeit, die es ihnen gestattet, nötigenfalls vor dem Schutzweg anzuhalten, um solchen Fußgängern den ungehinderten und ungefährdeten Abschluß der Fahrbahnüberquerung zu ermöglichen (§ 20 Abs. 1 StVO; vgl auch § 9 Abs. 2 StVO).
2.2 Im vorliegenden Fall hatte der Verurteilte bei seinem "fliegenden Start" in die Unfallskreuzung ohne ausreichende Sicht auf den Schutzweg etwa 15 m vor der Haltelinie, als das Grünlicht aufleuchtete, bereits eine Geschwindigkeit von rund 43 km/h erreicht und damit die dort zulässig gewesene Grenzgeschwindigkeit von 24 km/h, die ihm ein rechtzeitiges Anhalten gestattet hätte, um nahezu achtzig Prozent überschritten, sodaß er trotz prompter Reaktion eine Kollision mit dem die Fahrbahn auf dem Schutzweg überquerenden Fußgänger nicht mehr verhindern konnte.
Darin erblickte das - freilich inkonsequent nicht auf den Fußgänger-, sondern auf den (hier nicht aktuellen) Fahrzeug-Querverkehr abstellende - Berufungsgericht (im Gegensatz zu dem insoweit bloß einen Grenzfall annehmenden Erstgericht und entgegen der von der Generalprokuratur vertretenen Beschwerdeansicht) nach dem zuvor Gesagten im Ergebnis zu Recht zunächst einen Verstoß gegen § 38 Abs. 4 zweiter Satz StVO (bei der Beurteilung der Verkehrslage) sowie in weiterer Folge der Sache nach vor allem ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmung des (wenn auch nicht ausdrücklich zitierten) § 20 Abs. 1 StVO, wonach die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen Umständen, wie unter anderem insbesondere den Verkehrs- und Sichtverhältnissen, anzupassen ist, also ein objektiv sorgfaltswidriges Fehlverhalten.
3. Auch das Bestehen eines Risikozusammenhangs zwischen dem aufgezeigten Sorgfaltsverstoß des Verurteilten beim Einfahren in die Unfallskreuzung und der schweren Verletzung des Karl T***** wird angesichts der (eingangs unter 1.1 und 1.2 dargetanen) Unstichhältigkeit der Beschwerdeansicht, daß sich der Schutzzweck des § 38 Abs. 4 (zweiter Satz) StVO nur auf vorschriftsmäßig in den Kreuzungsbereich gelangte Verkehrsteilnehmer erstrecke, nicht dadurch in Frage gestellt, daß der genannte Fußgänger die Fahrbahn vorschriftswidrig überquerte: hat sich doch darnach nichtsdestoweniger in der verfahrensgegenständlichen Kollision mit einem Fußgänger im Kreuzungsbereich samt ihren Verletzungsfolgen sehr wohl gerade eines von jenen Risken verwirklicht, auf deren Abwendung das aus der bezeichneten Schutznorm iVm § 20 Abs. 1 StPO resultierende Verbot abzielt, in eine Kreuzung zu Beginn der Grün-Phase mit "fliegendem Start" gleichsam blindlings und mit überhöhter Geschwindigkeit einzufahren.
Die Annahme des Fehlens eines derartigen Risikozusammenhangs wegen des - insoweit prinzipiell unerheblichen (hier: im vorschriftswidrigen Überqueren der Fahrbahn
gelegenen) - Mitverschuldens des Tatopfers hingegen wäre gerade bei Fallkonstellationen wie der hier zu beurteilenden, bei denen das seinerseits schuldhafte Opfer-Verhalten für das inkriminierte Fahrverhalten des Täters und dessen Sorgfaltswidrigkeit in keiner Weise (auch nur mit-) bestimmend war, umsoweniger verständlich, als sich dementsprechend durch das in Rede stehende Mitverschulden des Opfers am Gewicht des vom Täter zu verantwortenden Handlungs-Unrechts (im Vergleich zu jenem bei einer darauf zurückzuführenden Verletzung eines Verkehrsteilnehmers, der sich vorschriftsmäßig verhielt), nicht das geringste ändert; auch unter diesem Aspekt wäre daher eine Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Unfallsfolgen in den alleinigen Verantwortungsbereich des verletzten Fußgängers als sachlich ungerechtfertigt anzusehen.
4. Der seinerzeit vom Angeklagten in seiner Gegenausführung zur Berufung der Staatsanwaltschaft - gegen das zur Dartuung eines Sorgfaltsverstoßes seinerseits ins Treffen geführte Argument, er hätte bei der Größe der Kreuzung damit rechnen müssen, daß auch ein langsamer, noch bei Grünlicht auf die Fahrbahn getretener Fußgänger in die gleiche Kollisionssituation hätte geraten können wie T***** - erhobene Einwand schließlich, daß ein solcherart mit entsprechend langsamer Geschwindigkeit bis in die Kollisionsposition gelangter Fußgänger für ihn schon viel früher sichtbar gewesen wäre, sodaß diesfalls unter der Annahme einer gleichfalls prompten Reaktion seinerseits darauf mit der Bremsung gar keine Kollision stattgefunden hätte, erweist sich, wie der Vollständigkeit halber vermerkt sei, gleichfalls als nicht zielführend.
Wird doch damit nicht etwa bestritten, daß der Angeklagte während seiner tatsächlichen Annäherung an die Unfallskreuzung im Weg eines "fliegenden Starts" infolge seiner dabei erreichten Geschwindigkeit auch außerstande gewesen wäre, vor einem die Fahrbahn auf dem Schutzweg langsam überquerenden Fußgänger nach dessen Wahrnehmung noch rechtzeitig anzuhalten, sondern vielmehr, von der tatsächlichen Kollisionsstelle hypothetisch zurückrechnend, alternativ auf ein bei einem vorschriftsmäßigen Überqueren der Fahrbahn durch T***** zu erwarten gewesenes Geschehen abgestellt.
Die Konsequenzen eines hypothetisch unterstellten rechtmäßigen Alternativverhaltens des Verletzten indessen könnten nur für die Zurechnung der Unfallsfolgen auch zu dessen (sein Mitverschulden begründenden) Sorgfaltsverstoß von Belang sein, wogegen beim Ermitteln der hypothetischen Folgen eines rechtmäßigen Verhaltens des Täters (als mögliches Korrektiv für seine Verantwortlichkeit) in bezug auf das übrige Geschehen vom tatsächlichen Unfallshergang auszugehen ist: da ein vorschriftsmäßiges Verhalten des Angeklagten - Annäherung an die Kreuzung mit einer ein Anhalten vor dem Schutzweg gestattenden
Geschwindigkeit - diesfalls zum Unterbleiben der Kollision geführt hätte, kommt eine Nichtzurechnung der Verletzungen des Fußgängers zu seinem Verantwortungsbereich auch unter jenem Gesichtspunkt nicht in Betracht.
IV. Das gerügte Urteil des Berufungsgerichtes entspricht daher dem Gesetz, sodaß die Wahrungsbeschwerde zu verwerfen war.
Anmerkung
E27070European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0160OS00040.91.0920.000Dokumentnummer
JJT_19910920_OGH0002_0160OS00040_9100000_000