TE OGH 1991/9/23 11Os85/91

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Veröffentlicht am 23.09.1991
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Beschluß.

Der Oberste Gerichtshof hat in der Strafsache gegen Dragisa DJORDJEVIC wegen des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung die Gebühren der beeideten Gerichtsdolmetscherin für die serbokroatische Sprache Radmilla HANTSCHEL, die dem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Rechtsmittel des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 26.Februar 1991, GZ 20 f Vr 7895/90-108, beigezogen worden war, wie folgt bestimmt:

Spruch

1. Entschädigung für Zeitversäumnis, eine begonnene Stunde

a 204 S (§§ 32 Abs. 1, 53 Abs. 1 GebAG)               S 204,--

2. Zuziehung zur gerichtlichen Verhandlung, für die erste halbe

Stunde 220 S, für eine weitere halbe Stunde 111 S (§ 54 Abs. 1

Z 3 GebAG)                                            S 331,--

3. Reisekosten Straßenbahn hin und zurück (§§ 27 Abs. 1, 53

Abs. 1 GebAG)                                         S  40,--

4. Umsatzsteuer von 20 % (§§ 31 Z 6, 53 Abs. 1 GebAG) S 115,--

Summe                                                 S 690,--

Der Rechnungsführer des Obersten Gerichtshofes hat den Betrag von 690 S (sechshundertneunzig Schilling) aus Amtsgeldern gebührenfrei an die Dolmetscherin Radmilla HANTSCHEL auf deren Konto Nr 071-01821 bei der ERSTEN ÖSTERREICHISCHEN SPARCASSE zu überweisen und hierüber zum Akt zu berichten.

Rechtliche Beurteilung

                            Begründung:

Da der Angeklagte der Gerichtssprache nicht ausreichend mächtig

war, war ihm zum Gerichtstag von Amts wegen eine Dolmetscherin

beizustellen (§ 381 Abs. 6 StPO iVm Art 6 Abs. 3 lit e EMRK). Die

von der Dolmetscherin verzeichneten Gebühren entsprechen den von

ihr erbrachten Leistungen und finden in den zitierten

Gesetzesbestimmungen Deckung. Die Gebührennote enthält einen (zu

korrigierenden) Additionsfehler.

Anmerkung

E26700

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0110OS00085.91009.0923.000

Dokumentnummer

JJT_19910923_OGH0002_0110OS00085_9100900_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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