TE OGH 1991/9/26 12Os124/91

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Veröffentlicht am 26.09.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.September 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Hörburger, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin in der Strafsache gegen Eduard B***** und einen anderen wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Eduard B***** sowie über die "Berufung wegen Schuld" des Angeklagten Franz P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 5.August 1991, GZ 25 Vr 1681/91-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Eduard B***** und die "Berufung wegen Schuld" des Angeklagten Franz P***** werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten B***** (wegen Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen den beiden Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 31.März 1964 geborene Eduard B***** und der am 1. Jänner 1954 geborene Franz P***** wurden des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 2 StGB schuldig erkannt, weil sie am 15.April 1991 in Roppen nach gewaltsamem Aufbrechen eines versperrten Tankverschlusses versucht hatten, dem Michael T***** ca 200 Liter Diesel(-Öl) - also eine Sache in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert - zu stehlen.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten B***** dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl, weil die darin ins Treffen geführen Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet sind, Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen zu erwecken, zumal die Beschwerde die beiden gewichtigsten Indizien für die Täterschaft der beiden Angeklagten - Wahrnehmung noch ausfließenden Dieselöls unmittelbar nach deren Kontrolle durch die Gendarmerie in der Nähe des Tatorts und der Sache nach völlig gleichartige Verfehlungen der beiden Angeklagten in der Vergangenhet (S 83 und 85) - völlig unberührt läßt.

Die offenbar unbegründete Beschwerde war mithin bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).

Gleichermaßen war mit der "Berufung wegen Schuld" des Angeklagten P***** zu verfahren, weil die Strafprozeßordnng ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten nicht vorsieht.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten B***** (wegen Strafe) waren die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten (§ 285 i StPO).

Anmerkung

E26733

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0120OS00124.91.0926.000

Dokumentnummer

JJT_19910926_OGH0002_0120OS00124_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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