Kopf
Beschluß.
Der Oberste Gerichtshof hat in der Strafsache gegen Dragisa DJORDJEVIC wegen des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung die Gebühren der beeideten Gerichtsdolmetscherin für die serbokroatische Sprache Radmilla HANTSCHEL, die dem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Rechtsmittel des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 26.Februar 1991, GZ 20 f Vr 7895/90-108, beigezogen worden war, wie folgt bestimmt:
Spruch
1. Entschädigung für Zeitversäumnis, eine begonnene Stunde
a 204 S (§§ 32 Abs. 1, 53 Abs. 1 GebAG) S 204,--
2. Zuziehung zur gerichtlichen Verhandlung, für die erste halbe
Stunde 220 S, für eine weitere halbe Stunde 111 S (§ 54 Abs. 1
Z 3 GebAG) S 331,--
3. Reisekosten Straßenbahn hin und zurück (§§ 27 Abs. 1, 53
Abs. 1 GebAG) S 40,--
4. Umsatzsteuer von 20 % (§§ 31 Z 6, 53 Abs. 1 GebAG) S 115,--
Summe S 690,--
Der Rechnungsführer des Obersten Gerichtshofes hat den Betrag von 690 S (sechshundertneunzig Schilling) aus Amtsgeldern gebührenfrei an die Dolmetscherin Radmilla HANTSCHEL auf deren Konto Nr 071-01821 bei der ERSTEN ÖSTERREICHISCHEN SPARCASSE zu überweisen und hierüber zum Akt zu berichten.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Da der Angeklagte der Gerichtssprache nicht ausreichend mächtig
war, war ihm zum Gerichtstag von Amts wegen eine Dolmetscherin
beizustellen (§ 381 Abs. 6 StPO iVm Art 6 Abs. 3 lit e EMRK). Die
von der Dolmetscherin verzeichneten Gebühren entsprechen den von
ihr erbrachten Leistungen und finden in den zitierten
Gesetzesbestimmungen Deckung. Die Gebührennote enthält einen (zu
korrigierenden) Additionsfehler.
Anmerkung
E26700European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0110OS00085.91009.0923.000Dokumentnummer
JJT_19910923_OGH0002_0110OS00085_9100900_000