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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Gesetzwidrigkeit bzw Gleichheitswidrigkeit von Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien teils zur Gänze mangels ordnungsgemäßer Kundmachung teils hinsichtlich einiger Bestimmungen und Wortfolgen; Mindestmaß an Publizität der nicht ordnungsgemäß kundgemachten Verordnungen gegeben zur Begründung eines tauglichen Prüfungsobjektes; keine sachliche Rechtfertigung der erheblichen Benachteiligung freiberuflich tätiger Ärzte mit Kassenvertrag im Vergleich zu solchen ohne Kassenvertrag bei Festsetzung der KammerumlageSpruch
I. Als gesetzwidrig werden aufgehoben:
1. in der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1998, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 9. Dezember 1997, genehmigt von der Wiener Landesregierung mit Beschluß vom 27. Jänner 1998, Pr. Zl. 0022/98 (MA 15-II-2676/97), kundgemacht in der Fachzeitschrift "Wiener Arzt", Heft 4/98, S 62 f:
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die Wortfolge ", die in keinem Vertragsverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern stehen," in Abschnitt I.A Abs1,
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der Abs1, die Wortfolge "in Abs1 genannten" im Abs2 erster Satz, die Wortfolge "nach Abs1" im Abs4, die Wortfolge "unbeschadet der Bestimmungen der Abschnitte I A Abs1 und 2 und I B Abs1, 2 und 4" im Abs5 und die Wortfolge "in Abs1 oder 5 angeführten" im Abs6 erster Satz in Abschnitt I.B. und
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die Wortfolge "gemäß Abschnitt I B Abs1" in Abschnitt I.C.;
sowie
2. in der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1999, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 15. Dezember 1998, genehmigt von der Wiener Landesregierung mit Beschluß vom 19. März 1999, Pr. Zl. 0284/99 (MA 15-II-83/99), kundgemacht in der Fachzeitschrift "Wiener Arzt", Heft 3/99, S 20 f:
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die Wortfolge ", die in keinem Vertragsverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern stehen," in Abschnitt I.A Abs1,
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der Abs1, die Wortfolge "in Abs1 genannten" im Abs2 erster Satz, die Wortfolge "nach Abs1" im Abs4, die Wortfolge "unbeschadet der Bestimmungen der Abschnitte I A Abs1 und 2 und I B Abs1, 2 und 4" im Abs5 und die Wortfolge "in Abs1 oder 5 angeführten" im Abs6 erster Satz in Abschnitt I.B. und
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je die Wortfolge "gemäß Abschnitt I B Abs1" in den Abs1 und 2 des Abschnitts I.C.
II. Die Wiener Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind Beschwerden gemäß Art144 Abs1 B-VG zweier in Wien niedergelassener Ärzte anhängig, die je in einem Einzelvertragsverhältnis zu mehreren Krankenversicherungsträgern stehen.
Die genannten Beschwerden richten sich je gegen - letztinstanzliche - Bescheide des Vorstandes der Ärztekammer für Wien vom 6. März 2001, mit denen die den Beschwerdeführern auferlegte Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien für die Jahre 1998 und 1999 bzw. für das Jahr 1999 festgesetzt wurde.
2. Aus Anlaß dieser Beschwerdeverfahren sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1998 und 1999 insoweit entstanden, als diese hinsichtlich der Höhe der Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien zwischen freiberuflich tätigen Ärzten mit und solchen ohne Vertragsverhältnis zu einem Krankenversicherungsträger differenzieren. In seinem Prüfungsbeschluß verwies der Gerichtshof auch auf sein Erkenntnis vom 12. Juni 2001, V107-141/00-8, mit dem er (ua.) Teile der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1997 aus demselben Grund als gesetzwidrig aufgehoben hatte.
3. Die Vollversammlung der Ärztekammer für Wien erstattete ebenso die dem Verfahren als beteiligte Partei beigezogene Wiener Landesregierung innerhalb der gesetzten Frist keine Äußerung. Der Beschwerdeführer des zur Zl. B531/01 geführten Verfahrens erstattete eine Äußerung, in der er die Umlagenordnungen aus einem anderen Grund als jenem, der vom Gerichtshof vorläufig angenommen wurde, als gesetzwidrig angreift.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Zulässigkeit:
Es hat sich nichts ergeben, was an der Zulässigkeit des Verfahrens zweifeln ließe. Insbesondere haben sich die - zunächst vorläufig getroffenen - Präjudizialitätsannahmen des Verfassungsgerichtshofs als zutreffend erwiesen.
2. In der Sache:
2.1. Gemäß §56 Abs2 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1984 - ÄrzteG), BGBl. Nr. 373/1984, heben die Ärztekammern zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern gesetzlich übertragenen Aufgaben von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein. Eine ähnliche Regelung trifft §91 Abs1 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998; dieses Gesetz steht seit 11. November 1998 in Kraft (vgl. Aigner/Kierein/Kopetzki, Ärztegesetz 1998 (1999) Anm 1 zu §214 Ärztegesetz 1998) und bildet somit die Grundlage für die von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 15. Dezember 1998 beschlossene Umlagenordnung für das Jahr 1999.
Die Höhe der Kammerumlage determiniert §56 Abs4 erster Satz Ärztegesetz 1984 wie folgt:
"Die Kammerumlage ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung der Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen festzusetzen."
Eine ähnliche Regelung findet sich in §91 Abs3 Ärztegesetz 1998:
"Die Umlagen sind unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung der Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen festzusetzen. Die Höchstgrenze der Kammerumlage beträgt 3 vH der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit. Die Umlagenordnung kann einen Mindestsatz für die Kammerumlage vorsehen."
a) Teil I der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1998 lautet (die in Prüfung gezogenen Wortfolgen bzw. Bestimmungen sind unterstrichen):
"I. Ärztekammer für Wien
A. Kammerumlage für Ärzte mit Privatpraxis
(1) Die Kammerumlage beträgt für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, die in keinem Vertragsverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern stehen, sowie für Ärzte, die eine Tätigkeit gemäß §20a ÄG ausüben, 1,75 v. H. des Umsatzes aus ärztlicher Tätigkeit pro Kalenderjahr, höchstens jedoch 10.000 Schilling pro Kalenderjahr.
(2) Die Bestimmungen des Abschnittes IV, Abs5, 6 und 7 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sind auf die vorläufige und endgültige Festsetzung der Umlage sinngemäß anzuwenden. Dabei sind allerdings nur diejenigen Umsätze aus ärztlicher Tätigkeit zur Bemessungsgrundlage heranzuziehen, die im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurden. Ergibt die endgültige Festsetzung eine Nachzahlungsverpflichtung, so ist der Nachzahlungsbetrag vorzuschreiben. Ein sich allfällig ergebendes Guthaben ist dem Arzt binnen angemessener Frist zurückzuzahlen.
(3) Von dieser Umlage sind alle jene Ärzte befreit, die die Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien beziehen.
B. Prozentuelle Kammerumlage
(1) Die prozentuelle Kammerumlage wird von den Sozialversicherungsträgern einbehalten und beträgt für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, die zu einem oder mehreren der nachstehend angeführten Sozialversicherungsträger(n) in einem Vertragsverhältnis stehen (einschließlich Gesundenuntersuchungen):
a) ASVG-Krankenkasse des Gesamtvertrags, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, sowie
b) bei der Bezirks- und TBC-Fürsorge,
je 1,75 v. H. des bezogenen Bruttohonorars.
(2) Ergibt sich, aus welchen Gründen immer, die Unmöglichkeit des Einbehalts der Umlage durch Abzug eines Hundertsatzes vom Bruttohonorar, ist der Einbehalt durch Abzug eines festen Schillingbetrags vom Bruttohonorar durchzuführen, der den in Abs1 genannten Sozialversicherungsträgern und sonstigen Rechtsträgern von der Ärztekammer für Wien zum Zweck des Einbehalts und der Abführung der Umlage an die Ärztekammer für Wien bekanntgegeben wird.
Die Höhe der bekanntgegebenen Abzugsbeträge hat sich an den jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr eingehobenen Umlagen zu orientieren; die Festsetzung der Höhe des Abzugsbetrags als vorläufige Umlage erfolgt durch das Kammeramt.
Bei Beginn einer kassenvertragsärztlichen Tätigkeit als niedergelassener Arzt ist für den Zeitraum eines Jahres der Betrag gemäß Abschnitt I A Abs1 als Umlage festzusetzen. Im übrigen sind die Bestimmungen des Abschnitts IV der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien auf die vorläufige und endgültige Festsetzung der Umlage sinngemäß anzuwenden.
(3) Bei Ärzten, die ihre Tätigkeit ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, beträgt die prozentuelle Kammerumlage 0,6 v. H. vom laufenden monatlichen Bruttogrundgehalt (12mal pro Kalenderjahr). Dies gilt sinngemäß auch für Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen.
(4) Die Umlage nach Abs1 wird für Fachärzte für Radiologie nur von den Honoraren unter Ausschluß der Sachauslagen, bei den Honoraren der Fachärzte für medizinische und chemische Labordiagnostik und der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde von 70 Prozent, bei allen übrigen Ärzten von 85 Prozent der Bruttohonorarsumme errechnet.
(5) Die Kammerumlage für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, sowie für Ärzte, die eine Tätigkeit gemäß §20a ÄG ausüben, darf unbeschadet der Bestimmungen der Abschnitte I A Abs1 und 2 und I B Abs1, 2 und 4 den Betrag von S 1.800,-- pro Kalenderjahr nicht unterschreiten. In diesem Fall wird der Differenzbetrag im darauffolgenden Kalenderjahr von der Ärztekammer für Wien vorgeschrieben.
(6) Bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde wird außer der in Abs1 oder 5 angeführten Umlage ein Abzug in Höhe von 0,8 v. H. von den über die zahnärztliche Abrechnungsstelle der Ärztekammer für Wien verrechneten Kassenhonoraren eingehoben.
Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde haben die prozentuelle Umlage an die zahnärztliche Abrechnungsstelle nur dann abzuführen, wenn sie die Kassenhonorare auch tatsächlich über die Abrechnungsstelle verrechnen.
Bei Einhebung der Umlage gemäß Abs2 ist bei der Festsetzung des bekanntgegebenen Abzugsbetrags der Abzug (...) zu berücksichtigen.
C. Sonstige Umlagen
(1) Unbeschadet der Umlage gemäß Abschnitt I B Abs1 wird von den Fachärzten für Radiologie mit Verträgen zu den ASVG-Krankenkassen des Gesamtvertrags im Jahr 1998 eine einmalige Umlage in der Höhe von 1000 Schilling eingehoben."
b) Teil I der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1999 lautet (die in Prüfung gezogenen Wortfolgen bzw. Bestimmungen sind unterstrichen; der - hier in Kursivdruck noch wiedergegebene - erste Satz des Abschnitts I A Abs3 der Umlagenordnung ist mit hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2001, V2/01, als gesetzwidrig aufgehoben worden (diese Aufhebung ist in dem am 24. September 2001 ausgegebenen LGBl. für Wien Nr. 67/2001 kundgemacht worden)):
"I. Ärztekammer für Wien
A. Kammerumlage für Ärzte mit Privatpraxis
(1) Die Kammerumlage beträgt für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, die in keinem Vertragsverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern stehen, sowie für Ärzte, die eine Tätigkeit gemäß §47 ÄG ausüben, 1,75 v. H. des Umsatzes aus ärztlicher Tätigkeit pro Kalenderjahr, höchstens jedoch 10.000 Schilling pro Kalenderjahr.
(2) Die Bestimmungen des Abschnittes IV Abs5, 6 und 7 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sind auf die vorläufige und endgültige Festsetzung der Umlage sinngemäß anzuwenden. Dabei sind allerdings nur diejenigen Umsätze aus ärztlicher Tätigkeit zur Bemessungsgrundlage heranzuziehen, die im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurden. Ergibt die endgültige Festsetzung eine Nachzahlungsverpflichtung, so ist der Nachzahlungsbetrag vorzuschreiben. Ein sich allfällig ergebendes Guthaben ist dem Arzt binnen angemessener Frist zurückzuzahlen.
(3) Die Kammerumlage beträgt für Ärzte, die die Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds beziehen, 5000 Schilling pro Kalenderjahr.
Diese Umlage ist gemeinsam mit den Umlagen gemäß Abschnitt II Abs3 und 4 am Beginn des Jahres im vorhinein vorzuschreiben.
B. Prozentuelle Kammerumlage
(1) Die prozentuelle Kammerumlage wird von den Sozialversicherungsträgern einbehalten und beträgt für in freier Praxis niedergelassene Ärzte, die zu einem oder mehreren der nachstehend angeführten Sozialversicherungsträger() in einem Vertragsverhältnis stehen (einschließlich Gesundenuntersuchungen):
a) ASVG-Krankenkasse des Gesamtvertrags, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, sowie
b) bei der Bezirks- und TBC-Fürsorge,
je 1,75 v. H. des bezogenen Bruttohonorars.
(2) Ergibt sich, aus welchen Gründen immer, die Unmöglichkeit des Einbehalts der Umlage durch Abzug eines Hundertsatzes vom Bruttohonorar, ist der Einbehalt durch Abzug eines festen Schillingbetrags vom Bruttohonorar durchzuführen, der den in Abs1 genannten Sozialversicherungsträgern und sonstigen Rechtsträgern von der Ärztekammer für Wien zum Zweck des Einbehalts und der Abführung der Umlage an die Ärztekammer für Wien bekanntgegeben wird.
Die Höhe der bekanntgegebenen Abzugsbeträge hat sich an den jeweils im abgelaufene(n) Kalenderjahr eingehobenen Umlagen zu orientieren; die Festsetzung der Höhe des Abzugsbetrags als vorläufige Umlage erfolgt durch das Kammeramt.
Bei Beginn einer kassenvertragsärztlichen Tätigkeit als niedergelassener Arzt ist für den Zeitraum eines Jahres der Betrag gemäß Abschnitt I A Abs1 als Umlage festzusetzen. Im übrigen sind die Bestimmungen des Abschnitts IV der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien auf die vorläufige und endgültige Festsetzung der Umlage sinngemäß anzuwenden.
(3) Bei Ärzten, die ihre Tätigkeit ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, beträgt die prozentuelle Kammerumlage 0,6 v. H. vom laufenden monatlichen Bruttogrundgehalt (12mal pro Kalenderjahr).
Dies gilt sinngemäß auch für Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen.
(4) Die Umlage nach Abs1 wird für Fachärzte für Radiologie nur von den Honoraren unter Ausschluß der Sachauslagen, bei den Honoraren der Fachärzte für medizinische und chemische Labordiagnostik und der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie der Zahnärzte von 70 Prozent, bei allen übrigen Ärzten von 85 Prozent der Bruttohonorarsumme errechnet.
(5) Die Kammerumlage für in freier Praxis niedergelassene Ärzte sowie für Ärzte, die eine Tätigkeit gemäß §47 ÄG ausüben, darf unbeschadet der Bestimmungen der Abschnitte I A Abs1 und 2 und I B Abs1, 2 und 4 den Betrag von 1800 Schilling pro Kalenderjahr nicht unterschreiten. In diesem Fall wird der Differenzbetrag im darauffolgenden Kalenderjahr von der Ärztekammer für Wien vorgeschrieben.
(6) Bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie Zahnärzten wird außer der in Abs1 oder 5 angeführten Umlage ein Abzug in Höhe von 0,8 v. H. von den über die zahnärztliche Abrechnungsstelle der Ärztekammer für Wien verrechneten Kassenhonoraren eingehoben.
Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie Zahnärzte haben die prozentuelle Umlage an die zahnärztliche Abrechnungsstelle nur dann abzuführen, wenn sie die Kassenhonorare auch tatsächlich über die Abrechnungsstelle verrechnen.
Bei Einhebung der Umlage gemäß Abs2 ist bei der Festsetzung des bekanntgegebenen Abzugsbetrags der Abzug (...) zu berücksichtigen.
C. Sonstige Umlagen
(1) Unbeschadet der Umlage gemäß Abschnitt I B Abs1 wird von den Fachärzten für Radiologie mit Verträgen zu den ASVG-Krankenkassen des Gesamtvertrags im Jahr 1999 eine einmalige Umlage in Höhe von 1000 Schilling eingehoben.
(2) Unbeschadet der Umlage gemäß Abschnitt I B Abs1 wird von den Fachärzten für medizinisch-chemische Labordiagnostik mit Verträgen zu den ASVG-Krankenkassen des Gesamtvertrags im Jahr 1999 eine einmalige Umlage in der Höhe von 0,2 v. H. des bezogenen Bruttohonorars bei den ASVG-Krankenkassen des Ge(s)amtvertrags im Jahr 1997 eingehoben."
2.2. Wie den Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1998 und 1999 entnommen werden kann, bemißt sich die von den freiberuflich tätigen Ärzten zu leistende Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien einheitlich mit 1,75 vH des Umsatzes aus ärztlicher Tätigkeit bzw. des bezogenen Bruttohonorars. Im übrigen differenzieren beide Umlagenordnungen allerdings danach, ob der umlagepflichtige Arzt in einem "Vertragsverhältnis zu einem Sozialversicherungsträger" steht (dh. einen Einzelvertrag mit einem Krankenversicherungsträger abgeschlossen hat) oder nicht:
Freiberuflich tätige Ärzte, die in keinem solchen Vertragsverhältnis stehen, haben nämlich höchstens S 10.000,-- Kammerumlage pro Kalenderjahr zu leisten, wohingegen für Vertragsärzte keine derartige "Deckelung" des Betrags der zu entrichtenden Kammerumlage vorgesehen ist.
3. In seinem Prüfungsbeschluß nahm der Verfassungsgerichtshof - vorläufig - an, daß für die in beiden Umlagenordnungen getroffene Differenzierung zwischen freiberuflich tätigen Ärzten mit und ohne Einzelvertrag zu einem Krankenversicherungsträger eine sachliche Rechtfertigung nicht ersichtlich sei.
Im Verordnungsprüfungsverfahren hat sich nichts ergeben, was dieses Bedenken entkräftet hätte. Um Wiederholungen zu vermeiden, sei daher auf das Erkenntnis vom 12. Juni 2001, V107-141/00-8, verwiesen, in dem der Verfassungsgerichtshof bereits - mit Blick auf die in allen relevanten Punkten vergleichbare Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1997 - ausgeführt hat, daß es dem Gleichheitssatz widerspreche, "innerhalb der Gruppe der freiberuflich tätigen Ärzte eine Differenzierung derart zu treffen, daß eine Teilgruppe - nämlich jene der Kassenvertragsärzte - herausgegriffen und ... in einem unverhältnismäßig höheren Maß als andere Gruppen von Umlagepflichtigen mit Kammerumlage belastet wird". Der Gerichtshof hielt in diesem Erkenntnis zum einen fest, daß es unzulässig sei, Kassenvertragsärzten "ohne weiteres" eine im Vergleich zu freiberuflich tätigen Ärzten ohne Kassenvertrag schlechthin höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zuzubilligen (aaO, Pkt. II.2.2.1.). Es komme aber zum anderen auch nicht in Frage, eine Rechtfertigung für die in Rede stehende Differenzierung aus den den Kammern gesetzlich übertragenen Aufgaben abzuleiten, weil diese sich einzelnen Kammerangehörigen (oder Gruppen von Kammerangehörigen) nicht "zuordnen" ließen. Die Kammerumlage sei insoweit steuerähnlichen Abgaben, nicht aber Gebühren vergleichbar (aaO, Pkt. II.2.2.2.).
Die in Prüfung gezogenen - je eine untrennbare Einheit bildenden - Teile der Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1998 und 1999 waren daher als gesetzwidrig aufzuheben.
4. Der Ausspruch über die der Wiener Landesregierung auferlegte Kundmachungspflicht gründet sich auf Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §60 Abs2 (iVm §61) VerfGG 1953 sowie §138 Abs2 Z8 Wiener Stadtverfassung (idF LGBl. für Wien Nr. 26/2001).
5. Dies konnte ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953).
Schlagworte
Ärzte Kammer, Verordnungsbegriff, Verordnung Kundmachung, VfGH / VerwerfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:V100.2001Dokumentnummer
JFT_09988873_01V00100_00